Verfehlt sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang des dem Beklagten von dessen Mutter geschenkten Fischereirechts. Das Erstgericht hat festgestellt, das Fischereirecht der Rechtsvorgänger des Beklagten habe sich auf den Bereich erstreckt, den der Fluß „jeweils überschwemmte“ oder in dem er „eben“ floß, somit auch in jenen Gebieten, in denen sich stehende oder fließende Seitenarme befanden. Dieses Fischereirecht sei dem Beklagten 1979 geschenkt worden (S. 4). Die im Ersturteil an späterer Stelle zu findende „Feststellung“ (S.5), dem Beklagten sei das Fischereirecht am Fluß „in dem im unstrittigen Sachverhalt beschriebenen Bereich“ geschenkt worden, ist zwar insofern unrichtig, als das Erstgericht in dem seinen Erwägungen vorangestellten „unstrittigen Sachverhalt“ den Umfang der Schenkung nicht wiedergab, kann aber wohl nur so verstanden werden, daß die Schenkung das gesamte Fischereirecht, wie es von den Vorfahren des Beklagten bisher ausgeübt wurde, zum Inhalt hatte: Die Verweisung auf den „unstrittigen Sachverhalt“ sollte in Wahrheit ganz augenscheinlich nur auf die schon vorher getroffene Feststellung Bezug nehmen.
War aber dem Beklagten das gesamte Fischereirecht, wie es von seinen Rechtsvorgängern bisher ausgeübt wurde, geschenkt worden, so kann über den Umfang der Schenkung - was auch die Beschreibung des Schenkungsgegenstandes „Teilbetrieb Fischerei“ nur zu deutlich zum Ausdruck bringt - kein Zweifel bestehen: Wenn dies auch - angesichts der örtlichen Verwaltungspraxis - in der Eingabe an die den Fischereikataster führende Behörde nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck gelangte, so ändert dies nichts daran, daß sich die Schenkung auch auf das Fischereirecht an den Alt- und Nebenarmen des Flusses erstreckte. Daß der Fischereikataster in Übereinstimmung mit der jeweiligen Sach- und Rechtslage zu führen ist, ergibt sich schon aus dem Wesen jedes öffentlichen Registers, Abweichungen davon - aus welchem Grunde immer - ändern aber nichts an der wahren Rechtslage, weil den Eintragungen in den Fischereikataster keine rechtsbegründende Wirkung zukommt (SZ 51/160 mwN). Im übrigen hat der früher damit befaßte Beamte als Zeuge bekundet, daß die Alt- oder Nebenarme mangels einer besonderen gesetzlichen Anordnung im Fischereikataster nicht gesondert angeführt würden.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes - das den erstinstanzlichen Feststellungen insoweit zu Unrecht mit rechtlichen Erwägungen begegnen will - könnte der Beklagte daher angesichts der Schenkung ein allenfalls zu bejahendes Fischereirecht im See in Anspruch nehmen. Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen, weil sich sein Standpunkt aus fischereirechtlichen Überlegungen nicht als berechtigt erweist:
Die klagende Gemeinde beruft sich zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts - sie sei im See fischereiberechtigt - auf § 2 Abs 1 FG; der See sei ein Privatgewässer, in dem, sofern nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein anderer fischereiberechtigt ist, das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zustehe. Ein solcher besonderer Rechtstitel eines von ihr verschiedenen Dritten bestehe nicht. Der Beklagte hat dem entgegnet, ihm stehe das Fischereirecht im Fluß und in den Altarmen zu, so daß er dieses Recht auch in dem vom Fluß und einem Altarm eingeschlossenen See für sich in Anspruch nehmen dürfe. Überdies verfüge dieses Gewässer auch über einen - zeitweiligen - Zufluß aus dem Fluß, in dem der Beklagte, soweit es um den hier maßgeblichen Bereich gehe, fischereiberechtigt sei.Die klagende Gemeinde beruft sich zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts - sie sei im See fischereiberechtigt - auf Paragraph 2, Absatz eins, FG; der See sei ein Privatgewässer, in dem, sofern nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein anderer fischereiberechtigt ist, das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zustehe. Ein solcher besonderer Rechtstitel eines von ihr verschiedenen Dritten bestehe nicht. Der Beklagte hat dem entgegnet, ihm stehe das Fischereirecht im Fluß und in den Altarmen zu, so daß er dieses Recht auch in dem vom Fluß und einem Altarm eingeschlossenen See für sich in Anspruch nehmen dürfe. Überdies verfüge dieses Gewässer auch über einen - zeitweiligen - Zufluß aus dem Fluß, in dem der Beklagte, soweit es um den hier maßgeblichen Bereich gehe, fischereiberechtigt sei.
