Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft der Kläger größtenteils unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Berufungsgericht hat genau begründet, warum es die Feststellungen des Erstgerichtes über den fehlenden Vertragswillen der beklagten Partei und des Sohnes des Klägers, diesen von seiner Schuld zu befreien, übernahm. Im übrigen liegt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft der Kläger größtenteils unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Berufungsgericht hat genau begründet, warum es die Feststellungen des Erstgerichtes über den fehlenden Vertragswillen der beklagten Partei und des Sohnes des Klägers, diesen von seiner Schuld zu befreien, übernahm. Im übrigen liegt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die vorliegende Oppositionsklage nur darauf gestützt wurde, daß die Tilgung der betriebenen Forderung schon durch die Aufnahme des Abstattungskredites und die Verbuchung desselben auf dem ursprünglichen Kreditkonto erfolgt sei, nicht jedoch, daß ein Teil der betriebenen Forderung in der Zeit zwischen Entstehung des Exekutionstitels (1981) und Erhebung der Oppositionsklage (1989) möglicherweise durch Kapitalszahlungen des Sohnes des Klägers getilgt wurde, ohne daß die beklagte Partei dem durch eine entsprechende Einschränkung der gegen den Kläger anhängigen Lohnpfändungsexekution Rechnung getragen hätte. Als Mitbürgen hafteten der Kläger und sein Sohn der beklagten Partei gegenüber im Sinne des § 1359 ABGB solidarisch (SZ 56/21). Die beklagte Partei war daher ursprünglich im Sinne des § 891 ABGB berechtigt den gesamten Bürgschaftsbetrag auch nur vom Kläger zu betreiben. Eine von der beklagten Partei nur dem Sohn des Klägers gewährte Nachsicht oder Befreiung käme dem Kläger im Sinne des § 894 ABGB nicht zustatten, ebensowenig die Entlassung nur eines der beiden Mitbürgen (§ 1363 ABGB).Vorauszuschicken ist, daß die vorliegende Oppositionsklage nur darauf gestützt wurde, daß die Tilgung der betriebenen Forderung schon durch die Aufnahme des Abstattungskredites und die Verbuchung desselben auf dem ursprünglichen Kreditkonto erfolgt sei, nicht jedoch, daß ein Teil der betriebenen Forderung in der Zeit zwischen Entstehung des Exekutionstitels (1981) und Erhebung der Oppositionsklage (1989) möglicherweise durch Kapitalszahlungen des Sohnes des Klägers getilgt wurde, ohne daß die beklagte Partei dem durch eine entsprechende Einschränkung der gegen den Kläger anhängigen Lohnpfändungsexekution Rechnung getragen hätte. Als Mitbürgen hafteten der Kläger und sein Sohn der beklagten Partei gegenüber im Sinne des Paragraph 1359, ABGB solidarisch (SZ 56/21). Die beklagte Partei war daher ursprünglich im Sinne des Paragraph 891, ABGB berechtigt den gesamten Bürgschaftsbetrag auch nur vom Kläger zu betreiben. Eine von der beklagten Partei nur dem Sohn des Klägers gewährte Nachsicht oder Befreiung käme dem Kläger im Sinne des Paragraph 894, ABGB nicht zustatten, ebensowenig die Entlassung nur eines der beiden Mitbürgen (Paragraph 1363, ABGB).
