Nach § 2 IPRG sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. Liegt wie hier ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, hat das Gericht zu prüfen, welches nationale Recht zur Anwendung gelangt (JBl 1990, 173; SZ 62/33 je mwN). Einer solchen Klärung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Rechtsfrage im Ergebnis in beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen (hier Österreich bzw Bundesrepublik Deutschland sowie Landesrecht des Freistaates Bayern) gleich zu beurteilen wäre (JBl 1985, 673; ÖBl 1984, 90; IPRE 1/6; SZ 52/117 ua; Schwimann in Rummel, ABGB Rz 6 zu § 2 IPRG mwN).Nach Paragraph 2, IPRG sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. Liegt wie hier ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, hat das Gericht zu prüfen, welches nationale Recht zur Anwendung gelangt (JBl 1990, 173; SZ 62/33 je mwN). Einer solchen Klärung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Rechtsfrage im Ergebnis in beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen (hier Österreich bzw Bundesrepublik Deutschland sowie Landesrecht des Freistaates Bayern) gleich zu beurteilen wäre (JBl 1985, 673; ÖBl 1984, 90; IPRE 1/6; SZ 52/117 ua; Schwimann in Rummel, ABGB Rz 6 zu Paragraph 2, IPRG mwN).
Das gestellte Unterlassungsbegehren zerfällt in zwei Teile: Der Kläger verlangte von den Beklagten, ihn beim Fischen in einem bestimmten Bereich des Bodensees weder zu stören noch zu behindern, die Beklagten hätten es weiters zu unterlassen, die (dort ausgelegten) Fanggeräte des Klägers anzutasten. Nur in der Beurteilung des ersten Teiles des Unterlassungsbegehrens kann dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beigepflichtet werden. In der Klage stützte sich der Kläger ausschließlich darauf, daß die Fischereifreiheit auf dem Bodensee außerhalb der Halde (= Isobathe 25 m) von jeher bestanden habe und auch heute noch geltendes Recht sei. Er behauptet damit, daß dort Fische im Sinn der §§ 382 f ABGB bzw des § 958 BGB der freien Aneignung unterlägen. In diesem örtlichen Bereich seien Fische daher keine ansprüchigen Sachen (Koziol-Welser8 II 10, 58; Spielbüchler in Rummel2, Rz 1 zu § 383 ABGB; Pimmer in Schwimann, Rz 2 zu § 382 ABGB) bzw Sachen, an denen ein Aneignungsrecht bestehe (Quack in Münchener Kommentar2 Rz 12, 14 zu § 958 BGB; Eichler Institutionen des Sachenrechts II 42; Wolff-Raiser, Sachenrecht10 294; Gursky in Staudinger12 Rz 9 ff zu § 958 BGB). Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, daß der Kläger sich mit diesem Vorbringen auf den Gemeingebrauch gestützt hätte. Freie Aneignung hat mit Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen nichts zu tun. § 287 ABGB stellt vielmehr freistehende Sachen, die der Zueignung überlassen sind, ausdrücklich den Sachen gegenüber, die nur zum Gebrauche gestattet sind. Unter Gemeingebrauch wird in beiden Rechtsordnungen die Befugnis verstanden, daß jedermann öffentlichen Zwecken gewidmete Sachen im Rahmen