Gemäß § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle zum ABGB RGBl 208/1915 sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0017298 mzwN, so etwa EvBl 1960/224, EvBl 1961/121, EvBl 1973/158 uva). Nach ständiger Judikatur blieb diese Rechtsmittelbeschränkung auch durch die verschiedenen Wertgrenzennovellen zum AußStrG, so die Wertgrenzennovelle 1989 BGBl 343 und das Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz BGBl 1989/654, aber ebenso die Wertgrenzennovelle 1997 BGBl I, 140 unberührt (vgl dazu 7 Ob 557/92 und 6 Ob 30/99a).Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der zweiten Teilnovelle zum ABGB RGBl 208 aus 1915, sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar vergleiche RIS-Justiz RS0017298 mzwN, so etwa EvBl 1960/224, EvBl 1961/121, EvBl 1973/158 uva). Nach ständiger Judikatur blieb diese Rechtsmittelbeschränkung auch durch die verschiedenen Wertgrenzennovellen zum AußStrG, so die Wertgrenzennovelle 1989 BGBl 343 und das Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz BGBl 1989/654, aber ebenso die Wertgrenzennovelle 1997 BGBl römisch eins, 140 unberührt vergleiche dazu 7 Ob 557/92 und 6 Ob 30/99a).
Der Antragsteller stützt nun seine Ansicht, dass dessen ungeachtet sein als Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel zulässig wäre, dem er dann in eventu auch einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit anschließt, im Wesentlichen darauf, dass die Bestimmung des § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle zum ABGB nicht mehr in Kraft sei, da entsprechend § 1 des Bundesgesetzes zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz-BRBG) alle auf der Stufe von einfachen Gesetzen und Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1996 kundgemacht wurden, außer Kraft treten, sofern sie nicht im Anhang zu dem Bundesgesetz angeführt seien. Darin finde sich jedoch die zweite Teilnovelle nicht.Der Antragsteller stützt nun seine Ansicht, dass dessen ungeachtet sein als Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel zulässig wäre, dem er dann in eventu auch einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit anschließt, im Wesentlichen darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, der zweiten Teilnovelle zum ABGB nicht mehr in Kraft sei, da entsprechend Paragraph eins, des Bundesgesetzes zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz-BRBG) alle auf der Stufe von einfachen Gesetzen und Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1996 kundgemacht wurden, außer Kraft treten, sofern sie nicht im Anhang zu dem Bundesgesetz angeführt seien. Darin finde sich jedoch die zweite Teilnovelle nicht.
Dies ist nur insoweit zutreffend, als sich in der im Anhang des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz BGBl I Nr 191/1999 tatsächlich diese Teilnovelle nicht gesondert aufgelistet findet.Dies ist nur insoweit zutreffend, als sich in der im Anhang des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 1999, tatsächlich diese Teilnovelle nicht gesondert aufgelistet findet.
