Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren gemeinsam mit einem Dritten Gesellschafter einer Reisebürogesellschaft mbH. Alle drei Gesellschafter übernahmen für einen von dieser Gesellschaft aufgenommenen Bankkredit die Wechselbürgschaft. Mit Wechselzahlungsauftrag vom 22. 6. 1992 wurden sie als Wechselbürgen zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 3,124.354,17 samt 11,5 % Zinsen seit 8. 5. 1992 verhalten.
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 800.548,40 im Regreß unter Mitbürgen. Sie habe in teilweiser Erfüllung ihrer Judikatschuld 1,9 Mio S bezahlt. Im Innenverhältnis sei jeder der drei Wechselbürgen nur zur Zahlung von je S 1,099.451,60 verpflichtet. Den über die Haftungsquote der klagenden Partei hinausgehenden Betrag habe ihr die Beklagte als Mitbürgin zu erstatten.
Die Beklagte wendete ein, ihr stehe eine Gegenforderung von 2 Mio S zu, die sie zur Aufrechnung gegen die Klagsforderung einwende. Die Schuld, für welche die drei Bürgen anteilig einzustehen hätten, habe S 3,787.576,95 betragen. Hievon hätte die klagende Partei (im Innenverhältnis) jedenfalls ein Drittel, also S 1,262.525,65, zahlen müssen; lediglich den Mehrbetrag ihrer Zahlung von S 637.474,35 könne sie allenfalls je zur Hälfte im Regreßweg von den beiden Mitbürgen einfordern, sodaß der klagenden Partei gegenüber der Beklagten bestenfalls ein Regreßanspruch von S 318.737,18 zustehe.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 637.681,90 zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestünden, erkannte demgemäß die Beklagte schuldig, der klagenden Partei S 637.681,90 sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von S 162.866,50 sA ab. Zur Regreßforderung führte es aus, alle drei Bürgen und die Gesellschaft seien von der Gläubigerin mit Wechselklage auf die Wechselsumme von S 3,787.576,95 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 - im Verfahren gegen die Bürgen allerdings auf S 3,124.354,17 (sA) eingeschränkt - belangt worden. Die dort beklagte und nunmehr klagende Partei sei im Wechselverfahren schuldig erkannt worden, zur ungeteilten Hand mit der Gesellschaft (als Hauptschuldnerin) und den beiden anderen Bürgen die Wechselsumme von S 3,124.354,17 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 und die mit S 71.060,88 bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen. Die Gläubigerin und die klagende Partei hätten in der Folge vereinbart, daß die Restforderung für den Fall der Zahlung von 1,9 Mio S bis 31. 10. 1992 durch diese gegen sie erlösche. Am 30. 10. 1992 habe die klagende Partei aufgrund der Inanspruchnahme im Wechselmandatsverfahren tatsächlich 1,9 Mio S bezahlt. Mit dieser Zahlung habe die klagende Partei gegen die beiden Mitbürgen Rückgriffsansprüche gemäß § 1459 ABGB erworben. Im Zweifel sei eine Haftung der Mitbürgen im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen gegeben. Gemäß § 896 ABGB sei die Geltendmachung des Regresses aber nur insoweit zulässig, „als die Ausgleichsansprüche der Mitbürgen als Mitschuldner reichen“. Die klagende Partei sei deshalb regreßberechtigt, weil sie mehr als den im Innenverhältnis endgültig auf sie entfallenden Teil bezahlt habe. Sie könne demnach den Anteil der übrigen Mitbürgen am bereits regreßfähigen Teil ersetzt verlangen. Da die Ausgleichspflichtigen bei vollständiger Abstattung der Schuld für die ganze Schuld nur anteilsmäßig einzustehen hätten, hafteten sie auch bei einer den Kopfteil des Zahlenden zwar übersteigenden, aber nicht den ganzen Schaden vergütenden Leistung diesem nur anteilsmäßig. Die offene Forderung habe zum 30. 