Nun ist der See - unbestrittenermaßen - Ergebnis einer wasserrechtlich bewilligten Naßbaggerung durch den unmittelbaren Rechtsvorgänger der klagenden Partei. Vor der Regulierung (1950/51) verlief das dort mäanderförmige Bett des Flusses in dem Gelände, über das sich heute der See erstreckt; danach war das eingeebnete Gebiet, das seither nicht mehr überschwemmt wurde, Hutweide, in deren Bereich - bis zur Anlegung des Sees - durch mehr als 30 Jahre nicht mehr gefischt werden konnte. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der See bei dieser Sachlage als künstliche Wasseransammlung gemäß § 3 Abs 2 FG zu beurteilen ist, weil bei neuen künstlichen Wasseransammlungen das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zusteht, sofern es nicht etwa nach dem Privatrecht einem anderen zukommt (§ 5 Abs 6 FG). Wie der erkennende Senat bereits in SZ 51/160 ausgesprochen hat, ist nicht jede nicht natürliche Wasseransammlung eine künstliche im Sinne des Kärntner Fischereigesetzes. Unter künstlichen Wasseransammlungen sind nämlich danach lediglich solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich o.dgl.) gesammelt wird, nicht aber Aufstauungen des natürlichen Wasserlaufes (§ 3 Abs 3 FG). Voraussetzung für die Bejahung einer künstlichen Wasseransammlung ist daher, daß der Behälter zum Wassersammeln hergestellt wurde. Das trifft aber - anders als bei dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, was der Beklagte offenbar übersieht - hier zu, war doch Zweck der wasserrechtlich bewilligten Naßbaggerung (zumindest auch) die Anlegung eines Badesees. Da ferner feststeht, daß im See das Wasser aus Zuflüssen des Grundwassers gesammelt wird, ist er als „neue künstliche Wasseransammlung“ im Sinne des § 5 Abs 6 FG zu beurteilen, so daß - sofern nicht ein anderer einen entsprechenden Privatrechtstitel darzutun imstande ist - das Fischereirecht der klagenden Stadtgemeinde als Eigentümerin der Anlage zusteht.Nun ist der See - unbestrittenermaßen - Ergebnis einer wasserrechtlich bewilligten Naßbaggerung durch den unmittelbaren Rechtsvorgänger der klagenden Partei. Vor der Regulierung (1950/51) verlief das dort mäanderförmige Bett des Flusses in dem Gelände, über das sich heute der See erstreckt; danach war das eingeebnete Gebiet, das seither nicht mehr überschwemmt wurde, Hutweide, in deren Bereich - bis zur Anlegung des Sees - durch mehr als 30 Jahre nicht mehr gefischt werden konnte. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der See bei dieser Sachlage als künstliche Wasseransammlung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FG zu beurteilen ist, weil bei neuen künstlichen Wasseransammlungen das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zusteht, sofern es nicht etwa nach dem Privatrecht einem anderen zukommt (Paragraph 5, Absatz 6, FG). Wie der erkennende Senat bereits in SZ 51/160 ausgesprochen hat, ist nicht jede nicht natürliche Wasseransammlung eine künstliche im Sinne des Kärntner Fischereigesetzes. Unter künstlichen Wasseransammlungen sind nämlich danach lediglich solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich o.dgl.) gesammelt wird, nicht aber Aufstauungen des natürlichen Wasserlaufes (Paragraph 3, Absatz 3, FG). Voraussetzung für die Bejahung einer künstlichen Wasseransammlung ist daher, daß der Behälter zum Wassersammeln hergestellt wurde. Das trifft aber - anders als bei dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, was der Beklagte offenbar übersieht - hier zu, war doch Zweck der wasserrechtlich bewilligten Naßbaggerung (zumindest auch) die Anlegung eines Badesees. Da ferner feststeht, daß im See das Wasser aus Zuflüssen des Grundwassers gesammelt wird, ist er als „neue künstliche Wasseransammlung“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, FG zu beurteilen, so daß - sofern nicht ein anderer einen entsprechenden Privatrechtstitel darzutun imstande ist - das Fischereirecht der klagenden Stadtgemeinde als Eigentümerin der Anlage zusteht.
