Rechtssatz RS0021128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021128
Entscheidungsdatum
05.04.2013
Rechtssatz
§ 45 Abs 9 MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB.Paragraph 45, Absatz 9, MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG und einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 736/88
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 6 Ob 736/88
Veröff: MietSlg XLI/10
- 5 Ob 619/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 619/89
Beisatz: Hier: Verbesserungskosten nach § 6 Abs 6 Z 1 WohnVerbG. Diese umfassen nicht nur die Kosten der Verbesserungsarbeiten selbst, sondern auch die Kosten von deren Finanzierung. (T1) Veröff: WoBl 1990,160
- 8 Ob 26/12z
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 26/12z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021128
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0060OB00736_8800000_001