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Rechtssatz RS0059204

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059204

Geschäftszahl

1Ob26/94

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Norm

Krnt FischereiG §5 Abs2
Krnt FischereiG §5 Abs4

Rechtssatz

Eine Spülleitung zwischen einem neu hergestellten Badesee und einem Fluß, die nur innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit im Jahr und auch dann nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen in Betrieb genommen werden darf und bloß als eine zur Reinhaltung des nicht dadurch angesammelten Seewassers erforderliche technische Anlage dient, ist kein mit der Änderung des Wasserlaufs verbundener Durchstich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 26/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 26/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059204

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00026_9400000_003