Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nach Schaffung eines - weiteren - Exekutionstitels bejaht haben.
1. Der behauptete Verfahrensmangel und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneinte, in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963); der Beklagten ist es deshalb verwehrt, die vom Berufungsgericht gebilligte Nichterledigung ihres erstinstanzlichen Beweisantrags auf Aktenbeischaffung und -erörterung neuerlich zu rügen. Mit ihren Ausführungen zur Aktenwidrigkeit bekämpft die Beklagte in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.1. Der behauptete Verfahrensmangel und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneinte, in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963); der Beklagten ist es deshalb verwehrt, die vom Berufungsgericht gebilligte Nichterledigung ihres erstinstanzlichen Beweisantrags auf Aktenbeischaffung und -erörterung neuerlich zu rügen. Mit ihren Ausführungen zur Aktenwidrigkeit bekämpft die Beklagte in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
2. Rechtlich vertritt die Beklagte die Ansicht, die in Punkt VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 getroffene Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung stelle einen Garantievertrag dar, auf welches Rechtsverhältnis jedenfalls § 1358 ABGB anzuwenden sei, was zugleich die Anwendbarkeit des § 896 ABGB ausschließe. Es sei nicht nur das Pfandrecht der Gemeinde G*****, sondern - aufgrund des im Exekutionsverfahren gestellten Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung - auch der „bezughabende" Exekutionstitel, nämlich der Rückstandsausweis, auf die Klägerin übergegangen; dieser stehe daher gemäß § 9 EO ohne weiteres Verfahren die Exekutionsführung auf das gesamte Vermögen der Beklagten offen, weshalb der nunmehrigen Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.2. Rechtlich vertritt die Beklagte die Ansicht, die in Punkt römisch sieben. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 getroffene Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung stelle einen Garantievertrag dar, auf welches Rechtsverhältnis jedenfalls Paragraph 1358, ABGB anzuwenden sei, was zugleich die Anwendbarkeit des Paragraph 896, ABGB ausschließe. Es sei nicht nur das Pfandrecht der Gemeinde G*****, sondern - aufgrund des im Exekutionsverfahren gestellten Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung - auch der „bezughabende" Exekutionstitel, nämlich der Rückstandsausweis, auf die Klägerin übergegangen; dieser stehe daher gemäß Paragraph 9, EO ohne weiteres Verfahren die Exekutionsführung auf das gesamte Vermögen der Beklagten offen, weshalb der nunmehrigen Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
3. Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Umfang des Ersatzanspruchs zwischen mehreren Schuldnern - dies gilt sowohl für § 896 ABGB als auch für § 1358 ABGB - primär das vertragliche Innenverhätnis maßgeblich ist (Gamerith in Rummel³ § 896 ABGB Rz 6, § 1358 ABGB Rz 11); dieses wird von Punkt VII. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 bestimmt, nach welchem letztlich die Beklagte zur Tragung der Aufschließungsabgabe verpflichtet ist.3. Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Umfang des Ersatzanspruchs zwischen mehreren Schuldnern - dies gilt sowohl für Paragraph 896, ABGB als auch für Paragraph 1358, ABGB - primär das vertragliche Innenverhätnis maßgeblich ist (Gamerith in Rummel³ Paragraph 896, ABGB Rz 6, Paragraph 1358, ABGB Rz 11); dieses wird von Punkt römisch sieben. des Kaufvertrags vom 4. Juni 1993 bestimmt, nach welchem letztlich die Beklagte zur Tragung der Aufschließungsabgabe verpflichtet ist.
4. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in einzelnen Entscheidungen - zu nicht vergleichbaren Sachverhalten - ausgesprochen hat, auch derjenige Solidarschuldner, der an den Gläubiger mehr als seinen internen Anteil zahle, zahle in diesem Sinne eine materiell fremde Schuld, weshalb § 1358 ABGB auch auf einen solchen Fall anzuwenden sei (RIS-Justiz RS0032287). Zum Verhältnis zwischen § 896 ABGB und § 1358 ABGB hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 723/86 (= SZ 60/55) ebenfalls schon Stellung genommen und ausgeführt, die Frage, ob ein Solidarschuldner, der den Gläubiger befriedigte, insoweit eine nur formell eigene Schuld tilgte, als er einen die Haftungsquote im Innenverhältnis übersteigenden Betrag bezahlte, könne unerörtert bleiben. Selbst wenn man nämlich einen (teilweisen) Forderungsübergang nach § 1358 ABGB annehmen wollte, dann stünden dem zahlenden Solidarschuldner für einen allfälligen Regress gegen die Übrigen eben zwei Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, zwischen denen dieser wählen könne. Überdies ist der Oberste Gerichtshof gerade beim Rückgriff unter Abgabenschuldnern schon mehrfach von der Anwendung des § 896 ABGB ausgegangen (EvBl 1970/376; SZ 41/61; EvBl 1968/358; SZ 37/109); soweit daher die Vorinstanzen - auch - in § 896 ABGB eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin erkannt haben, ist dies durch deren Prozessvorbringen gedeckt und steht mit der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs in Einklang. Weiter muss dem Verhältnis der §§ 896 und 1358 ABGB zueinander im vorliegenden Zusammenhang nicht nachgegangen werden, stellt doch die Erklärung der Gemeinde G***** vom 30. Juni 2003 (Blg. /B) inhaltlich die Abtretung der Rechte des Gläubigers im Sinne des § 1422 ABGB dar, und bestreitet die Beklagte den erfolgten Forderungsübergang von der Gemeinde G***** auf die Klägerin ohnehin nicht.4. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in einzelnen Entscheidungen - zu nicht vergleichbaren Sachverhalten - ausgesprochen hat, auch derjenige Solidarschuldner, der an den Gläubiger mehr als seinen internen Anteil zahle, zahle in diesem Sinne eine materiell fremde Schuld, weshalb Paragraph 1358, ABGB auch auf einen solchen Fall anzuwenden sei (RIS-Justiz RS0032287). Zum Verhältnis zwischen Paragraph 896, ABGB und Paragraph 1358, ABGB hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 723/86 (= SZ 60/55) ebenfalls schon Stellung genommen und ausgeführt, die Frage, ob ein Solidarschuldner, der den Gläubiger befriedigte, insoweit eine nur formell eigene Schuld tilgte, als er einen die Haftungsquote im Innenverhältnis übersteigenden Betrag bezahlte, könne unerörtert bleiben. Selbst wenn man nämlich einen (teilweisen) Forderungsübergang nach Paragraph 1358, ABGB annehmen wollte, dann stünden dem zahlenden Solidarschuldner für einen allfälligen Regress gegen die Übrigen eben zwei Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, zwischen denen dieser wählen könne. Überdies ist der Oberste Gerichtshof gerade beim Rückgriff unter Abgabenschuldnern schon mehrfach von der Anwendung des Paragraph 896, ABGB ausgegangen (EvBl 1970/376; SZ 41/61; EvBl 1968/358; SZ 37/109); soweit daher die Vorinstanzen - auch - in Paragraph 896, ABGB eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin erkannt haben, ist dies durch deren Prozessvorbringen gedeckt und steht mit der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs in Einklang. Weiter muss dem Verhältnis der Paragraphen 896 und 1358 ABGB zueinander im vorliegenden Zusammenhang nicht nachgegangen werden, stellt doch die Erklärung der Gemeinde G***** vom 30. Juni 2003 (Blg. /B) inhaltlich die Abtretung der Rechte des Gläubigers im Sinne des Paragraph 1422, ABGB dar, und bestreitet die Beklagte den erfolgten Forderungsübergang von der Gemeinde G***** auf die Klägerin ohnehin nicht.
5. Der Bürgermeister der Gemeinde G***** hat zwar die Aufschließungsabgabe mit Rückstandsausweis vom 30. September 2002 (primär) der Klägerin vorgeschrieben, doch wirkt dieser Rückstandsausweis zufolge der dinglichen Wirkung des Abgabenbescheid aus 1993 gemäß § 119 NÖ BauO 1976 auch gegen die Beklagte. Nach dem zur Zeit des Liegenschaftserwerbs der Beklagten geltend § 119 NÖ BauO 1976 kommt den Bescheiden nach diesem Gesetz nämlich insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, die dingliche Bescheidwirkung nach § 119 NÖ BauO 1976 (nunmehr § 9 Abs 1 NÖ BauO 1996) könne nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheids bedürfe (vgl VwGH 14. Juli 1994, Zl. 92/17/0123; 25. Mai 1984, Zl. 83/17/0241; allgemein zur Funktion von dinglichen Bescheiden vgl etwa VwGH 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020; 17. Juli 1997, Zl. 96/09/0208). Der Rückstandsausweis vom 30. September 2002 stellt demnach einen tauglichen Exekutionstitel zur Hereinbringung der Aufschließungsabgabe gegen die Beklagte dar und war auch bereits zu 8 E 3135/02y des Bezirksgerichts Klosterneuburg Grundlage für eine gegen die Beklagte erteilte Exektionsbewilligung.5. Der Bürgermeister der Gemeinde G***** hat zwar die Aufschließungsabgabe mit Rückstandsausweis vom 30. September 2002 (primär) der Klägerin vorgeschrieben, doch wirkt dieser Rückstandsausweis zufolge der dinglichen Wirkung des Abgabenbescheid aus 1993 gemäß Paragraph 119, NÖ BauO 1976 auch gegen die Beklagte. Nach dem zur Zeit des Liegenschaftserwerbs der Beklagten geltend Paragraph 119, NÖ BauO 1976 kommt den Bescheiden nach diesem Gesetz nämlich insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, die dingliche Bescheidwirkung nach Paragraph 119, NÖ BauO 1976 (nunmehr Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO 1996) könne nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfalte, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheids bedürfe vergleiche VwGH 14. Juli 1994, Zl. 92/17/0123; 25. Mai 1984, Zl. 83/17/0241; allgemein zur Funktion von dinglichen Bescheiden vergleiche etwa VwGH 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020; 17. Juli 1997, Zl. 96/09/0208). Der Rückstandsausweis vom 30. September 2002 stellt demnach einen tauglichen Exekutionstitel zur Hereinbringung der Aufschließungsabgabe gegen die Beklagte dar und war auch bereits zu 8 E 3135/02y des Bezirksgerichts Klosterneuburg Grundlage für eine gegen die Beklagte erteilte Exektionsbewilligung.
