Die Revision ist unzulässig.
Nach § 484 ABGB dürfen Dienstbarkeiten nicht erweitert, sondern müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck ihrer Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Daraus folgt, wie jüngst etwa in der Entscheidung 3 Ob 2338/96m (= NZ 1997, 165) ausgesprochen wurde, daß sich Modifikationen in der Dienstbarkeitsausübung - mangels anderer Anhaltspunkte - an der Natur und dem Zweck der Dienstbarkeit zu orientieren haben. Auf dem Boden dieser Beurteilungskriterien ist die Frage der Zumutbarkeit von Erschwernissen im Verhältnis zur bisherigen Dienstbarkeitsausübung zu klären. Unter Bedachtnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und auf Stimmen im Schrifttum wurde in der Entscheidung 3 Ob 2338/96m allerdings auch verdeutlicht, daß eine solche Abwägung der Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks mit jenen des Dienstbarkeitsberechtigten auch im Falle der Errichtung eines unversperrten Tors stattfinden müsse. Diesen Ausführungen nicht zu folgen, besteht beim Anlaß.Nach Paragraph 484, ABGB dürfen Dienstbarkeiten nicht erweitert, sondern müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck ihrer Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Daraus folgt, wie jüngst etwa in der Entscheidung 3 Ob 2338/96m (= NZ 1997, 165) ausgesprochen wurde, daß sich Modifikationen in der Dienstbarkeitsausübung - mangels anderer Anhaltspunkte - an der Natur und dem Zweck der Dienstbarkeit zu orientieren haben. Auf dem Boden dieser Beurteilungskriterien ist die Frage der Zumutbarkeit von Erschwernissen im Verhältnis zur bisherigen Dienstbarkeitsausübung zu klären. Unter Bedachtnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und auf Stimmen im Schrifttum wurde in der Entscheidung 3 Ob 2338/96m allerdings auch verdeutlicht, daß eine solche Abwägung der Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks mit jenen des Dienstbarkeitsberechtigten auch im Falle der Errichtung eines unversperrten Tors stattfinden müsse. Diesen Ausführungen nicht zu folgen, besteht beim Anlaß.
Das Berufungsgericht nahm die erforderliche Interessenabwägung nach dem Zweck der Dienstbarkeit - unabhängig vom Wortlaut des Schreibens vom 10. Oktober 1986 - ohnehin vor. Soweit es dabei unter Berücksichtigung aller nach den Feststellungen maßgeblichen Umstände - wenngleich teilweise unter Bezugnahme auf eine Zusage, die störungsfreie Ausübung der Dienstbarkeit zu ermöglichen, - zu dem Schluß kam, daß im konkreten Fall die Errichtung eines geschlossen gehaltenen, jedoch unversperrten Tors auf dem Dienstbarkeitsweg eine unzumutbare Belastung des Berechtigten darstelle, ist darin nur die Anwendung eines bereits durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsatzes auf den Einzelfall zu erblicken. Das wirft - wie etwa auch schon in dem der Entscheidung 3 Ob 2338/96m zugrundeliegenden Fall - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, ist doch dem Berufungsgericht jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit erst Anlaß für eine Korrektur des angefochtenen Urteils durch den Obersten Gerichtshof sein könnte (RZ 1994/45).Das Berufungsgericht nahm die erforderliche Interessenabwägung nach dem Zweck der Dienstbarkeit - unabhängig vom Wortlaut des Schreibens vom 10. Oktober 1986 - ohnehin vor. Soweit es dabei unter Berücksichtigung aller nach den Feststellungen maßgeblichen Umstände - wenngleich teilweise unter Bezugnahme auf eine Zusage, die störungsfreie Ausübung der Dienstbarkeit zu ermöglichen, - zu dem Schluß kam, daß im konkreten Fall die Errichtung eines geschlossen gehaltenen, jedoch unversperrten Tors auf dem Dienstbarkeitsweg eine unzumutbare Belastung des Berechtigten darstelle, ist darin nur die Anwendung eines bereits durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsatzes auf den Einzelfall zu erblicken. Das wirft - wie etwa auch schon in dem der Entscheidung 3 Ob 2338/96m zugrundeliegenden Fall - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, ist doch dem Berufungsgericht jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit erst Anlaß für eine Korrektur des angefochtenen Urteils durch den Obersten Gerichtshof sein könnte (RZ 1994/45).
Hervorzuheben ist, daß die Entscheidung über das Duldungsbegehren entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon abhängt, wann das Tor am Dienstbarkeitsweg erstmals geschlossen wurde; für den Prozeßstandpunkt des Klägers wäre es vielmehr allenfalls von Bedeutung, ob der Beklagte das Schließen des Tors bereits über einen längeren Zeitraum wissentlich geduldet und dadurch möglicherweise eine schlüssige Zustimmung bekundet hätte. Ein solcher Sachverhalt wurde vom Kläger aber gar nicht behauptet. Unmaßgeblich ist ferner, wie oft der Beklagte das dienende Gut nach seinen derzeitigen Lebensverhältnissen tatsächlich benützt, ist doch der Umfang des Wegerechts des herrschenden Guts am Zweck der Dienstbarkeit und nicht an den allenfalls (bloß vorübergehend) eingeschränkten Bedürfnissen des derzeitigen Liegenschaftseigentümers zu messen. Klarzustellen ist schließlich noch, daß das Schreiben der Ehegattin des Klägers vom 10. Oktober 1986 unter Zugrundelegung der Feststellungen nicht als Zusicherung aufzufassen ist, die Flügel des Tors jedenfalls nicht zu schließen; es ist vielmehr bloß so zu verstehen, daß die Dienstbarkeit nicht in einer ihrer Natur und ihrem Zweck widersprechenden Weise beeinträchtigt werden würde. Dieses Schreiben beinhaltet daher nur die Zusage eines solchen Verhaltens, das bereits nach dem Gesetz geboten ist. Es machte also eine Interessenabwägung nicht entbehrlich. Eine solche wurde jedoch - wie bereits dargelegt - ohnehin vorgenommen.
Mangels einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unter Hinweis darauf zurückzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Zulässigkeitsprüfung nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden ist.Mangels einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision unter Hinweis darauf zurückzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Zulässigkeitsprüfung nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil dort auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil dort auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen wurde.