Aus der Begründung:
Im Revisionsrekurs wird die auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Bestimmung des § 583 Abs. 2 Z. 1 ZPO. auch dann anzuwenden ist, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde, nicht mehr bekämpft. Der Antragsgegner führt hingegen aus, daß der Antrag des Antragstellers verfrüht sei. Da sich die Parteien auf die Entscheidung ihrer Differenzen durch einen Schiedsrichter geeinigt hätten, hätte er Anspruch auf Entscheidung dieser Differenzen durch ein Schiedsgericht. Auch sei dem Antragsteller schon bei Abschluß des Schiedsvertrages bekannt gewesen, daß der Schiedsrichter sein Bundesbruder sei. Der Antragsteller habe daher schon von Anfang an mit der Ablehnung des Schiedsrichters rechnen müssen. Er habe daher kein Recht, einen Antrag nach § 583 ZPO. zu stellen, solange er nicht zuvor versucht habe, gemäß § 581 ZPO. die gemeinsame Bestellung eines anderen Schiedsrichters zu erreichen.Im Revisionsrekurs wird die auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Bestimmung des Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. auch dann anzuwenden ist, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde, nicht mehr bekämpft. Der Antragsgegner führt hingegen aus, daß der Antrag des Antragstellers verfrüht sei. Da sich die Parteien auf die Entscheidung ihrer Differenzen durch einen Schiedsrichter geeinigt hätten, hätte er Anspruch auf Entscheidung dieser Differenzen durch ein Schiedsgericht. Auch sei dem Antragsteller schon bei Abschluß des Schiedsvertrages bekannt gewesen, daß der Schiedsrichter sein Bundesbruder sei. Der Antragsteller habe daher schon von Anfang an mit der Ablehnung des Schiedsrichters rechnen müssen. Er habe daher kein Recht, einen Antrag nach Paragraph 583, ZPO. zu stellen, solange er nicht zuvor versucht habe, gemäß Paragraph 581, ZPO. die gemeinsame Bestellung eines anderen Schiedsrichters zu erreichen.
Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 581 ZPO. gilt ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur für Schiedsrichter, die auf Grund eines Schiedsvertrages bestellt wurden. Solche Schiedsverträge sollen, solange sie ausführbar sind, in Wirksamkeit bleiben. Ein erst auf Grund eines Schiedsvertrages bestellter Schiedsrichter soll daher, wenn er aus einem der im § 581 ZPO. genannten Gründe wegfällt, durch einen anderen Schiedsrichter ersetzt werden.Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des Paragraph 581, ZPO. gilt ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur für Schiedsrichter, die auf Grund eines Schiedsvertrages bestellt wurden. Solche Schiedsverträge sollen, solange sie ausführbar sind, in Wirksamkeit bleiben. Ein erst auf Grund eines Schiedsvertrages bestellter Schiedsrichter soll daher, wenn er aus einem der im Paragraph 581, ZPO. genannten Gründe wegfällt, durch einen anderen Schiedsrichter ersetzt werden.
Anders aber bei Schiedsrichtern, die wie hier schon im Schiedsvertrag selbst benannt wurden; in einem solchen Fall ist der Bestand des Schiedsvertrages von dem diesem Schiedsrichter entgegengebrachten Vertrauen abhängig. Wenn ein solcher Schiedsrichter wegfällt, kann der Schiedsvertrag gemäß § 583 Abs. 2 ZPO. als nicht mehr ausführbar außer Kraft gesetzt werden (vgl. SZ. VI 217, SZ. VI 264, SZ. XXV 134, Rspr. 1925 Nr. 17; ferner Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 790 f.; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. II S. 1481). Da sohin die Bestimmung des § 581 ZPO. auf einen im Vertrag benannten Schiedsrichter nicht anwendbar ist, war der Antragsteller berechtigt, unverzüglich nach Wegfall des gemeinsam ernannten Schiedsrichters Dipl.-Ing. Hans J. einen Antrag nach § 583 Abs. 2 Z. 1 ZPO. zu stellen.Anders aber bei Schiedsrichtern, die wie hier schon im Schiedsvertrag selbst benannt wurden; in einem solchen Fall ist der Bestand des Schiedsvertrages von dem diesem Schiedsrichter entgegengebrachten Vertrauen abhängig. Wenn ein solcher Schiedsrichter wegfällt, kann der Schiedsvertrag gemäß Paragraph 583, Absatz 2, ZPO. als nicht mehr ausführbar außer Kraft gesetzt werden vergleiche SZ. römisch sechs 217, SZ. römisch sechs 264, SZ. römisch 25 134, Rspr. 1925 Nr. 17; ferner Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 790 f.; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. römisch zwei S. 1481). Da sohin die Bestimmung des Paragraph 581, ZPO. auf einen im Vertrag benannten Schiedsrichter nicht anwendbar ist, war der Antragsteller berechtigt, unverzüglich nach Wegfall des gemeinsam ernannten Schiedsrichters Dipl.-Ing. Hans J. einen Antrag nach Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. zu stellen.