Rechtssatz RS0009026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009026
Geschäftszahl
9Os208/66 (9Os209/66); 1Ob3/72; 1Ob26/91; 23Ds2/22d; 4Ob115/24a
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Rechtssatz
Als Rechtfertigungsgrund kommt neben der im § 3 StGB ( § 2 lit g StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vgl Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).Als Rechtfertigungsgrund kommt neben der im Paragraph 3, StGB ( Paragraph 2, Litera g, StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vergleiche Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).
Entscheidungstexte
- 9 Os 208/66
Entscheidungstext OGH 19.01.1967 9 Os 208/66
EvBl 1967/355 S 494 = SSt 38/6
- 1 Ob 3/72
Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/72
EvBl 1972/219 S 433
- 1 Ob 26/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 26/91
Auch; nur: Als Rechtfertigungsgrund kommt die erlaubte offensive
Selbsthilfe in Betracht. (T1) = SZ 64/137
- 23 Ds 2/22d
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 23 Ds 2/22d
Vgl
- 4 Ob 115/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009026
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0090OS00208_6600000_001