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Rechtssatz RS0020872×

Rechtssatz RS0020872

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020872

Entscheidungsdatum

20.04.2018

Rechtssatz

Die vertragliche Erweiterung der Auflösungsgründe des Paragraph 1118, ABGB um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unzulässig. Ein als Auflösungsgrund (unzulässig) vereinbarter Tatbestand kann aber als Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG verstanden werden und diesen darstellen, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 707/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 707/87
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur: Die vertragliche Erweiterung der Auflösungsgründe des § 1118 ABGB um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unzulässig. (T1);
    Beisatz: Voraussetzung für die Aufhebung des Vertrages nach §1118 erster Fall ABGB ist, dass der Bestandnehmer die Sache erheblich nachteilig gebraucht. Allein der Umstand der Nutzung des Mietobjektes zu einem anderen Zweck muss nicht gleichzeitig einen erheblichen Nachteil für den Vermieter bedeuten. Daher verstößt eine Klausel, die dem Vermieter zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Mieter das Mietobjekt zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, gegen § 29 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 1118 ABGB und ist daher nach § 879 Abs 1 ABGB unwirksam. (T2);
    Beisatz: Eine Klausel, die die Voraussetzungen für die Vertragsauflösung insbesondere dadurch einschränkt, dass bereits der Mietzinsrückstand ohne Mahnung einen Auflösungsgrund darstellen soll, ist rechtsunwirksam. (T3);
    Beisatz: Wenn Klauseln von der Voraussetzung des erheblich nachteiligen Gebrauchs abgehen, sind sie gesetzwidrig und nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T4)
  • 8 Ob 26/12z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 26/12z
    nur T1
  • 7 Ob 53/18x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 53/18x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19880120_OGH0002_0010OB00707_8700000_001