der Üblichkeit gebrauchen (benützen) darf (vgl § 8 WRG; SZ 60/216 mwN; Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 287 ABGB; Koziol-Welser aaO 7; Pimmer aaO Rz 5 zu § 287 ABGB; Säcker in Münchener Kommentar2 Rz 14, 17 zu § 905 BGB; Soergel-Mühl12 Einl. Sachenrecht Rz 55 sowie Rz 15 vor § 90 BGB; vgl § 23 WasserhaushaltsG dBGBl I/1957, 1110, 1386 in Das deutsche Bundesrecht IV C 20 mit Erläuterungen S. 62). Ob der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, selbst die Gerichte anrufen kann, ist daher nicht relevant.Das gestellte Unterlassungsbegehren zerfällt in zwei Teile: Der Kläger verlangte von den Beklagten, ihn beim Fischen in einem bestimmten Bereich des Bodensees weder zu stören noch zu behindern, die Beklagten hätten es weiters zu unterlassen, die (dort ausgelegten) Fanggeräte des Klägers anzutasten. Nur in der Beurteilung des ersten Teiles des Unterlassungsbegehrens kann dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beigepflichtet werden. In der Klage stützte sich der Kläger ausschließlich darauf, daß die Fischereifreiheit auf dem Bodensee außerhalb der Halde (= Isobathe 25 m) von jeher bestanden habe und auch heute noch geltendes Recht sei. Er behauptet damit, daß dort Fische im Sinn der Paragraphen 382, f ABGB bzw des Paragraph 958, BGB der freien Aneignung unterlägen. In diesem örtlichen Bereich seien Fische daher keine ansprüchigen Sachen (Koziol-Welser8 römisch zwei 10, 58; Spielbüchler in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 383, ABGB; Pimmer in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 382, ABGB) bzw Sachen, an denen ein Aneignungsrecht bestehe (Quack in Münchener Kommentar2 Rz 12, 14 zu Paragraph 958, BGB; Eichler Institutionen des Sachenrechts römisch zwei 42; Wolff-Raiser, Sachenrecht10 294; Gursky in Staudinger12 Rz 9 ff zu Paragraph 958, BGB). Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, daß der Kläger sich mit diesem Vorbringen auf den Gemeingebrauch gestützt hätte. Freie Aneignung hat mit Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen nichts zu tun. Paragraph 287, ABGB stellt vielmehr freistehende Sachen, die der Zueignung überlassen sind, ausdrücklich den Sachen gegenüber, die nur zum Gebrauche gestattet sind. Unter Gemeingebrauch wird in beiden Rechtsordnungen die Befugnis verstanden, daß jedermann öffentlichen Zwecken gewidmete Sachen im Rahmen der Üblichkeit gebrauchen (benützen) darf vergleiche Paragraph 8, WRG; SZ 60/216 mwN; Spielbüchler aaO Rz 4 zu Paragraph 287, ABGB; Koziol-Welser aaO 7; Pimmer aaO Rz 5 zu Paragraph 287, ABGB; Säcker in Münchener Kommentar2 Rz 14, 17 zu Paragraph 905, BGB; Soergel-Mühl12 Einl. Sachenrecht Rz 55 sowie Rz 15 vor Paragraph 90, BGB; vergleiche Paragraph 23, WasserhaushaltsG dBGBl I/1957, 1110, 1386 in Das deutsche Bundesrecht römisch vier C 20 mit Erläuterungen S. 62). Ob der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, selbst die Gerichte anrufen kann, ist daher nicht relevant.
