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Entscheidung 8 Ob 26/12z×

Entscheidung 8 Ob 26/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019456 Rechtssatz 06.11.1979Zivilrecht
Beim mittelbaren Finanzierungsleasing ist der Leasing-Geber nur verpflichtet, bei einem bestimmten Hersteller oder Händler den vom Leasing-Nehmer ausgewählten Gegenstand zu kaufen und zu erwerben und dem Leasing-Nehmer zu überlassen. Im Übrigen übernimmt de …
RS0020007 Rechtssatz 27.01.1982Zivilrecht
Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf; je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrages entspricht er eher dem einen oder dem anderen Typ.
RS0020782 Rechtssatz 02.12.1986Zivilrecht
Je mehr die im Leasingvertrag fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der Gesamtdauer der Gebrauchsfähigkeit des Wirtschaftsgutes entspricht, desto näher rückt das Vertragsverhältnis dem Kaufvertrag. Ist der Leasingvertrag dagegen auf unbestimmte Dauer gesch …
RS0020872 Rechtssatz 20.01.1988Zivilrecht
Die vertragliche Erweiterung der Auflösungsgründe des § 1118 ABGB um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unzulässig. Ein als Auflösungsgrund (unzulässig) vereinbarter Tatbes …
RS0021034 Rechtssatz 11.06.1965Zivilrecht
Auch rückständige Betriebskosten rechtfertigen die Auflösung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB (vgl MietSlg 7090).
RS0021128 Rechtssatz 23.02.1989Zivilrecht
§ 45 Abs 9 MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie d …
RS0021135 Rechtssatz 03.10.1933Zivilrecht
Zum Zinse gehören auch die Beiträge zur Gemeindesteuer und die Feuerversicherungsprämie.
RS0026252 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Anwendbarkeit auch auf Zinsschuldigkeiten, die in Dienstleistungen zu erbringen sind.
RS0042736 Rechtssatz 14.07.1988Zivilrecht
Eine nicht tragende Hilfsbegründung kann nicht zum Gegenstand eines außerordentlichen Rechtsmittels gemacht werden, weil sie für den Streitausgang nicht erheblich ist.
RS0069304 Rechtssatz 01.09.1977Zivilrecht
Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt.
RS0070310 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Zum groben Verschulden bei Zahlungsverzug: Toleriert werden kann im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des E …
RS0110433 Rechtssatz 28.07.1998Zivilrecht
Der Aufhebungsgrund des qualifizierten Mietzinsrückstands gemäß § 1118 ABGB erneuert sich mit jedem Zinstermin.
RS0120830 Rechtssatz 29.11.1990Zivilrecht
Der Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Au …