Rechtssatz RS0045028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045028
Entscheidungsdatum
24.09.1959
Rechtssatz
1) Die Bestimmung des § 581 ZPO ist auf Schiedsrichter, die im Schiedsvertrag selbst benannt wurden, nicht anwendbar.1) Die Bestimmung des Paragraph 581, ZPO ist auf Schiedsrichter, die im Schiedsvertrag selbst benannt wurden, nicht anwendbar.
2) Die Bestimmung des § 583 Abs 2 Z 1 ZPO ist auch anzuwenden, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde.2) Die Bestimmung des Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist auch anzuwenden, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0045028
Dokumentnummer
JJR_19590924_OGH0002_0010OB00255_5900000_001