6. Gemäß § 9 EO kann zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution (nur) soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von der dort genannten Person auf diejenige übergegangen ist, von welcher die Exekution beantragt wird. Aus § 9 EO folgt der Grundsatz, dass der zugunsten des ursprünglich Berechtigten ergangene Exekutionstitel auch für dessen Rechtsnachfolger, und zwar auch für den Einzelrechtsnachfolger wirkt, was sowohl für zivilrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Forderungen gilt (Jakusch in Angst, § 9 EO Rz 3 und 5 mwN). Der Anwendung des § 9 EO unterliegende Fälle der Einzelrechtsnachfolge sind der Forderungsübergang sowohl nach § 1358 ABGB (SZ 18/180; EvBl 1960/233) als auch derjenige nach § 1422 ABGB (Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 9 EO Rz 37; Jakusch aaO, § 9 EO Rz 26). Erfolgt der Forderungsübergang - wie hier - erst nach Exekutionsbewilligung, so liegt zwar kein - unmittelbarer - Anwendungsfall des § 9 EO mehr vor, doch genügen in einem solchen Fall der Einzelrechtsnachfolge zum Eintritt des Forderungsübernehmers ins Exekutionsverfahren nach herrschender Ansicht übereinstimmende Erklärungen des bisher betreibenden Gläubigers und des eintretenden Dritten (vgl die Nachweise bei Jakusch aaO, § 9 EO Rz 10; ferner Meinhart/Burgstaller aaO, § 9 EO Rz 23) oder nach Ansicht von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 94 (diesen folgend Jakusch aaO), der Nachweis der Rechtsnachfolge durch eine qualifizierte Urkunde. Daraus folgt:6. Gemäß Paragraph 9, EO kann zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution (nur) soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von der dort genannten Person auf diejenige übergegangen ist, von welcher die Exekution beantragt wird. Aus Paragraph 9, EO folgt der Grundsatz, dass der zugunsten des ursprünglich Berechtigten ergangene Exekutionstitel auch für dessen Rechtsnachfolger, und zwar auch für den Einzelrechtsnachfolger wirkt, was sowohl für zivilrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Forderungen gilt (Jakusch in Angst, Paragraph 9, EO Rz 3 und 5 mwN). Der Anwendung des Paragraph 9, EO unterliegende Fälle der Einzelrechtsnachfolge sind der Forderungsübergang sowohl nach Paragraph 1358, ABGB (SZ 18/180; EvBl 1960/233) als auch derjenige nach Paragraph 1422, ABGB (Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 9, EO Rz 37; Jakusch aaO, Paragraph 9, EO Rz 26). Erfolgt der Forderungsübergang - wie hier - erst nach Exekutionsbewilligung, so liegt zwar kein - unmittelbarer - Anwendungsfall des Paragraph 9, EO mehr vor, doch genügen in einem solchen Fall der Einzelrechtsnachfolge zum Eintritt des Forderungsübernehmers ins Exekutionsverfahren nach herrschender Ansicht übereinstimmende Erklärungen des bisher betreibenden Gläubigers und des eintretenden Dritten vergleiche die Nachweise bei Jakusch aaO, Paragraph 9, EO Rz 10; ferner Meinhart/Burgstaller aaO, Paragraph 9, EO Rz 23) oder nach Ansicht von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 94 (diesen folgend Jakusch aaO), der Nachweis der Rechtsnachfolge durch eine qualifizierte Urkunde. Daraus folgt:
7. Die Klägerin hat den auf sie erfolgten Übergang der Forderung der Gemeinde G***** gegen die Beklagte auf Zahlung der Aufschließungsabgabe behauptet, die Beklagte hat diesen nicht bestritten und das Erstgericht hat ihn festgestellt. Unabhängig davon, ob dieser Forderungsübergang nach § 1358 ABGB oder nach § 1422 ABGB erfolgte, stellt dieser eine Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 9 EO dar, dessen Grundsätze auch für öffentlich-rechtliche Forderungen und für die Rechtsnachfolge nach erteilter Exektionsbewilligung gelten. Zur Hereinbringung der Aufschließungsabgabe besteht mit dem dinglich wirkenden Rückstandsausweis vom 30. September 2002 bereits ein Exekutionstitel gegen die Beklagte, den die Klägerin nach den Grundsätzen des § 9 EO (siehe die öffentliche Urkunde vom 30. 6. 2003, Blg./B) für sich in Anspruch nehmen kann. Hat aber der ursprüngliche Inhaber einer Forderung für diese bereits einen Exekutionstitel erworben, so stehen dem Forderungsübernehmer nur mehr die in § 9 (erforderlichenfalls § 10) EO vorgesehenen Wege offen, wie dies der Oberste Gerichtshof bereits zu SZ 28/265 = Jud 63 neu ausgesprochen hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nach Schaffung eines - weiteren - Exekutionstitels besteht daher nicht, weshalb ihr Klagebegehren in Stattgebung der Revision abzuweisen ist.7. Die Klägerin hat den auf sie erfolgten Übergang der Forderung der Gemeinde G***** gegen die Beklagte auf Zahlung der Aufschließungsabgabe behauptet, die Beklagte hat diesen nicht bestritten und das Erstgericht hat ihn festgestellt. Unabhängig davon, ob dieser Forderungsübergang nach Paragraph 1358, ABGB oder nach Paragraph 1422, ABGB erfolgte, stellt dieser eine Einzelrechtsnachfolge im Sinne des Paragraph 9, EO dar, dessen Grundsätze auch für öffentlich-rechtliche Forderungen und für die Rechtsnachfolge nach erteilter Exektionsbewilligung gelten. Zur Hereinbringung der Aufschließungsabgabe besteht mit dem dinglich wirkenden Rückstandsausweis vom 30. September 2002 bereits ein Exekutionstitel gegen die Beklagte, den die Klägerin nach den Grundsätzen des Paragraph 9, EO (siehe die öffentliche Urkunde vom 30. 6. 2003, Blg./B) für sich in Anspruch nehmen kann. Hat aber der ursprüngliche Inhaber einer Forderung für diese bereits einen Exekutionstitel erworben, so stehen dem Forderungsübernehmer nur mehr die in Paragraph 9, (erforderlichenfalls Paragraph 10,) EO vorgesehenen Wege offen, wie dies der Oberste Gerichtshof bereits zu SZ 28/265 = Jud 63 neu ausgesprochen hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nach Schaffung eines - weiteren - Exekutionstitels besteht daher nicht, weshalb ihr Klagebegehren in Stattgebung der Revision abzuweisen ist.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Ab der Verhandlungstagsatzung vom 8. 7. 2003 (ON 12) war die aus der Klagseinschränkung resultierende Reduktion der Kostenbemessungsgrundlage (auf EUR 65.807,60) zu berücksichtigen. Die Verrichtung der Tagsatzung am 5. 9. 2003 war nur nach TP 2 II. 1. lit b RATG zu entlohnen, weil diese, ohne dass es zu einer Verhandlung zur Sache gekommen wäre, erstreckt wurde; für diesen Termin gebührt dann auch nur ein Einheitssatz von 50 % (§ 23 Abs 3 RATG). Für die Berufung war der Beklagten keine Pauschalgebühr zu ersetzen, weil eine solche infolge bewilligter Verfahrenshilfe nicht zu bezahlen war.8. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Ab der Verhandlungstagsatzung vom 8. 7. 2003 (ON 12) war die aus der Klagseinschränkung resultierende Reduktion der Kostenbemessungsgrundlage (auf EUR 65.807,60) zu berücksichtigen. Die Verrichtung der Tagsatzung am 5. 9. 2003 war nur nach TP 2 römisch zwei. 1. Litera b, RATG zu entlohnen, weil diese, ohne dass es zu einer Verhandlung zur Sache gekommen wäre, erstreckt wurde; für diesen Termin gebührt dann auch nur ein Einheitssatz von 50 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG). Für die Berufung war der Beklagten keine Pauschalgebühr zu ersetzen, weil eine solche infolge bewilligter Verfahrenshilfe nicht zu bezahlen war.