(Vorbeugende) Unterlassungsklagen werden nach beiden Rechtsordnungen eingeräumt. Die Voraussetzungen hiefür gehören dem materiellen Recht an (SZ 56/124 mwN; Gursky aaO Rz 152 zu § 1004 mwN). Solche Unterlassungsansprüche, die sich nicht aus einer vertraglichen Verpflichtung oder einer speziellen gesetzlichen Anordnung ergeben, setzen voraus, daß die Beeinträchtigung eines absolut wirkenden Rechts behauptet und bewiesen wird. Von einem absoluten Recht wird dann gesprochen, wenn der Berechtigte befugt ist, die Achtung seines Rechtes von jedermann zu verlangen und auch allen gegenüber durchzusetzen (Koziol-Welser8 I 42; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7 228). Es ist zwar allgemein anerkannt, daß die ausschließliche etwa im Jagd- oder Fischereirecht begründete Befugnis, sich herrenlose Sachen anzueignen, absolut wirkt, so daß gegen jeden, der in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht eingreift, Abwehransprüche gewährt werden (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 236; Bydlinski in Klang2 IV/2, 569; Wolff-Raiser aaO 294 f; Larenz aaO 233; Westermann, Sachenrecht6 432; Hübner, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches Rz 221; vgl Baur, Lehrbuch des Sachenrechtes14 524). Nach dem ursprünglichen Klagsgrund stützte der Kläger sich aber nicht auf eine ihm zustehende ausschließliche, sondern auf die jedermann zustehende Befugnis, sich Fische anzueignen. Die in den §§ 317, 381 ABGB auf Grund der strikten Durchführung der Lehre von Titel und Erwerbsart erwähnte angeborene Freiheit auf Zueignung gewährt aber ebensowenig ein anderes ausschließendes subjektives Recht auf Besitzergreifung wie die im § 958 BGB eingeräumte Befugnis, eine herrenlose bewegliche Sache, di eine Sache, die in niemandes Eigentum steht und an der fremde (ausschließliche) Aneignungsrechte nicht bestehen (Quack aaO Rz 3, 4 zu § 958 BGB) sich zuzueignen. Ein subjektives Recht, andere Personen, die sich auf eben diese Freiheit berufen, an der Zueignung auszuschließen, besteht nicht (Koziol aaO; Hedemann, Sachenrecht3 158; von Thur, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts I 172). Die Behinderung an der Zueignung kann demnach Abwehransprüche nur dort entstehen lassen, wo dadurch in absolut wirkende Rechte eingegriffen wird oder zumindest deren Verletzung droht. Daß dem Kläger aber selbst ein absolut wirkendes, gegen jedermann Abwehransprüche gewährendes, ausschließliches Aneignungsrecht zustehe, oder daß er ein solches Recht auf Grund eines Vertrages vom Fischereiberechtigten ableitete, wurde von ihm nicht vorgetragen. Er berief sich zwar entgegen den in der Klage aufgestellten Behauptungen eines freien Fischereifanges am Bodensee außerhalb der 25 m Tiefenzone später zur Darlegung seiner Aktivlegitimation darauf, er sei "Mitglied der Genossenschaft der Bayerischen Bodenseeberufsfischer" und erhalte vom Freistaat Bayern über das Landratsamt Lindau die "Berechtigung zur Hoch- und Haldenfischerei". Selbst nach deutschem Recht kann aber die Schmälerung der Erwerbsfähigkeit und des Vermögens einer juristischen Person nur von dieser selbst, nicht aber von ihren Mitgliedern geltend gemacht werden (Steffen in BGB-RGRK12 Rz 30 zu § 823; Soergel-Zeuner12 Rz 55 zu § 823 BGB; vgl RGZ 158, 248, 255). Auf das ihm von Landratsamt in Lindau ausgestellte Patent kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil nach seinen Ausführungen in der Revision damit nur die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Ausübung der Fischerei gewährt wurde.