Die Revision ist nicht begründet.
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens soll darin liegen, dass das Berufungsgericht auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung zur Feststellung des Erstgerichtes über die Krankheit und Arbeitsunfähigkeit der Adoptiveltern der Klägerin sowie über die Ursache der Grundstücksverkäufe der Adoptiveltern der Klägerin nicht näher eingegangen sei. Das Berufungsgericht hätte sich, meint die Klägerin, mit den verschiedenen gegenteiligen Zeugenaussagen auseinandersetzen müssen und sich auch nicht damit begnügen dürfen, darauf hinzuweisen, dass infolge Klärung des Sachverhaltes die Beischaffung der Krankengeschichten der Adoptiveltern zur Dartuung ihres Gesundheitszustandes nicht erforderlich gewesen sei. Eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rüge eines angeblich in erster Instanz unterlaufenen Mangels durch den Berufungswerber nicht befasste (vgl SZ XXV 219, 6 Ob 347/65, 6 Ob 165/68 ua). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein; denn das Berufungsgericht hat sich mit der von der Klägerin bekämpften Beweiswürdigung des Erstgerichtes sehr eingehend auseinandergesetzt und im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beklagte einige Zeit nach dem Abschluss des Adoptionsvertrages zwei Schlaganfälle erlitten und dass die Klägerin zugegeben habe, sie habe nach dem Verlassen ihrer Adoptiveltern von diesen einen Anwaltsbrief erhalten, in dem sie unter Hinweis auf die Schlaganfälle des Beklagten und die dringende Notwendigkeit einer Hilfe in der Landwirtschaft der Adoptiveltern zur Rückkehr zu denselben aufgefordert worden sei. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, auf die Ausführungen der Klägerin, ihre Adoptiveltern hätten die Grundstücke nur zwecks Erlangung der sogenannten "Bauernrente" abverkauft, könne mangels Aufstellung einer entsprechenden Behauptung in der ersten Instanz nicht eingegangen werden, was durchaus der Aktenlage entspricht.Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens soll darin liegen, dass das Berufungsgericht auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung zur Feststellung des Erstgerichtes über die Krankheit und Arbeitsunfähigkeit der Adoptiveltern der Klägerin sowie über die Ursache der Grundstücksverkäufe der Adoptiveltern der Klägerin nicht näher eingegangen sei. Das Berufungsgericht hätte sich, meint die Klägerin, mit den verschiedenen gegenteiligen Zeugenaussagen auseinandersetzen müssen und sich auch nicht damit begnügen dürfen, darauf hinzuweisen, dass infolge Klärung des Sachverhaltes die Beischaffung der Krankengeschichten der Adoptiveltern zur Dartuung ihres Gesundheitszustandes nicht erforderlich gewesen sei. Eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rüge eines angeblich in erster Instanz unterlaufenen Mangels durch den Berufungswerber nicht befasste vergleiche SZ römisch 25 219, 6 Ob 347/65, 6 Ob 165/68 ua). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein; denn das Berufungsgericht hat sich mit der von der Klägerin bekämpften Beweiswürdigung des Erstgerichtes sehr eingehend auseinandergesetzt und im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beklagte einige Zeit nach dem Abschluss des Adoptionsvertrages zwei Schlaganfälle erlitten und dass die Klägerin zugegeben habe, sie habe nach dem Verlassen ihrer Adoptiveltern von diesen einen Anwaltsbrief erhalten, in dem sie unter Hinweis auf die Schlaganfälle des Beklagten und die dringende Notwendigkeit einer Hilfe in der Landwirtschaft der Adoptiveltern zur Rückkehr zu denselben aufgefordert worden sei. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, auf die Ausführungen der Klägerin, ihre Adoptiveltern hätten die Grundstücke nur zwecks Erlangung der sogenannten "Bauernrente" abverkauft, könne mangels Aufstellung einer entsprechenden Behauptung in der ersten Instanz nicht eingegangen werden, was durchaus der Aktenlage entspricht.