Der Beklagte stützt sein von ihm in Anspruch genommenes Fischereirecht im See auf die Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 4 FG und beruft sich dazu auf die schon mehrfach erwähnte Entscheidung SZ 51/160. Nach § 5 Abs 2 FG ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch den im Altarm fischereiberechtigten Personen zuzuweisen, wenn durch die Eröffnung des Durchstichs oder infolge eines Durchbruchs in einem natürlichen Gerinne ein neuer Wasserlauf entsteht, gleichviel ob der dabei entstehende Altarm zur Verlandung bestimmt ist oder nicht. Ein solcher Durchstich war die Anlegung eines neuen Wasserlaufs des Flusses im Zuge der Regulierung, der dabei entstandene Altarm war nur zum Teil zur Verlandung bestimmt. Dem Beklagten steht das Fischereirecht im Fluß in dessen neuen Bett unbestrittenermaßen (ebenso wie in dem noch vorhandenen Altarm) zu: Aus dieser Bestimmung ist für seinen Standpunkt, daß sich sein Fischereirecht auch auf den See erstrecke, somit nichts zu gewinnen. Aber auch die Bestimmung des § 5 Abs 4 FG kann er nicht mit Erfolg für sein Recht ins Treffen führen: Durch die Zuweisung des neuen Fischwassers (§ 5 Abs 2 und 3 FG) geht das Fischereirecht in dem etwa nicht zur Verlandung bestimmten Altarm nicht verloren, sofern dieser mit dem Wasserlauf noch in Verbindung steht; besteht dagegen die Verbindung nicht mehr, geht das Fischereirecht im Altarm auf das Land über. Wie schon ausgeführt, übt der Beklagte auch in dem bei der Regulierung nicht zur Verlandung bestimmten Altarm, der mit dem Fluß noch in Verbindung steht, das Fischereirecht weiterhin unangefochten aus; dieses Recht wird ihm auch von keiner Seite streitig gemacht. Dagegen erlischt das Fischereirecht, wenn die Fischerei infolge vollständiger Verlandung des bisherigen Wasserlaufs gar nicht mehr augeübt werden kann (SZ 51/160); ist dagegen der Altarm nicht verlandet, besteht aber zum neuen Wasserlauf keine Verbindung mehr, so geht das Fischereirecht am Altarm auf das Land über. Im vorliegenden Fall wurde jener Teil des (alten) Flußbetts, über den sich nun der See erstreckt, mittels des Aushubmaterials aus dem neuen Flußbett eingeebnet und war danach - bis zur Anlegung des Sees - mehr als drei Jahrzehnte hindurch Hutweide, die seit der Regulierung nie mehr überschwemmt worden ist und in deren Bereich die Fischerei auch nicht mehr ausgeübt werden konnte. Gerade nach den Ausführungen in der Entscheidung SZ 51/160, auf die der Beklagte sein Einwendungsvorbringen stützen will, ist daher an diesrer Grundfläche sein Fischereirecht erloschen. Deshalb hätte es aber - entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichtes - auch nicht auf das Land übergehen können, was übrigens die Klagsabweisung zur Folge gehabt hätte, weil die klagende Partei die Feststellung ihres Fischereirechtes im See begehrt.Der Beklagte stützt sein von ihm in Anspruch genommenes Fischereirecht im See auf die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 4 FG und beruft sich dazu auf die schon mehrfach erwähnte Entscheidung SZ 51/160. Nach Paragraph 5, Absatz 2, FG ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch den im Altarm fischereiberechtigten Personen zuzuweisen, wenn durch die Eröffnung des Durchstichs oder infolge eines Durchbruchs in einem natürlichen Gerinne ein neuer Wasserlauf entsteht, gleichviel ob der dabei entstehende Altarm zur Verlandung bestimmt ist oder nicht. Ein solcher Durchstich war die Anlegung eines neuen Wasserlaufs des Flusses im Zuge der Regulierung, der dabei entstandene Altarm war nur zum Teil zur Verlandung bestimmt. Dem Beklagten steht das Fischereirecht im Fluß in dessen neuen Bett unbestrittenermaßen (ebenso wie in dem noch vorhandenen Altarm) zu: Aus dieser Bestimmung ist für seinen Standpunkt, daß sich sein Fischereirecht auch auf den See erstrecke, somit nichts zu gewinnen. Aber auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, FG kann er nicht mit Erfolg für sein Recht ins Treffen führen: Durch die Zuweisung des neuen Fischwassers (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 FG) geht das Fischereirecht in dem etwa nicht zur Verlandung bestimmten Altarm nicht verloren, sofern dieser mit dem Wasserlauf noch in Verbindung steht; besteht dagegen die Verbindung nicht mehr, geht das Fischereirecht im Altarm auf das Land über. Wie schon ausgeführt, übt der Beklagte auch in dem bei der Regulierung nicht zur Verlandung bestimmten Altarm, der mit dem Fluß noch in Verbindung steht, das Fischereirecht weiterhin unangefochten aus; dieses Recht wird ihm auch von keiner Seite streitig gemacht. Dagegen erlischt das Fischereirecht, wenn die Fischerei infolge vollständiger Verlandung des bisherigen Wasserlaufs gar nicht mehr augeübt werden kann (SZ 51/160); ist dagegen der Altarm nicht verlandet, besteht aber zum neuen Wasserlauf keine Verbindung mehr, so geht das Fischereirecht am Altarm auf das Land über. Im vorliegenden Fall wurde jener Teil des (alten) Flußbetts, über den sich nun der See erstreckt, mittels des Aushubmaterials aus dem neuen Flußbett eingeebnet und war danach - bis zur Anlegung des Sees - mehr als drei Jahrzehnte hindurch Hutweide, die seit der Regulierung nie mehr überschwemmt worden ist und in deren Bereich die Fischerei auch nicht mehr ausgeübt werden konnte. Gerade nach den Ausführungen in der Entscheidung SZ 51/160, auf die der Beklagte sein Einwendungsvorbringen stützen will, ist daher an diesrer Grundfläche sein Fischereirecht erloschen. Deshalb hätte es aber - entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichtes - auch nicht auf das Land übergehen können, was übrigens die Klagsabweisung zur Folge gehabt hätte, weil die klagende Partei die Feststellung ihres Fischereirechtes im See begehrt.