(Vorbeugende) Unterlassungsklagen werden nach beiden Rechtsordnungen eingeräumt. Die Voraussetzungen hiefür gehören dem materiellen Recht an (SZ 56/124 mwN; Gursky aaO Rz 152 zu Paragraph 1004, mwN). Solche Unterlassungsansprüche, die sich nicht aus einer vertraglichen Verpflichtung oder einer speziellen gesetzlichen Anordnung ergeben, setzen voraus, daß die Beeinträchtigung eines absolut wirkenden Rechts behauptet und bewiesen wird. Von einem absoluten Recht wird dann gesprochen, wenn der Berechtigte befugt ist, die Achtung seines Rechtes von jedermann zu verlangen und auch allen gegenüber durchzusetzen (Koziol-Welser8 römisch eins 42; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7 228). Es ist zwar allgemein anerkannt, daß die ausschließliche etwa im Jagd- oder Fischereirecht begründete Befugnis, sich herrenlose Sachen anzueignen, absolut wirkt, so daß gegen jeden, der in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht eingreift, Abwehransprüche gewährt werden (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 236; Bydlinski in Klang2 IV/2, 569; Wolff-Raiser aaO 294 f; Larenz aaO 233; Westermann, Sachenrecht6 432; Hübner, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches Rz 221; vergleiche Baur, Lehrbuch des Sachenrechtes14 524). Nach dem ursprünglichen Klagsgrund stützte der Kläger sich aber nicht auf eine ihm zustehende ausschließliche, sondern auf die jedermann zustehende Befugnis, sich Fische anzueignen. Die in den Paragraphen 317, 381, ABGB auf Grund der strikten Durchführung der Lehre von Titel und Erwerbsart erwähnte angeborene Freiheit auf Zueignung gewährt aber ebensowenig ein anderes ausschließendes subjektives Recht auf Besitzergreifung wie die im Paragraph 958, BGB eingeräumte Befugnis, eine herrenlose bewegliche Sache, di eine Sache, die in niemandes Eigentum steht und an der fremde (ausschließliche) Aneignungsrechte nicht bestehen (Quack aaO Rz 3, 4 zu Paragraph 958, BGB) sich zuzueignen. Ein subjektives Recht, andere Personen, die sich auf eben diese Freiheit berufen, an der Zueignung auszuschließen, besteht nicht (Koziol aaO; Hedemann, Sachenrecht3 158; von Thur, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts römisch eins 172). Die Behinderung an der Zueignung kann demnach Abwehransprüche nur dort entstehen lassen, wo dadurch in absolut wirkende Rechte eingegriffen wird oder zumindest deren Verletzung droht. Daß dem Kläger aber selbst ein absolut wirkendes, gegen jedermann Abwehransprüche gewährendes, ausschließliches Aneignungsrecht zustehe, oder daß er ein solches Recht auf Grund eines Vertrages vom Fischereiberechtigten ableitete, wurde von ihm nicht vorgetragen. Er berief sich zwar entgegen den in der Klage aufgestellten Behauptungen eines freien Fischereifanges am Bodensee außerhalb der 25 m Tiefenzone später zur Darlegung seiner Aktivlegitimation darauf, er sei "Mitglied der Genossenschaft der Bayerischen Bodenseeberufsfischer" und erhalte vom Freistaat Bayern über das Landratsamt Lindau die "Berechtigung zur Hoch- und Haldenfischerei". Selbst nach deutschem Recht kann aber die Schmälerung der Erwerbsfähigkeit und des Vermögens einer juristischen Person nur von dieser selbst, nicht aber von ihren Mitgliedern geltend gemacht werden (Steffen in BGB-RGRK12 Rz 30 zu Paragraph 823,; Soergel-Zeuner12 Rz 55 zu Paragraph 823, BGB; vergleiche RGZ 158, 248, 255). Auf das ihm von Landratsamt in Lindau ausgestellte Patent kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil nach seinen Ausführungen in der Revision damit nur die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Ausübung der Fischerei gewährt wurde.
