Beide Revisionen sind unzulässig.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, weil es auf die Rechtsnatur der Vorschreibungen nach § 45 MRG vor bzw nach der Mietrechtsnovelle 2001 bei der Beurteilung des hier vorliegenden Falls nicht ankommt.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, weil es auf die Rechtsnatur der Vorschreibungen nach Paragraph 45, MRG vor bzw nach der Mietrechtsnovelle 2001 bei der Beurteilung des hier vorliegenden Falls nicht ankommt.
Grundsätzlich können Vertragsteile eines Mietvertrags durch Verzicht auf jedwede Erhöhung des Mietzinses auch die Einhebung von EVB ausschließen (6 Ob 736/88 = MietSlg 41.433/10; vgl Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 45 MRG Rz 21; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 45 MRG Rz 2). Dass im Jahr 1968 anlässlich der Mietvertragserrichtung auf jedwede Erhöhung des Mietzinses verzichtet wurde, ist unbestritten. In der Folge forderten die Vermieter bis 31. 3. 2002 die Zahlung von EVB, welchem Verlangen die Klägerin nachkam. Wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten der Klägerin als schlüssige Zustimmung zur Zahlung von EVB - nicht aber eines erhöhten Hauptmietzinses - wertete, ist darin keine Fehlbeurteilung zu erkennen. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens bzw einer konkludenten Vertragsänderung stellt regelmäßig eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls dar und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0043253). Eine gravierende Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, wird nicht aufgezeigt und liegt auch nicht vor.Grundsätzlich können Vertragsteile eines Mietvertrags durch Verzicht auf jedwede Erhöhung des Mietzinses auch die Einhebung von EVB ausschließen (6 Ob 736/88 = MietSlg 41.433/10; vergleiche Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 45, MRG Rz 21; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 45, MRG Rz 2). Dass im Jahr 1968 anlässlich der Mietvertragserrichtung auf jedwede Erhöhung des Mietzinses verzichtet wurde, ist unbestritten. In der Folge forderten die Vermieter bis 31. 3. 2002 die Zahlung von EVB, welchem Verlangen die Klägerin nachkam. Wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten der Klägerin als schlüssige Zustimmung zur Zahlung von EVB - nicht aber eines erhöhten Hauptmietzinses - wertete, ist darin keine Fehlbeurteilung zu erkennen. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens bzw einer konkludenten Vertragsänderung stellt regelmäßig eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls dar und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0043253). Eine gravierende Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, wird nicht aufgezeigt und liegt auch nicht vor.
Gleiches gilt für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die schlüssige Zustimmung zur Zahlung von EVB sei bis zum 31. 3. 2002 vorgelegen, zumal die Klägerin eine „klar definierte Widmung" vorgenommen habe. Der Umstand, dass vom 1. 3. 1994 bis 31. 12. 2001 eingehobene EVB gemäß § 49d Abs 3 MRG ab 1. 1. 2002 als Teil des Hauptmietzinses „gelten", wurde vom Gericht zweiter Instanz völlig zu Recht als bloße „Verrechnungserleichterung" angesehen. Der Zweck dieser Bestimmung lag darin, dem Vermieter trotz eingehobener EVB nicht auch noch die Anhebung eines „Altmietzinses" zu ermöglichen (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, aaO § 49d MRG Rz 3). Damit kann aber nicht zum Ausdruck kommen, die Klägerin hätte einen Hauptmietzins bezahlt und auch bezahlen wollen. Für die Ansicht, die in der Zeit vom 1. 1. bis 31. 3. 2002 geleisteten EVB stellten einen Teil des Hauptmietzinses dar, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, wurde ein Anhebungsbegehren doch erst ab 1. 4. 2002 gestellt. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Gleiches gilt für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die schlüssige Zustimmung zur Zahlung von EVB sei bis zum 31. 3. 2002 vorgelegen, zumal die Klägerin eine „klar definierte Widmung" vorgenommen habe. Der Umstand, dass vom 1. 3. 1994 bis 31. 12. 2001 eingehobene EVB gemäß Paragraph 49 d, Absatz 3, MRG ab 1. 1. 2002 als Teil des Hauptmietzinses „gelten", wurde vom Gericht zweiter Instanz völlig zu Recht als bloße „Verrechnungserleichterung" angesehen. Der Zweck dieser Bestimmung lag darin, dem Vermieter trotz eingehobener EVB nicht auch noch die Anhebung eines „Altmietzinses" zu ermöglichen (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, aaO Paragraph 49 d, MRG Rz 3). Damit kann aber nicht zum Ausdruck kommen, die Klägerin hätte einen Hauptmietzins bezahlt und auch bezahlen wollen. Für die Ansicht, die in der Zeit vom 1. 1. bis 31. 3. 2002 geleisteten EVB stellten einen Teil des Hauptmietzinses dar, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, wurde ein Anhebungsbegehren doch erst ab 1. 4. 2002 gestellt. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Streitteile in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Gegenseite hingewiesen haben, dienten die Schriftsätze nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Streitteile in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Gegenseite hingewiesen haben, dienten die Schriftsätze nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.