Auf die weitere Ausführung in der Revision, die Klagebeantwortung sei laut des Protokolls in der Streitverhandlung nicht vorgetragen worden, kann nicht Bedacht genommen werden, weil die Klägerin diesen Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung nicht gerügt hat und jeder Mangel nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden kann.
Die Unterlassung der Beischaffung der Krankengeschichte der Adoptiveltern der Klägerin zur Dartuung des Gesundheitszustandes derselben wurde bereits in der Berufung gerügt und das Berufungsgericht erkannte, dass es sich dabei in Anbetracht der Klärung des Sachverhaltes durch andere Beweismittel um keinen wesentlichen Mangel handle. Die Unterlassung der Durchführung diesese Beweisantrages kann im Revisionsverfahren nicht nochmals gerügt werden (vgl SZ XXII 106 ua).Die Unterlassung der Beischaffung der Krankengeschichte der Adoptiveltern der Klägerin zur Dartuung des Gesundheitszustandes derselben wurde bereits in der Berufung gerügt und das Berufungsgericht erkannte, dass es sich dabei in Anbetracht der Klärung des Sachverhaltes durch andere Beweismittel um keinen wesentlichen Mangel handle. Die Unterlassung der Durchführung diesese Beweisantrages kann im Revisionsverfahren nicht nochmals gerügt werden vergleiche SZ römisch 22 106 ua).
Die Ausführung der Revisionswerberin, das Erstgericht habe einerseits festgestellt, dass der Beklagte seit dem Jahr 1957 halbseitig gelähmt ist, anderseits dass er seit dem Jahr 1958 ständig mit dem Moped fährt, womit sich das Berufungsgericht hätte auseinandersetzen müssen, geht von einer aktenwidrigen Unterstellung aus; das Erstgericht stellte nämlich nur fest, dass der Beklagte infolge der Schlaganfälle "halb gelähmt" ist (S 85), weiter, dass er sich im Jahr 1958 ein Moped kaufte, um seine Frau zur Arbeit auf das Feld führen zu können: darin liegt kein Widerspruch.
Auch die Ausführung der Klägerin in der Revision über die Aussage des Beklagten, wie es zum Abverkauf einzelner Grundstücke durch die Eheleute W***** gekommen ist und wieso der Beklagte nunmehr die landwirtschaftliche Zuschussrente erhält, stellt eine aktenwidrige Wiedergabe der Aussage des Beklagten dar (S 65).
Die von der Revisionswerberin vermeinte Verpflichtung des Berufungsgerichtes, auf alle einzelnen Aussagen einzugehen, besteht dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung keine Bedenken hat (vgl JBl 1959 S 238, 6 Ob 352/67, 1 Ob 54/68, 6 Ob 109/68 ua).Die von der Revisionswerberin vermeinte Verpflichtung des Berufungsgerichtes, auf alle einzelnen Aussagen einzugehen, besteht dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung keine Bedenken hat vergleiche JBl 1959 S 238, 6 Ob 352/67, 1 Ob 54/68, 6 Ob 109/68 ua).
Die Beweisfrage kann entgegen der Meinung der Revisionswerberin im Revisionsverfahren nach der Regelung des § 503 ZPO überhaupt nicht aufgerollt werden.Die Beweisfrage kann entgegen der Meinung der Revisionswerberin im Revisionsverfahren nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO überhaupt nicht aufgerollt werden.
Mit der Rechtsrüge bekämpft die Klägerin die Ansicht der Untergerichte über das Vorliegen des Enterbungsgrundes nach § 768 Z 2Mit der Rechtsrüge bekämpft die Klägerin die Ansicht der Untergerichte über das Vorliegen des Enterbungsgrundes nach Paragraph 768, Ziffer 2
ABGB.
