Rechtssatz RS0113624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113624
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Rechtssatz
Aus den Regelungen der §§ 3 und 4 des 1.BRBG lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes bei der Festlegung jener vor dem 1.1.1946 entstandenen Normen, die weiter in Kraft bleiben sollten, im Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes jeweils auf die Erstfassung - "Stammfassung" - abstellt, davon aber auch sämtliche Novellen erfasst sein sollen. Die zweite Teilnovelle zum ABGB bezeichnet sich ausdrücklich als Novelle des ABGB und enthält auch inhaltlich Änderungen der dort bestehenden Regelungen. Sie ist daher auch weiter in Kraft.Aus den Regelungen der Paragraphen 3 und 4 des 1.BRBG lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes bei der Festlegung jener vor dem 1.1.1946 entstandenen Normen, die weiter in Kraft bleiben sollten, im Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes jeweils auf die Erstfassung - "Stammfassung" - abstellt, davon aber auch sämtliche Novellen erfasst sein sollen. Die zweite Teilnovelle zum ABGB bezeichnet sich ausdrücklich als Novelle des ABGB und enthält auch inhaltlich Änderungen der dort bestehenden Regelungen. Sie ist daher auch weiter in Kraft.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 104/00w
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 104/00w
Veröff: SZ 73/89
- 3 Ob 83/04h
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 83/04h
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die dritte Teilnovelle zum ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113624
Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00104_00W0000_001