Aus der Begründung:
Auszugehen ist davon, daß das Erstgericht den während des Prozesses eingetretenen Verlust der Parteifähigkeit auf Seiten der klagenden Partei festgestellt hat und die Frage, ob der Verfahrensmangel im Sinne des § 6 (2) ZPO. beseitigt werden kann, verneint, demzufolge das eingeleitete Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen hat; ferner davon, daß das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen hat. Es war gleich dem Erstgericht der Ansicht, daß die klagende Partei nicht parteifähig sei, hielt aber eine nachträgliche Behebung dieses Mangels für möglich und wies das Erstgericht an, die zur Behebung des Mangels der Parteifähigkeit geeigneten Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist somit keine solche im Sinne des § 6 (2) ZPO.; auf den angefochtenen Beschluß kann demnach die Vorschrift des § 6Auszugehen ist davon, daß das Erstgericht den während des Prozesses eingetretenen Verlust der Parteifähigkeit auf Seiten der klagenden Partei festgestellt hat und die Frage, ob der Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 6, (2) ZPO. beseitigt werden kann, verneint, demzufolge das eingeleitete Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen hat; ferner davon, daß das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen hat. Es war gleich dem Erstgericht der Ansicht, daß die klagende Partei nicht parteifähig sei, hielt aber eine nachträgliche Behebung dieses Mangels für möglich und wies das Erstgericht an, die zur Behebung des Mangels der Parteifähigkeit geeigneten Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist somit keine solche im Sinne des Paragraph 6, (2) ZPO.; auf den angefochtenen Beschluß kann demnach die Vorschrift des Paragraph 6
(3) ZPO. nicht ausdehnend angewendet werden, zumal es sich vorliegendenfalls nicht um einen angeblichen Mangel der Prozeßfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Ermächtigung zur Prozeßführung handelt. Zufolge des vom Rekursgericht beigesetzten Rechtskraftvorbehalts nach § 527 (2) ZPO. kann sich daher der Oberste Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs sachlich befassen.(3) ZPO. nicht ausdehnend angewendet werden, zumal es sich vorliegendenfalls nicht um einen angeblichen Mangel der Prozeßfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Ermächtigung zur Prozeßführung handelt. Zufolge des vom Rekursgericht beigesetzten Rechtskraftvorbehalts nach Paragraph 527, (2) ZPO. kann sich daher der Oberste Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs sachlich befassen.
Nach § 155 (1) ZPO. wird durch den Tod einer Partei das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Daß diese Vorschrift nur für den Tod physischer Personen gelten sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es sprechen auch keine hinreichenden sachlichen Gründe für die Einschränkung der Bestimmung des § 155 Abs. 1 ZPO. auf den Fall des Todes physischer Personen. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Rechtsansicht, daß diese Vorschrift auch auf den Fall des "Todes einer juristischen Person", also auch auf den Fall anzuwenden ist, wenn eine Handelsgesellschaft durch Löschung im Handelsregister die Parteifähigkeit verliert. So auch Sperl, Lehrbuch, S. 197, und Fasching, Kommentar, Band II, S. 761. Die Verweisung Neumanns[4] I, S. 734, auf § 158 ZPO. erfolgt ohne nähere Begründung; § 158 ZPO. handelt überdies vom Verlust der Prozeßfähigkeit oder vom Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters und nicht vom Verlust der Parteifähigkeit.Nach Paragraph 155, (1) ZPO. wird durch den Tod einer Partei das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Daß diese Vorschrift nur für den Tod physischer Personen gelten sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es sprechen auch keine hinreichenden sachlichen Gründe für die Einschränkung der Bestimmung des Paragraph 155, Absatz eins, ZPO. auf den Fall des Todes physischer Personen. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Rechtsansicht, daß diese Vorschrift auch auf den Fall des "Todes einer juristischen Person", also auch auf den Fall anzuwenden ist, wenn eine Handelsgesellschaft durch Löschung im Handelsregister die Parteifähigkeit verliert. So auch Sperl, Lehrbuch, S. 197, und Fasching, Kommentar, Band römisch zwei, S. 761. Die Verweisung Neumanns[4] römisch eins, S. 734, auf Paragraph 158, ZPO. erfolgt ohne nähere Begründung; Paragraph 158, ZPO. handelt überdies vom Verlust der Prozeßfähigkeit oder vom Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters und nicht vom Verlust der Parteifähigkeit.
Im vorliegenden Fall hat der gesetzliche Vertreter der klagenden Partei, das Konkursamt Basel - Stadt, einem inländischen Anwalt Prozeßvollmacht erteilt. Gemäß § 155 (1) ZPO. hat daher die Löschung der klagenden Partei im Handelsregister keinen Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens und bedarf es daher nicht eines Vorgehens nach § 6 ZPO.Im vorliegenden Fall hat der gesetzliche Vertreter der klagenden Partei, das Konkursamt Basel - Stadt, einem inländischen Anwalt Prozeßvollmacht erteilt. Gemäß Paragraph 155, (1) ZPO. hat daher die Löschung der klagenden Partei im Handelsregister keinen Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens und bedarf es daher nicht eines Vorgehens nach Paragraph 6, ZPO.
Die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes und der Auftrag an dasselbe, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen, war daher, wenn auch aus anderen Gründen, zu bestätigen.