Nach § 3 Abs 1 des BRBG sollen alle Rechtsvorschriften, die entsprechend § 1 dieses Gesetzes außer Kraft treten sollen, nicht nur in ihrer Erstfassung, sondern allen zugehörigen Novellen - damit auch jenen nach dem 1. Jänner 1946 - außer Kraft treten. § 4 Abs 1 des BRBG hält ergänzend zu § 1 fest, dass die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften in ihrer am 31. 12. 1999 geltenden Fassung weiter aufrecht bleiben. Aus den Regelungen der §§ 3 und 4 des BRBG lässt sich daher ableiten, dass der Gesetzgeber des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes bei der Festlegung jener vor dem 1. 1. 1946 entstandenen Normen, die weiter in Kraft bleiben sollten, im Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes jeweils auf die Erstfassung - "Stammfassung" - abstellt, davon aber auch sämtliche Novellen erfasst sein sollen (vgl RV 1811 BlgNR 20. GP, 39; auch Spunda, Zivil- und handelsrechtliche Änderungen durch das 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, ecolex 1999, 670). Dass bei der Frage, was sich nun als "Novelle" dieser Erstfassung darstellt und damit auch weiter in Kraft bleiben soll, gewisse Unsicherheiten auftreten können, war dem Gesetzgeber bekannt (vgl RV 1811 BlgNR 20. GP, 42). Nur jene formell nicht als Novellen bezeichneten Gesetze, die zahlreiche Änderungen aufwiesen, wurden eigens ausgewiesen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, des BRBG sollen alle Rechtsvorschriften, die entsprechend Paragraph eins, dieses Gesetzes außer Kraft treten sollen, nicht nur in ihrer Erstfassung, sondern allen zugehörigen Novellen - damit auch jenen nach dem 1. Jänner 1946 - außer Kraft treten. Paragraph 4, Absatz eins, des BRBG hält ergänzend zu Paragraph eins, fest, dass die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften in ihrer am 31. 12. 1999 geltenden Fassung weiter aufrecht bleiben. Aus den Regelungen der Paragraphen 3 und 4 des BRBG lässt sich daher ableiten, dass der Gesetzgeber des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes bei der Festlegung jener vor dem 1. 1. 1946 entstandenen Normen, die weiter in Kraft bleiben sollten, im Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes jeweils auf die Erstfassung - "Stammfassung" - abstellt, davon aber auch sämtliche Novellen erfasst sein sollen vergleiche Regierungsvorlage 1811 BlgNR 20. GP, 39; auch Spunda, Zivil- und handelsrechtliche Änderungen durch das 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, ecolex 1999, 670). Dass bei der Frage, was sich nun als "Novelle" dieser Erstfassung darstellt und damit auch weiter in Kraft bleiben soll, gewisse Unsicherheiten auftreten können, war dem Gesetzgeber bekannt vergleiche Regierungsvorlage 1811 BlgNR 20. GP, 42). Nur jene formell nicht als Novellen bezeichneten Gesetze, die zahlreiche Änderungen aufwiesen, wurden eigens ausgewiesen.
Die zweite Teilnovelle zum ABGB bezeichnet sich aber ausdrücklich als Novelle des ABGB und enthält auch inhaltlich Änderungen der dort bestehenden Regelungen. Diese wurden auch dann, wenn sie teilweise verfahrensrechtliche Fragen getroffen haben - wie etwa den Kostenersatz - weitgehend unmittelbar in das ABGB aufgenommen (vgl § 853 ABGB). Insgesamt stellt sich die hier maßgebliche Regelung der zweiten Teilnovelle zum ABGB daher als Novelle des ABGB im obigen Sinne dar und ist daher im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stammfassung in den Anhang zum Bundesrechtsbereinigungsgesetz (Punk 20. 01. 01 der systematischen Gliederung) auch weiter in Kraft. Dementsprechend war der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Eine Abänderung des Anspruches über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14a AußStrG ist für diesen Fall nicht vorgesehen.Die zweite Teilnovelle zum ABGB bezeichnet sich aber ausdrücklich als Novelle des ABGB und enthält auch inhaltlich Änderungen der dort bestehenden Regelungen. Diese wurden auch dann, wenn sie teilweise verfahrensrechtliche Fragen getroffen haben - wie etwa den Kostenersatz - weitgehend unmittelbar in das ABGB aufgenommen vergleiche Paragraph 853, ABGB). Insgesamt stellt sich die hier maßgebliche Regelung der zweiten Teilnovelle zum ABGB daher als Novelle des ABGB im obigen Sinne dar und ist daher im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stammfassung in den Anhang zum Bundesrechtsbereinigungsgesetz (Punk 20. 01. 01 der systematischen Gliederung) auch weiter in Kraft. Dementsprechend war der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Eine Abänderung des Anspruches über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14 a, AußStrG ist für diesen Fall nicht vorgesehen.