Rechtssatz RS0059204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059204
Entscheidungsdatum
22.06.1994
Norm
Krnt FischereiG §5 Abs2
Krnt FischereiG §5 Abs4
Rechtssatz
Eine Spülleitung zwischen einem neu hergestellten Badesee und einem Fluß, die nur innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit im Jahr und auch dann nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen in Betrieb genommen werden darf und bloß als eine zur Reinhaltung des nicht dadurch angesammelten Seewassers erforderliche technische Anlage dient, ist kein mit der Änderung des Wasserlaufs verbundener Durchstich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059204
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00026_9400000_003