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Rechtssatz RS0113624

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113624

Geschäftszahl

7Ob104/00w; 3Ob83/04h

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Rechtssatz

Aus den Regelungen der Paragraphen 3 und 4 des 1.BRBG lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes bei der Festlegung jener vor dem 1.1.1946 entstandenen Normen, die weiter in Kraft bleiben sollten, im Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes jeweils auf die Erstfassung - "Stammfassung" - abstellt, davon aber auch sämtliche Novellen erfasst sein sollen. Die zweite Teilnovelle zum ABGB bezeichnet sich ausdrücklich als Novelle des ABGB und enthält auch inhaltlich Änderungen der dort bestehenden Regelungen. Sie ist daher auch weiter in Kraft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 104/00w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 104/00w
    Veröff: SZ 73/89
  • 3 Ob 83/04h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 83/04h
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die dritte Teilnovelle zum ABGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113624

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_0070OB00104_00W0000_001