Der Kläger stützte aber ersichtlich das bereits rechtskräftig zu seinen Gunsten erledigte Herausgabebegehren der Netze auf sein Eigentumsrecht an diesen. Die Beklagten führten in der Klagebeantwortung aus, es handle sich um "seine" Netze. Das Erstgericht ging in Erledigung des Herausgabebegehrens davon aus, daß die Netze dem Kläger "gehören", selbst das Berufungsgericht nahm an, es sei unstreitig, daß die Netze "im Eigentum des Klägers" stehen. Es kann also entgegen den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht gesagt werden, daß der Kläger diesen Teil seines Unterlassungsanspruches nicht auf sein Eigentumsrecht an den Fanggeräten gestützt hätte. Störungen des Eigentumsrechtes als Vollrechtes an einer Sache berechtigen zur (vorbeugenden) Unterlassungsklage (§ 523 ABGB: SZ 60/216 mwN; § 1004 Abs 1 BGB; vgl Heinrichs in Palandt50 218; Thomas in Palandt50 911).Der Kläger stützte aber ersichtlich das bereits rechtskräftig zu seinen Gunsten erledigte Herausgabebegehren der Netze auf sein Eigentumsrecht an diesen. Die Beklagten führten in der Klagebeantwortung aus, es handle sich um "seine" Netze. Das Erstgericht ging in Erledigung des Herausgabebegehrens davon aus, daß die Netze dem Kläger "gehören", selbst das Berufungsgericht nahm an, es sei unstreitig, daß die Netze "im Eigentum des Klägers" stehen. Es kann also entgegen den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht gesagt werden, daß der Kläger diesen Teil seines Unterlassungsanspruches nicht auf sein Eigentumsrecht an den Fanggeräten gestützt hätte. Störungen des Eigentumsrechtes als Vollrechtes an einer Sache berechtigen zur (vorbeugenden) Unterlassungsklage (Paragraph 523, ABGB: SZ 60/216 mwN; Paragraph 1004, Absatz eins, BGB; vergleiche Heinrichs in Palandt50 218; Thomas in Palandt50 911).
Der Erstbeklagte hat sich zur Rechtfertigung des Vorgehens nicht nur auf die grundbücherliche Eintragung, sondern auf eine lückenlose Kette von Verträgen, damit auch auf den von ihm vorgelegten Vertrag vom 22.4.1825 und auf Einantwortungen und auf sein Recht zur Selbsthilfe (§§ 19, 344 ABGB, § 229 BGB) berufen. Selbsthilfe ist gesetzlich erlaubte Eigenmacht (1 Ob 641, 642/86; Reischauer in Rummel2, Rz 16 zu § 19 ABGB) zur Durchsetzung eines eigenen Rechts (Heinrichs in Palandt50 210; von Feldmann in Münchener Kommentar, Rz 2 zu § 229 BGB; Larenz aaO 289), wenn behördliche Hilfe zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes sonst zu spät käme, somit nicht rechtzeitig zu erlangen wäre (JBl 1988, 248; EvBl 1987/131; EvBl 1981/119; SZ 51/56 uva; Reischauer aaO Rz 16; Posch in Schwimann, Rz 6 zu § 19; von Feldmann aaO Rz 3; Heinrichs aaO). Daß ohne Selbsthilfe unwiederbringlicher Schade drohte, ist nicht erforderlich. § 229 BGB verlangt nur, daß die Verwirklichung des Anspruches sonst vereitelt oder wesentlich erschwert werde. § 19 ABGB enthält keine diesbezügliche Einschränkung der Selbsthilfe. Reischauer aaO Rz 16 mwN stellt als Erfordernis nur auf, daß sonst die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ernstlich in Frage gestellt würde. Entgegen Reischauer aaO hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung EvBl 1987/131 nicht ausgesprochen, Selbsthilfe setzte voraus, daß ohne ihre Ausübung ein unwiederbringlicher Schaden drohte. Das Vorliegen rechtfertigender Selbsthilfe wurde dort vielmehr deshalb nicht angenommen, weil die Beklagte, die sich auf Selbsthilfe berief, den durch angebliche Selbsthilfemaßnahmen geschaffenen Zustand aufrecht erhielt, ohne gegen den Störer in der Folge gerichtliche Schritte einzuleiten. Wohl berief sich die Beklagte damals darauf, daß ihr die klagende Partei unwiderbringlichen Schaden zugefügt habe. Der Oberste