Rechtssatz RS0111694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111694
Entscheidungsdatum
29.08.2012
Rechtssatz
Ein Mitbürge kann gegen solidarisch haftende Mitbürgen erst dann Rückgriff nehmen, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Die Höhe der Regreßforderung ist mit dem Umfang der teilweisen Befreiung des Mitbürgen und, sofern nicht die Quoten verpflichtungsunfähiger beziehungsweise zahlungsunfähiger Mitschuldner anteilsmäßig aufzuteilen sind, mit der Höhe des im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teils begrenzt. In diesem Umfang kann der zahlende Mitbürge Regreß fordern, ohne auf allfällige weitere Mitbürgen (durch Reduzierung der Regreßforderung) Bedacht nehmen zu müssen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 271/98d
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 271/98d
Veröff: SZ 72/27
- 1 Ob 262/04t
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 262/04t
Auch; Beisatz: Für den Umfang des Ersatzanspruchs zwischen mehreren Schuldnern - dies gilt sowohl für §896 ABGB als auch für §1358 ABGB - ist primär das vertragliche Innenverhätnis maßgeblich. (T1)
- 7 Ob 97/12h
Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 97/12h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111694
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00271_98D0000_001