10. 1992 unter Bedachtnahme auf die Zinsen insgesamt S 3,298.355 betragen. Jeder der drei Wechselverpflichteten sei daher (im Innenverhältnis) für S 1,099.451,60 haftbar. Da der Kläger etwa 58 % der ganzen Schuld bezahlt habe, könne er von der mithaftenden Beklagten nur die entsprechende Quote (58 %) deren Kopfteils (S 1,099.451,60) verlangen. Dies führe, da die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, zum Zuspruch von S 637.681,90.Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 637.681,90 zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestünden, erkannte demgemäß die Beklagte schuldig, der klagenden Partei S 637.681,90 sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von S 162.866,50 sA ab. Zur Regreßforderung führte es aus, alle drei Bürgen und die Gesellschaft seien von der Gläubigerin mit Wechselklage auf die Wechselsumme von S 3,787.576,95 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 - im Verfahren gegen die Bürgen allerdings auf S 3,124.354,17 (sA) eingeschränkt - belangt worden. Die dort beklagte und nunmehr klagende Partei sei im Wechselverfahren schuldig erkannt worden, zur ungeteilten Hand mit der Gesellschaft (als Hauptschuldnerin) und den beiden anderen Bürgen die Wechselsumme von S 3,124.354,17 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 und die mit S 71.060,88 bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen. Die Gläubigerin und die klagende Partei hätten in der Folge vereinbart, daß die Restforderung für den Fall der Zahlung von 1,9 Mio S bis 31. 10. 1992 durch diese gegen sie erlösche. Am 30. 10. 1992 habe die klagende Partei aufgrund der Inanspruchnahme im Wechselmandatsverfahren tatsächlich 1,9 Mio S bezahlt. Mit dieser Zahlung habe die klagende Partei gegen die beiden Mitbürgen Rückgriffsansprüche gemäß Paragraph 1459, ABGB erworben. Im Zweifel sei eine Haftung der Mitbürgen im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen gegeben. Gemäß Paragraph 896, ABGB sei die Geltendmachung des Regresses aber nur insoweit zulässig, „als die Ausgleichsansprüche der Mitbürgen als Mitschuldner reichen“. Die klagende Partei sei deshalb regreßberechtigt, weil sie mehr als den im Innenverhältnis endgültig auf sie entfallenden Teil bezahlt habe. Sie könne demnach den Anteil der übrigen Mitbürgen am bereits regreßfähigen Teil ersetzt verlangen. Da die Ausgleichspflichtigen bei vollständiger Abstattung der Schuld für die ganze Schuld nur anteilsmäßig einzustehen hätten, hafteten sie auch bei einer den Kopfteil des Zahlenden zwar übersteigenden, aber nicht den ganzen Schaden vergütenden Leistung diesem nur anteilsmäßig. Die offene Forderung habe zum 30. 10. 1992 unter Bedachtnahme auf die Zinsen insgesamt S 3,298.355 betragen. Jeder der drei Wechselverpflichteten sei daher (im Innenverhältnis) für S 1,099.451,60 haftbar. Da der Kläger etwa 58 % der ganzen Schuld bezahlt habe, könne er von der mithaftenden Beklagten nur die entsprechende Quote (58 %) deren Kopfteils (S 1,099.451,60) verlangen. Dies führe, da die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, zum Zuspruch von S 637.681,90.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 318.737,18 sA zu Recht und mit S 481.811,22 sA sowie die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erkannte, verurteilte diese daher zur Zahlung von S 318.737,18 samt 6 % Zinsen seit 31. 10. 1992, wies das Mehrbegehren von insgesamt S 481.811,22 samt 6 % Zinsen seit 31. 10. 1992 ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zum einzigen Revisionsstreitpunkt, zur Frage des Ausmaßes der Regreßberechtigung der klagenden Partei, führte es aus:
Der Gesetzeswortlaut der §§ 896, 1359 ABGB gebe keinen unmittelbaren Aufschluß über die richtige Berechnungsmethode beim Regreß unter Mitbürgen. Lehre und Judikatur gingen einhellig davon aus, daß derjenige, der mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt habe, Rückgriff nehmen könne. Es sei sachgerecht, als regreßfähigen Teilbetrag den über den Kopfteil des Zahlenden hinausgehenden Mehrbetrag zu verstehen; die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SZ 27/35 angewandte Berechnungsmethode, nach der sich die Höhe der Regreßforderung nach dem Prozentsatz richte, der der Zahlung der Gesamtschuld entspreche, sei daher abzulehnen. Im vorliegenden Fall sei aber von einer Gesamtschuld der Mitbürgen im Betrag von S 3,787.576,95 auszugehen, weil die Wechselsumme auf diesen Betrag gelautet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gläubigerin nur S 3,124.354,17 gegen die Wechselbürgen eingeklagt habe. Die Beklagte sei im Verfahren erster Instanz von einer Gesamtschuld der Mitbürgen von S 3,787.576,95 ausgegangen; die klagende Partei habe dem nur entgegengehalten, daß die Mitbürgen zur Zahlung von S 3,124.354,17 sA verurteilt worden seien. Da weitere Ausführungen - über die Erlassung einer Schuld etc - fehlten, sei die von der Beklagten genannte Höhe der Gesamtschuld als von der klagenden Partei gemäß § 267 Abs 1 ZPO zugestanden anzusehen. Ein Drittel der zuvor genannten Gesamtschuld betrage S 1,262.525,65. Mit Rücksicht auf die Zahlung von 1,9 Mio S durch die klagende Partei ergebe sich demgemäß ein regreßfähiger Teilbetrag von S 637.474,35. Da neben der Beklagten noch ein weiterer Mitbürge vorhanden sei, könne die klagende Partei nur die Hälfte dieses Betrags im Regreßweg fordern.Der Gesetzeswortlaut der Paragraphen 896, 1359, ABGB gebe keinen unmittelbaren Aufschluß über die richtige Berechnungsmethode beim Regreß unter Mitbürgen. Lehre und Judikatur gingen einhellig davon aus, daß derjenige, der mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt habe, Rückgriff nehmen könne. Es sei sachgerecht, als regreßfähigen Teilbetrag den über den Kopfteil des Zahlenden hinausgehenden Mehrbetrag zu verstehen; die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SZ 27/35 angewandte Berechnungsmethode, nach der sich die Höhe der Regreßforderung nach dem Prozentsatz richte, der der Zahlung der Gesamtschuld entspreche, sei daher abzulehnen. Im vorliegenden Fall sei aber von einer Gesamtschuld der Mitbürgen im Betrag von S 3,787.576,95 auszugehen, weil die Wechselsumme auf diesen Betrag gelautet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gläubigerin nur S 3,124.354,17 gegen die Wechselbürgen eingeklagt habe. Die Beklagte sei im Verfahren erster Instanz von einer Gesamtschuld der Mitbürgen von S 3,787.576,95 ausgegangen; die klagende Partei habe dem nur entgegengehalten, daß die Mitbürgen zur Zahlung von S 3,124.354,17 sA verurteilt worden seien. Da weitere Ausführungen - über die Erlassung einer Schuld etc - fehlten, sei die von der Beklagten genannte Höhe der Gesamtschuld als von der klagenden Partei gemäß Paragraph 267, Absatz eins, ZPO zugestanden anzusehen. Ein Drittel der zuvor genannten Gesamtschuld betrage S 1,262.525,65. Mit Rücksicht auf die Zahlung von 1,9 Mio S durch die klagende Partei ergebe sich demgemäß ein regreßfähiger Teilbetrag von S 637.474,35. Da neben der Beklagten noch ein weiterer Mitbürge vorhanden sei, könne die klagende Partei nur die Hälfte dieses Betrags im Regreßweg fordern.