Schließlich kann der Beklagte auch aus der Anlegung und Erhaltung der wasserrechtlich bewilligten Spülleitung nicht das in Anspruch genommene Fischereirecht im See ableiten. Seine Schlußfolgerung, die Spülleitung sei als ein durch den See erweiterter Durchstich im Sinne des § 5 Abs 2 FG zu beurteilen, hätte das unhaltbare Ergebnis zur Folge, daß - dieser Bestimmung folgend - dann der Fluß der Altarm, die Spülleitung aber der neue Wasserlauf wäre. Die Spülleitung ist auch kein mit der Änderung des Wasserlaufs verbundener Durchstich, sondern eine zur Reinhaltung des nicht dadurch angesammelten Seewassers erforderliche technische Anlage, die so herzustellen war, daß dem Fischereirecht des Beklagten durch deren Betrieb kein Abbruch geschehen kann. Sollte die klagende Partei der Pflicht zu dieser Herstellung nicht nachgekommen sein, weil Fische oder andere dem Fischereiberechtigten vorbehaltenen Wassertiere durch den Rost in den See gelangen konnten, bliebe es dem Beklagten unbenommen, in Verfolgung seines Fischereirechtes von der klagenden Partei insoweit Abhilfe zu verlangen. Die Ausdehnung des Fischereirechtes des Beklagten im Fluß und im Nebenarm auf den See hatte die Anlegung der Spülleitung - die zudem nur innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit im Jahr und auch dann nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen in Betrieb genommen werden darf - hingegen weder nach Abs 2 noch nach Abs 4 des § 5 FG zur Folge.Schließlich kann der Beklagte auch aus der Anlegung und Erhaltung der wasserrechtlich bewilligten Spülleitung nicht das in Anspruch genommene Fischereirecht im See ableiten. Seine Schlußfolgerung, die Spülleitung sei als ein durch den See erweiterter Durchstich im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, FG zu beurteilen, hätte das unhaltbare Ergebnis zur Folge, daß - dieser Bestimmung folgend - dann der Fluß der Altarm, die Spülleitung aber der neue Wasserlauf wäre. Die Spülleitung ist auch kein mit der Änderung des Wasserlaufs verbundener Durchstich, sondern eine zur Reinhaltung des nicht dadurch angesammelten Seewassers erforderliche technische Anlage, die so herzustellen war, daß dem Fischereirecht des Beklagten durch deren Betrieb kein Abbruch geschehen kann. Sollte die klagende Partei der Pflicht zu dieser Herstellung nicht nachgekommen sein, weil Fische oder andere dem Fischereiberechtigten vorbehaltenen Wassertiere durch den Rost in den See gelangen konnten, bliebe es dem Beklagten unbenommen, in Verfolgung seines Fischereirechtes von der klagenden Partei insoweit Abhilfe zu verlangen. Die Ausdehnung des Fischereirechtes des Beklagten im Fluß und im Nebenarm auf den See hatte die Anlegung der Spülleitung - die zudem nur innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit im Jahr und auch dann nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen in Betrieb genommen werden darf - hingegen weder nach Absatz 2, noch nach Absatz 4, des Paragraph 5, FG zur Folge.
Da der Teich als (neue) künstliche Wasseransammlung anzusehen ist und der Beklagte einen geeigneten Privatrechtstitel nicht unter Beweis zu stellen imstande war, steht das Fischereirecht im See, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannte, gemäß § 5 Abs 6 FG der klagenden Stadtgemeinde als Gewässereigentümerin zu, so daß dem Feststellungsbegehren vom Gericht zweiter Instanz zu Recht stattgegeben wurde.Da der Teich als (neue) künstliche Wasseransammlung anzusehen ist und der Beklagte einen geeigneten Privatrechtstitel nicht unter Beweis zu stellen imstande war, steht das Fischereirecht im See, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannte, gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FG der klagenden Stadtgemeinde als Gewässereigentümerin zu, so daß dem Feststellungsbegehren vom Gericht zweiter Instanz zu Recht stattgegeben wurde.
Der Revision des Beklagten ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.