Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller absolut unzulässig.
Das Rekursgericht und die Rechtsmittelwerber haben übersehen, dass zu den Regelungen des Außerstreitgesetzes betreffend die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses (§§ 62 ff AußStrG) § 4 Abs 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (II. Teilnovelle zum ABGB), RGBl 1915/208, tritt. Danach sind Rekurse gegen die Entscheidung zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (§§ 850, 851 ABGB) jedenfalls unzulässig. Die Sonderbestimmung des § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle stellt eine Ausnahme von der sonst im Verfahren in Außerstreitsachen geltenden Regelung des Rechtszugs dar und hindert jede Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz in diesem Verfahren (10 Ob 118/07m; 7 Ob 104/00w = SZ 73/89; 6 Ob 543/81; RIS-Justiz RS0017298; Sailer in KBB2 § 851 ABGB Rz 5; Gamerith in Rummel3 § 850 ABGB Rz 9). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluss bestätigte, abänderte, aufhob, oder ob ein Antrag auf Grenzfestsetzung im außerstreitigen Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde (1 Ob 44/82 = MietSlg 34.113; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann3 § 850 ABGB Rz 11; Gamerith aaO).Das Rekursgericht und die Rechtsmittelwerber haben übersehen, dass zu den Regelungen des Außerstreitgesetzes betreffend die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses (Paragraphen 62, ff AußStrG) Paragraph 4, Absatz 2, der Kaiserlichen Verordnung über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (römisch zwei. Teilnovelle zum ABGB), RGBl 1915/208, tritt. Danach sind Rekurse gegen die Entscheidung zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (Paragraphen 850, 851, ABGB) jedenfalls unzulässig. Die Sonderbestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, der zweiten Teilnovelle stellt eine Ausnahme von der sonst im Verfahren in Außerstreitsachen geltenden Regelung des Rechtszugs dar und hindert jede Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz in diesem Verfahren (10 Ob 118/07m; 7 Ob 104/00w = SZ 73/89; 6 Ob 543/81; RIS-Justiz RS0017298; Sailer in KBB2 Paragraph 851, ABGB Rz 5; Gamerith in Rummel3 Paragraph 850, ABGB Rz 9). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluss bestätigte, abänderte, aufhob, oder ob ein Antrag auf Grenzfestsetzung im außerstreitigen Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde (1 Ob 44/82 = MietSlg 34.113; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann3 Paragraph 850, ABGB Rz 11; Gamerith aaO).
§ 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle blieb sowohl durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, als auch durch das Revisionsrekurs-AnpassungsG, BGBl 1989/654, unberührt (EvBl 1992/174) und erfuhr auch durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 140, keine Änderung (6 Ob 30/99a). Diese Bestimmung blieb auch nach dem Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl I 1999/191, aufrecht (SZ 73/89; 4 Ob 9/02f) und steht nach dem Inkrafttreten des AußStrG 2005, BGBl I 2003/111, weiter in Geltung (10 Ob 118/07m).Paragraph 4, Absatz 2, der zweiten Teilnovelle blieb sowohl durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, als auch durch das Revisionsrekurs-AnpassungsG, BGBl 1989/654, unberührt (EvBl 1992/174) und erfuhr auch durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 140, keine Änderung (6 Ob 30/99a). Diese Bestimmung blieb auch nach dem Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl römisch eins 1999/191, aufrecht (SZ 73/89; 4 Ob 9/02f) und steht nach dem Inkrafttreten des AußStrG 2005, BGBl I 2003/111, weiter in Geltung (10 Ob 118/07m).
Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die von der zweiten Instanz als erheblich erachtete Rechtsfrage eingegangen werden könnte.
Der Antragsgegner hat auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen. Deshalb dient seine Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und sind die Kosten hiefür nicht zuzusprechen (§ 78 Abs 2 AußStrG).Der Antragsgegner hat auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen. Deshalb dient seine Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und sind die Kosten hiefür nicht zuzusprechen (Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG).