Die Revision ist im Gegensatz zur Meinung des Klägers zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Mit ihrer Mängelrüge bringen allerdings die Revisionswerber keinen nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund zur Darstellung. Sie übersehen nämlich, daß in erster Instanz von keiner der Parteien eine vom Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung Beilage 1 abweichende Absicht der Vertragspartner behauptet und eine solche auch nicht festgestellt worden ist. In einem solchen Fall hatte daher auch das Berufungsgericht nicht etwa von amtswegen eine allfällige abweichende Parteienabsicht zu erforschen oder gar die Streitteile anzuleiten, derartige Sachbehauptungen aufzustellen. Vielmehr ist dann der Inhalt der Urkunde für sich allein und selbständig zu würdigen. Die Auslegung einer ihrem Wortlaut nach feststehenden Urkunde ist in einem solchen Fall eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 914; EvBl 1980/99; RdW 1988, 87 uva).Die Revision ist im Gegensatz zur Meinung des Klägers zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Mit ihrer Mängelrüge bringen allerdings die Revisionswerber keinen nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund zur Darstellung. Sie übersehen nämlich, daß in erster Instanz von keiner der Parteien eine vom Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung Beilage 1 abweichende Absicht der Vertragspartner behauptet und eine solche auch nicht festgestellt worden ist. In einem solchen Fall hatte daher auch das Berufungsgericht nicht etwa von amtswegen eine allfällige abweichende Parteienabsicht zu erforschen oder gar die Streitteile anzuleiten, derartige Sachbehauptungen aufzustellen. Vielmehr ist dann der Inhalt der Urkunde für sich allein und selbständig zu würdigen. Die Auslegung einer ihrem Wortlaut nach feststehenden Urkunde ist in einem solchen Fall eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 914,; EvBl 1980/99; RdW 1988, 87 uva).
Mit Recht wenden sich aber die Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die vom Kläger gemäß § 45 MRG vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge seien schon deshalb nicht vom vertraglichen Verzicht auf jedwede Erhöhung des im "Nachtrag zum Mietvertrag vom 26.11.1974" vereinbarten erhöhten Hauptmietzinses von monatlich 1.000 S umfaßt, weil es sich dabei nicht um einen Mietzins, sondern um eine mietrechtliche Leistung sui generis handle. Bereits die gemäß § 914 ABGB vorzunehmende "einfache" Vertragsauslegung nach dem Wortsinn (vgl Rummel, aaO, Rz 4 zu § 914) läßt nämlich die offenbare Absicht der vertragsschließenden Parteien erkennen, den dort vereinbarten "erhöhten Hauptmietzins" von monatlich 1.000 S für alle Zukunft und auch für den Fall geänderter Gesetzeslage festzusetzen. Die beiden Beklagten sollten daher ein für allemal von einer Erhöhung dieser von ihnen für die Benützung der Wohnung zu erbringenden Gegenleistung befreit sein. Ob diese Gegenleistung "Mietzins" ("Hauptmietzins") oder - aufgrund gesetzlicher Änderungen - in anderer Weise bezeichnet wird, ist daher unerheblich. Das durch § 45 MRG neu geschaffene Institut der "Erhaltungsbeiträge" (seit 1.1.1986 in der Fassung der Novelle 1985, BGBl Nr 559/1985: "Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag") kommt jedenfalls wirtschaftlich einer allgemeinen Erhöhung der Hauptmietzinse von Altmietverträgen gleich (vgl Würth in Korinek-Krejci, HdBzMRG, 362). Der Gesetzgeber wollte aus außerrechtlichen Motiven zwar den Anschein einer allgemeinen Nachziehung der Altmietzinse vermeiden, aber doch wirtschaftlichen Notwendigkeiten im Interesse der Erhaltung des Althausbestandes Rechnung tragen. Daher ist der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vom Mieter ebenso zu entrichten, wie der Mietzins im Sinne des § 15 MRG. § 45 Abs 9 MRG stellt die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzinsen gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB. Die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gehen gleich den Mietzinsen in das Eigentum des Vermieters über. Daß sie der Vermieter dann, wenn er sie innerhalb der Frist von 10 Jahren nicht zur Finanzierung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten verwendet hat, dem Mieter zurückzuerstatten hat (§ 45 Abs 7 MRG), macht im vorliegenden Zusammenhang keinen wesentlichen Unterschied zum Mietzins im engeren Sinne (vgl Würth, aaO, 367; derselbe in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 45Mit Recht wenden sich aber die Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die vom Kläger gemäß Paragraph 45, MRG vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge seien schon deshalb nicht vom vertraglichen Verzicht auf jedwede Erhöhung des im "Nachtrag zum Mietvertrag vom 26.11.1974" vereinbarten erhöhten Hauptmietzinses von monatlich 1.000 S umfaßt, weil es sich dabei nicht um einen Mietzins, sondern um eine mietrechtliche Leistung sui generis handle. Bereits die gemäß Paragraph 914, ABGB vorzunehmende "einfache" Vertragsauslegung nach dem Wortsinn vergleiche Rummel, aaO, Rz 4 zu Paragraph 914,) läßt nämlich die offenbare Absicht der vertragsschließenden Parteien erkennen, den dort vereinbarten "erhöhten Hauptmietzins" von monatlich 1.000 S für alle Zukunft und auch für den Fall geänderter Gesetzeslage festzusetzen. Die beiden Beklagten sollten daher ein für allemal von einer Erhöhung dieser von ihnen für die Benützung der Wohnung zu erbringenden Gegenleistung befreit sein. Ob diese Gegenleistung "Mietzins" ("Hauptmietzins") oder - aufgrund gesetzlicher Änderungen - in anderer Weise bezeichnet wird, ist daher unerheblich. Das durch Paragraph 45, MRG neu geschaffene Institut der "Erhaltungsbeiträge" (seit 1.1.1986 in der Fassung der Novelle 1985, BGBl Nr 559/1985: "Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag") kommt jedenfalls wirtschaftlich einer allgemeinen Erhöhung der Hauptmietzinse von Altmietverträgen gleich vergleiche Würth in Korinek-Krejci, HdBzMRG, 362). Der Gesetzgeber wollte aus außerrechtlichen Motiven zwar den Anschein einer allgemeinen Nachziehung der Altmietzinse vermeiden, aber doch wirtschaftlichen Notwendigkeiten im Interesse der Erhaltung des Althausbestandes Rechnung tragen. Daher ist der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vom Mieter ebenso zu entrichten, wie der Mietzins im Sinne des Paragraph 15, MRG. Paragraph 45, Absatz 9, MRG stellt die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzinsen gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG und einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB. Die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gehen gleich den Mietzinsen in das Eigentum des Vermieters über. Daß sie der Vermieter dann, wenn er sie innerhalb der Frist von 10 Jahren nicht zur Finanzierung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten verwendet hat, dem Mieter zurückzuerstatten hat (Paragraph 45, Absatz 7, MRG), macht im vorliegenden Zusammenhang keinen wesentlichen Unterschied zum Mietzins im engeren Sinne vergleiche Würth, aaO, 367; derselbe in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 45
MRG).
Wenngleich daher für die Lösung des vorliegenden Falles die vom Berufungsgericht angeführte Frage nach der rechtlichen Konstruktion des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß § 45 MRG - gesetzlicher Mietzins (Hauptmietzins) oder mietrechtliche Leistung sui generis - nicht entscheidend ist, so ist damit dennoch für die Revisionswerber im Ergebnis noch nichts gewonnen. Denn die Parteien haben die gesetzlich zulässigen Mietzinserhöhungen nach den §§ 7 und 8 MG ausdrücklich vom vereinbarten Verzicht auf jedwede Erhöhung des zwischen ihnen damals vereinbarten Hauptmietzinses ausdrücklich ausgenommen. Das waren nach der damaligen Rechtslage Fälle der Hauptmietzinserhöhungen, die zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses oder in gewissen Fällen bzw unter gewissen Voraussetzungen auch zur Verbesserung erforderlich waren. Solche sind nunmehr nicht nur gemäß den §§ 6 und 18, 19 MRG vorgesehen, sondern ihnen dient auch die für Altverträge geltende Bestimmung des § 45 MRG, weil die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nur zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (einschließlich deren Finanzierungskosten: § 3 Abs 3 Z 1 MRG) verwendet werden dürfen (WÜrth-Zingher, MRG2, Anm 9 zu § 45; Würth-Zingher, MRG 86, Anm 4 zu § 45). Ob eine derartige "Mietzinserhöhung" gleichfalls vom Erhöhungsverzicht ausgenommen ist, kann dem erklärten Vertragswillen der Parteien des "Nachtrages zum Mietvertrag vom 26.11.1974" nicht entnommen werden, weil sie diesen Fall einer künftigen Gesetzesänderung offenbar weder kannten noch kennen konnten und daher dafür auch keine Regelung getroffen haben. Damit steht aber nicht eindeutig fest, was die Parteien in diesem in der Vereinbarung nicht geregelten Fall gewollt hätten. Es ist daher die objektive, "ergänzende" Vertragsauslegung geboten und unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (Koziol-Welser, Grundriß8, I, 88; Rummel, aaO, Rz 12 zu § 914; SZ 49/86, SZ 52/130; JBl 1983, 592; ZAS 1986/13; JBl 1986, 38 ua).Wenngleich daher für die Lösung des vorliegenden Falles die vom Berufungsgericht angeführte Frage nach der rechtlichen Konstruktion des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß Paragraph 45, MRG - gesetzlicher Mietzins (Hauptmietzins) oder mietrechtliche Leistung sui generis - nicht entscheidend ist, so ist damit dennoch für die Revisionswerber im Ergebnis noch nichts gewonnen. Denn die Parteien haben die gesetzlich zulässigen Mietzinserhöhungen nach den Paragraphen 7 und 8 MG ausdrücklich vom vereinbarten Verzicht auf jedwede Erhöhung des zwischen ihnen damals vereinbarten Hauptmietzinses ausdrücklich ausgenommen. Das waren nach der damaligen Rechtslage Fälle der Hauptmietzinserhöhungen, die zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses oder in gewissen Fällen bzw unter gewissen Voraussetzungen auch zur Verbesserung erforderlich waren. Solche sind nunmehr nicht nur gemäß den Paragraphen 6 und 18, 19 MRG vorgesehen, sondern ihnen dient auch die für Altverträge geltende Bestimmung des Paragraph 45, MRG, weil die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nur zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (einschließlich deren Finanzierungskosten: Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MRG) verwendet werden dürfen (WÜrth-Zingher, MRG2, Anmerkung 9 zu Paragraph 45,; Würth-Zingher, MRG 86, Anmerkung 4 zu Paragraph 45,). Ob eine derartige "Mietzinserhöhung" gleichfalls vom Erhöhungsverzicht ausgenommen ist, kann dem erklärten Vertragswillen der Parteien des "Nachtrages zum Mietvertrag vom 26.11.1974" nicht entnommen werden, weil sie diesen Fall einer künftigen Gesetzesänderung offenbar weder kannten noch kennen konnten und daher dafür auch keine Regelung getroffen haben. Damit steht aber nicht eindeutig fest, was die Parteien in diesem in der Vereinbarung nicht geregelten Fall gewollt hätten. Es ist daher die objektive, "ergänzende" Vertragsauslegung geboten und unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 88; Rummel, aaO, Rz 12 zu Paragraph 914,; SZ 49/86, SZ 52/130; JBl 1983, 592; ZAS 1986/13; JBl 1986, 38 ua).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so liegt der klar erkennbare Zweck der vereinbarten Ausnahme vom Mietzinserhöhungsverzicht darin, daß er dann nicht zum Tragen kommen soll, wenn (auch künftige) gesetzliche Erhöhungen ausschließlich der Erhaltung und Verbesserung des Hauses zugute kommen. Dies ist aber bei den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen nach § 45 MRG nach den bisherigen Ausführungen der Fall. Es muß daher unterstellt werden, daß redliche und vernünftige Parteien für den Fall der Kenntnis und des Bedenkens einer solchen künftigen Gesetzesänderung vereinbart hätten, daß auch diese Beiträge vom Verzicht auf jedwede Erhöhung des vereinbarten Hauptmietzinses ausgenommen werden. Der Revision mußte daher im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die - allerdings nur auf der Kostenbasis von 21.371,78 S zu bemessenden - Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Geht man von diesen Grundsätzen aus, so liegt der klar erkennbare Zweck der vereinbarten Ausnahme vom Mietzinserhöhungsverzicht darin, daß er dann nicht zum Tragen kommen soll, wenn (auch künftige) gesetzliche Erhöhungen ausschließlich der Erhaltung und Verbesserung des Hauses zugute kommen. Dies ist aber bei den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen nach Paragraph 45, MRG nach den bisherigen Ausführungen der Fall. Es muß daher unterstellt werden, daß redliche und vernünftige Parteien für den Fall der Kenntnis und des Bedenkens einer solchen künftigen Gesetzesänderung vereinbart hätten, daß auch diese Beiträge vom Verzicht auf jedwede Erhöhung des vereinbarten Hauptmietzinses ausgenommen werden. Der Revision mußte daher im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die - allerdings nur auf der Kostenbasis von 21.371,78 S zu bemessenden - Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.