Gerichtshof, der das Vorliegen von Selbsthilfe schon aus anderen Gründen verneinte, prüfte dieses Vorbringen nicht, noch sprach er aus, daß Selbsthilfe nur geübt werden dürfe, wenn unwiederbringlicher Schaden drohe.Der Erstbeklagte hat sich zur Rechtfertigung des Vorgehens nicht nur auf die grundbücherliche Eintragung, sondern auf eine lückenlose Kette von Verträgen, damit auch auf den von ihm vorgelegten Vertrag vom 22.4.1825 und auf Einantwortungen und auf sein Recht zur Selbsthilfe (Paragraphen 19, 344, ABGB, Paragraph 229, BGB) berufen. Selbsthilfe ist gesetzlich erlaubte Eigenmacht (1 Ob 641, 642/86; Reischauer in Rummel2, Rz 16 zu Paragraph 19, ABGB) zur Durchsetzung eines eigenen Rechts (Heinrichs in Palandt50 210; von Feldmann in Münchener Kommentar, Rz 2 zu Paragraph 229, BGB; Larenz aaO 289), wenn behördliche Hilfe zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes sonst zu spät käme, somit nicht rechtzeitig zu erlangen wäre (JBl 1988, 248; EvBl 1987/131; EvBl 1981/119; SZ 51/56 uva; Reischauer aaO Rz 16; Posch in Schwimann, Rz 6 zu Paragraph 19,; von Feldmann aaO Rz 3; Heinrichs aaO). Daß ohne Selbsthilfe unwiederbringlicher Schade drohte, ist nicht erforderlich. Paragraph 229, BGB verlangt nur, daß die Verwirklichung des Anspruches sonst vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Paragraph 19, ABGB enthält keine diesbezügliche Einschränkung der Selbsthilfe. Reischauer aaO Rz 16 mwN stellt als Erfordernis nur auf, daß sonst die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ernstlich in Frage gestellt würde. Entgegen Reischauer aaO hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung EvBl 1987/131 nicht ausgesprochen, Selbsthilfe setzte voraus, daß ohne ihre Ausübung ein unwiederbringlicher Schaden drohte. Das Vorliegen rechtfertigender Selbsthilfe wurde dort vielmehr deshalb nicht angenommen, weil die Beklagte, die sich auf Selbsthilfe berief, den durch angebliche Selbsthilfemaßnahmen geschaffenen Zustand aufrecht erhielt, ohne gegen den Störer in der Folge gerichtliche Schritte einzuleiten. Wohl berief sich die Beklagte damals darauf, daß ihr die klagende Partei unwiderbringlichen Schaden zugefügt habe. Der Oberste Gerichtshof, der das Vorliegen von Selbsthilfe schon aus anderen Gründen verneinte, prüfte dieses Vorbringen nicht, noch sprach er aus, daß Selbsthilfe nur geübt werden dürfe, wenn unwiederbringlicher Schaden drohe.
Das Erstgericht verneinte das Vorliegen erlaubter Selbsthilfe, die die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen hätte (Wolff in Klang2 I/1, 147), weil dem Erstbeklagten nach dem Grundbuchsstand, auf den er sich einzig und allein berufen habe, am Ort der Störung ein ausschließliches Fischereirecht nicht zugestanden sei. Dies wurde von den Beklagten zutreffend in der Berufung aus dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit gerügt. Die Beklagten haben schon in der Klagebeantwortung (AS 10) vorgebracht, daß sich das ausschließliche und alleinige Fischereirecht des Erstbeklagten auf eine lückenlose Kette von Verträgen und Einantwortungen gründe. Die Beklagten haben auch zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.6.1990 eine Kopie des Kaufvertrages vom 22.4.1825 vorgelegt. Es geht somit nicht daraum, wie eine Grundbuchseintragung "auszulegen" sei, sondern, da nicht bestritten wurde, daß der k.k. Aerar nicht mehr Rechte abtrat als er selbst besaß und daß nach dem 22.4.1825 der Umfang der Fischereirechte gleichblieb (die Grundentlastung berührte die bestehenden Fischereiberechtigungen mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen weiters nicht - SZ 59/200 mwN), einzig und allein daraum, in welchem Umfang die Rechtsvorgänger des Erstbeklagten ein