In der Entscheidung EF-Slg 4567 hat sich das Revisionsgericht unter Heranziehung der einschlägigen Literatur mit der Frage befasst, wann der Fall des § 768 Z 2 ABGB anzunehmen ist. Dort wurde ausgeführt, dass schon Unger (Österreichisches Erbrecht, 3. Auflage, S 352), Stubenrauch (8. Auflage, I. Band, S 939 Anm 2) und Anders (Grundriss des Erbrechtes, 2. Auflage, S 131) die Ansicht vertreten, unter dem im § 768 Z 2 ABGB normierten Begriff des Notstandes sei nicht nur die pekuniäre Bedürftigkeit, sondern jeder Zustand der Bedrängnis zu verstehen. Ehrenzweig (2. Auflage, II/2, S 583) meint, dass dabei vor allem an den Fall zu denken sei, dass der Noterbe absichtlich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht aus verwerflicher Gesinnung nicht nachkommt; Swoboda (Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch2, 4. Teil, Erbrecht, S 90) versteht darunter Umstände, die gerechterweise zu der Erwartung berechtigen, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde, also auch Unterlassung der Krankenpflege und anderer notwendiger Hilfeleistungen. Ähnlich bezeichnet Weiß in Klang2 III. Band S 845 einen Notstand im Sinne dieser Gesetzesstelle als jenen Zustand, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechterweise zu der Erwartung berechtigt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde. Gschnitzer bezeichnet in seinem Lehrbuch Erbrecht S 47 den Notstand vor allem, aber nicht nur als den Fall, dass der Noterbe seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegen den Erblasser vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt.In der Entscheidung EF-Slg 4567 hat sich das Revisionsgericht unter Heranziehung der einschlägigen Literatur mit der Frage befasst, wann der Fall des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB anzunehmen ist. Dort wurde ausgeführt, dass schon Unger (Österreichisches Erbrecht, 3. Auflage, S 352), Stubenrauch (8. Auflage, römisch eins. Band, S 939 Anmerkung 2) und Anders (Grundriss des Erbrechtes, 2. Auflage, S 131) die Ansicht vertreten, unter dem im Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB normierten Begriff des Notstandes sei nicht nur die pekuniäre Bedürftigkeit, sondern jeder Zustand der Bedrängnis zu verstehen. Ehrenzweig (2. Auflage, II/2, S 583) meint, dass dabei vor allem an den Fall zu denken sei, dass der Noterbe absichtlich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht aus verwerflicher Gesinnung nicht nachkommt; Swoboda (Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch2, 4. Teil, Erbrecht, S 90) versteht darunter Umstände, die gerechterweise zu der Erwartung berechtigen, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde, also auch Unterlassung der Krankenpflege und anderer notwendiger Hilfeleistungen. Ähnlich bezeichnet Weiß in Klang2 römisch drei. Band S 845 einen Notstand im Sinne dieser Gesetzesstelle als jenen Zustand, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechterweise zu der Erwartung berechtigt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde. Gschnitzer bezeichnet in seinem Lehrbuch Erbrecht S 47 den Notstand vor allem, aber nicht nur als den Fall, dass der Noterbe seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegen den Erblasser vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt.
Im Sinne dieser Lehrmeinungen und den in gleicher Richtung weisenden Rechtsprechung haben die Untergerichte im vorliegenden Fall einen Enterbungsgrund zu Recht bejaht. Auch in der Entscheidung EvBl 1965 Nr 198 wurde ausgeführt, dass es gewiss keine Verpflichtung eines Wahlkindes gibt, dauernd eine billige Arbeitskraft für seine Wahleltern abgeben zu müssen, und dass nicht jedes Verlassen der Wahleltern einen Enterbungsgrund nach § 768 Z 2 ABGB darstellt. Der mit der Annahme an Kindesstatt verfolgte zulässige Nebenzweck, den alten und gebrechlich gewordenen Wahleltern eine Stütze in ihrem Alter und in ihrer Berufsausübung zu sein, darf aber auch im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden. Im vorliegenden Fall wusste die Klägerin, dass ihre Wahleltern ohne sie nicht mehr in der Lage seien, die in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten zu verrichten. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Annahme an Kindesstatt beinahe 21 Jahre alt und wusste, dass sie nach der Adoption genauso wie schon längere Zeit vorher auf dem Hof ihrer Wahleltern zu nicht sehr günstigen Bedingungen landwirtschaftliche Arbeiten werde verrichten müssen. Dies nahm sie zuerst offenbar deshalb in Kauf, weil sie das Erbrecht nach ihren Wahleltern vor Augen hatte. Obwohl sich der Gesundheitszustand der Wahleltern der Klägerin nach dem Abschluss des Adoptionsvertrages noch weiter verschlechterte, hat die Klägerin ihre Wahleltern verlassen und war trotz aller Bemühungen ihrer Wahleltern nicht dazu zu bewegen, zu ihnen zurückzukehren. Durch dieses Verhalten hat die Klägerin ihr Erbrecht nach den Wahleltern verwirkt. Mit Recht sind die Untergerichte davon ausgegangen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten gegen ein Gebot der Menschlichkeit gegenüber ihren Wahleltern verstoßen hat. Die Klägerin hat dem Adoptionsvertrag ihren Sinn genommen. Darauf, ob die Landwirtschaft der Wahleltern der Klägerin an sich schon gar nicht recht lebensfähig war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; maßgeblich für die Beurteilung der Enterbung der Klägerin sind allein die Umstände, unter denen sie adoptiert wurde und unter denen sie ihre Adoptiveltern hilflos im Stich gelassen hat.Im Sinne dieser Lehrmeinungen und den in gleicher Richtung weisenden Rechtsprechung haben die Untergerichte im vorliegenden Fall einen Enterbungsgrund zu Recht bejaht. Auch in der Entscheidung EvBl 1965 Nr 198 wurde ausgeführt, dass es gewiss keine Verpflichtung eines Wahlkindes gibt, dauernd eine billige Arbeitskraft für seine Wahleltern abgeben zu müssen, und dass nicht jedes Verlassen der Wahleltern einen Enterbungsgrund nach Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB darstellt. Der mit der Annahme an Kindesstatt verfolgte zulässige Nebenzweck, den alten und gebrechlich gewordenen Wahleltern eine Stütze in ihrem Alter und in ihrer Berufsausübung zu sein, darf aber auch im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden. Im vorliegenden Fall wusste die Klägerin, dass ihre Wahleltern ohne sie nicht mehr in der Lage seien, die in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten zu verrichten. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Annahme an Kindesstatt beinahe 21 Jahre alt und wusste, dass sie nach der Adoption genauso wie schon längere Zeit vorher auf dem Hof ihrer Wahleltern zu nicht sehr günstigen Bedingungen landwirtschaftliche Arbeiten werde verrichten müssen. Dies nahm sie zuerst offenbar deshalb in Kauf, weil sie das Erbrecht nach ihren Wahleltern vor Augen hatte. Obwohl sich der Gesundheitszustand der Wahleltern der Klägerin nach dem Abschluss des Adoptionsvertrages noch weiter verschlechterte, hat die Klägerin ihre Wahleltern verlassen und war trotz aller Bemühungen ihrer Wahleltern nicht dazu zu bewegen, zu ihnen zurückzukehren. Durch dieses Verhalten hat die Klägerin ihr Erbrecht nach den Wahleltern verwirkt. Mit Recht sind die Untergerichte davon ausgegangen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten gegen ein Gebot der Menschlichkeit gegenüber ihren Wahleltern verstoßen hat. Die Klägerin hat dem Adoptionsvertrag ihren Sinn genommen. Darauf, ob die Landwirtschaft der Wahleltern der Klägerin an sich schon gar nicht recht lebensfähig war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; maßgeblich für die Beurteilung der Enterbung der Klägerin sind allein die Umstände, unter denen sie adoptiert wurde und unter denen sie ihre Adoptiveltern hilflos im Stich gelassen hat.
Da die Klägerin von ihren Wahleltern somit zu Recht enterbt worden ist, konnte eine Überprüfung der näheren Umstände zu Pkt 2 und 3 des Klagebegehrens unterbleiben, weil das diesbezügliche Klagebegehren nur dann zum Tragen hätte kommen können, wenn die Enterbung der Klägerin nicht zu Recht erfolgt wäre.
Der Revision war der Erfolg daher zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.