Fischereirecht vom k.k. Aerar erworben haben. Der Kaufvertrag enthält die Formulierung, daß Fischereirechte in dem Umfang verkauft wurden, "wie genannte Gerechtsame dem allerhöchsten Aerar zustanden und bisher verpachtet waren". Sollten daher die übrigen Voraussetzungen für Selbsthilfemaßnahmen der Beklagten vorgelegen sein, werden daher Feststellungen über den räumlichen Umfang der vom k.k. Aerar und die Rechtsvorgänger des Erstbeklagten veräußerten Fischereirechte zu treffen sein. Wenn sich herausstellte, daß sich die Privatrechte des k.k. Aerar mit dem damaligen Hoheitsgebiet gedeckt haben, mag auch die damalige Hoheitsgrenze von Bedeutung sein. Dagegen ist nach dem derzeitigen Verfahrensstadium und dem beiderseitigen Vorbringen nicht zu ersehen, daß die heute bestehende Hoheitsgrenze im Bodensee für die behaupteten privatrechtlichen Ansprüche präjudiziell wäre. Damit verfehlten aber derzeit sämtliche in der Revisionsbeantwortung gestellten Anträge auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art 139 B-VG ihr Ziel.Das Erstgericht verneinte das Vorliegen erlaubter Selbsthilfe, die die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen hätte (Wolff in Klang2 I/1, 147), weil dem Erstbeklagten nach dem Grundbuchsstand, auf den er sich einzig und allein berufen habe, am Ort der Störung ein ausschließliches Fischereirecht nicht zugestanden sei. Dies wurde von den Beklagten zutreffend in der Berufung aus dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit gerügt. Die Beklagten haben schon in der Klagebeantwortung (AS 10) vorgebracht, daß sich das ausschließliche und alleinige Fischereirecht des Erstbeklagten auf eine lückenlose Kette von Verträgen und Einantwortungen gründe. Die Beklagten haben auch zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.6.1990 eine Kopie des Kaufvertrages vom 22.4.1825 vorgelegt. Es geht somit nicht daraum, wie eine Grundbuchseintragung "auszulegen" sei, sondern, da nicht bestritten wurde, daß der k.k. Aerar nicht mehr Rechte abtrat als er selbst besaß und daß nach dem 22.4.1825 der Umfang der Fischereirechte gleichblieb (die Grundentlastung berührte die bestehenden Fischereiberechtigungen mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen weiters nicht - SZ 59/200 mwN), einzig und allein daraum, in welchem Umfang die Rechtsvorgänger des Erstbeklagten ein Fischereirecht vom k.k. Aerar erworben haben. Der Kaufvertrag enthält die Formulierung, daß Fischereirechte in dem Umfang verkauft wurden, "wie genannte Gerechtsame dem allerhöchsten Aerar zustanden und bisher verpachtet waren". Sollten daher die übrigen Voraussetzungen für Selbsthilfemaßnahmen der Beklagten vorgelegen sein, werden daher Feststellungen über den räumlichen Umfang der vom k.k. Aerar und die Rechtsvorgänger des Erstbeklagten veräußerten Fischereirechte zu treffen sein. Wenn sich herausstellte, daß sich die Privatrechte des k.k. Aerar mit dem damaligen Hoheitsgebiet gedeckt haben, mag auch die damalige Hoheitsgrenze von Bedeutung sein. Dagegen ist nach dem derzeitigen Verfahrensstadium und dem beiderseitigen Vorbringen nicht zu ersehen, daß die heute bestehende Hoheitsgrenze im Bodensee für die behaupteten privatrechtlichen Ansprüche präjudiziell wäre. Damit verfehlten aber derzeit sämtliche in der Revisionsbeantwortung gestellten Anträge auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 139, B-VG ihr Ziel.
Der Revision ist daher nur im Umfang des die Fanggeräte betreffenden Unterlassungsbegehrens Folge zu geben. Insoweit und im Kostenausspruch sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf §§ 392 Abs 2, 52 ZPO bzw 52 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraphen 392, Absatz 2, 52, ZPO bzw 52 ZPO.