Wäre der nur zwischen dem Sohn des Klägers und der beklagten Partei abgeschlossene Abstattungskreditvertrag eine bloße Schuldänderung iSd § 1379 ABGB, wäre die alte Schuld nicht erloschen und daher auch nicht die Mitbürgschaft des Klägers. Nähme man hingegen eine Umwandlung des Rechtsgrundes von einer Bürgenhaftung in eine Darlehenshaftung und damit eine Novation an, so würden iSd § 1378 ABGB auch die mit der alten Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen, wenn die Teilnehmer am Neuerungsvertrag nicht durch ein besonderes Einverständnis hierüber etwas anderes festgesetzt hätten. Diese Bestimmung wird nach herrschender Auffassung auch auf Mitschuldner angewendet. Danach hängt es vom Willen der Vertragsschließenden (hier: beklagte Partei und Sohn des Klägers) ab, ob die Haftung des am Neuerungsvertrag unbeteiligten Mitschuldners (hier: Kläger) unberührt bleiben oder aufgehoben sein soll (Mayerhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht AT 105; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 894; P. Bydlinski, JBl 1986, 298 mwN; EvBl 1966/258).Wäre der nur zwischen dem Sohn des Klägers und der beklagten Partei abgeschlossene Abstattungskreditvertrag eine bloße Schuldänderung iSd Paragraph 1379, ABGB, wäre die alte Schuld nicht erloschen und daher auch nicht die Mitbürgschaft des Klägers. Nähme man hingegen eine Umwandlung des Rechtsgrundes von einer Bürgenhaftung in eine Darlehenshaftung und damit eine Novation an, so würden iSd Paragraph 1378, ABGB auch die mit der alten Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen, wenn die Teilnehmer am Neuerungsvertrag nicht durch ein besonderes Einverständnis hierüber etwas anderes festgesetzt hätten. Diese Bestimmung wird nach herrschender Auffassung auch auf Mitschuldner angewendet. Danach hängt es vom Willen der Vertragsschließenden (hier: beklagte Partei und Sohn des Klägers) ab, ob die Haftung des am Neuerungsvertrag unbeteiligten Mitschuldners (hier: Kläger) unberührt bleiben oder aufgehoben sein soll (Mayerhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht AT 105; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 894,; P. Bydlinski, JBl 1986, 298 mwN; EvBl 1966/258).
Die im Schrifttum vertretene Auffassung, es sei im Zweifel für die Aufhebung zu entscheiden, etwa dann, wenn das bisherige Schuldverhältnis iSd § 1379 ABGB letzer Satz nicht gut neben dem neuen bestehen kann (Mayerhofer aaO) oder das Risiko des Mithaftenden vergrößert wird (Gschnitzer, Schuldrecht AT 96), kann im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Die beklagte Partei hat nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes den Beweis dafür erbracht, daß die beiden Parteien des strittigen Abstattungskreditvertrages nicht den Willen hatten, den Kläger aus seiner Mithaftung zu entlassen, sodaß das erwähnte Einverständnis für die Weiterhaftung des Klägers vorliegt. Die Formulierung des Berufungsgerichtes, mangels jeglichen Beweisergebnisses könne darin, daß das Erstgericht keine Feststellungen in der vom Kläger gewünschten Richtung (einer von den Vertragspartnern gewollten Haftungsbefreiung) traf, keine unrichtige Beweiswürdigung erblickt werden, und es würden daher die gesamten Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen (S 109 d.A), kann nicht dahin verstanden werden, daß hier Zweifel offen geblieben wären; sondern der Vertragswille, den Kläger nicht von der Haftung zu befreien, steht für beide Parteien des Kreditabstattungsvertrages fest. Erörterungen über die Richtigkeit der genannten Auffassungen und demzufolge über die Beweislast sind daher entbehrlich.Die im Schrifttum vertretene Auffassung, es sei im Zweifel für die Aufhebung zu entscheiden, etwa dann, wenn das bisherige Schuldverhältnis iSd Paragraph 1379, ABGB letzer Satz nicht gut neben dem neuen bestehen kann (Mayerhofer aaO) oder das Risiko des Mithaftenden vergrößert wird (Gschnitzer, Schuldrecht AT 96), kann im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Die beklagte Partei hat nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes den Beweis dafür erbracht, daß die beiden Parteien des strittigen Abstattungskreditvertrages nicht den Willen hatten, den Kläger aus seiner Mithaftung zu entlassen, sodaß das erwähnte Einverständnis für die Weiterhaftung des Klägers vorliegt. Die Formulierung des Berufungsgerichtes, mangels jeglichen Beweisergebnisses könne darin, daß das Erstgericht keine Feststellungen in der vom Kläger gewünschten Richtung (einer von den Vertragspartnern gewollten Haftungsbefreiung) traf, keine unrichtige Beweiswürdigung erblickt werden, und es würden daher die gesamten Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen (S 109 d.A), kann nicht dahin verstanden werden, daß hier Zweifel offen geblieben wären; sondern der Vertragswille, den Kläger nicht von der Haftung zu befreien, steht für beide Parteien des Kreditabstattungsvertrages fest. Erörterungen über die Richtigkeit der genannten Auffassungen und demzufolge über die Beweislast sind daher entbehrlich.
Der Abschluß eines Neuerungsvertrages mit einem Mitschuldner kann aber auch nicht einer Zahlung des Mitschuldners gleichgestellt werden, sodaß das Schuldverhältnis mit dem anderen Mitschuldner nicht schon aus dem Grund der Erfüllung erloschen sein konnte (Mayrhofer-Ehrenzweig aaO). Es kam daher auch nicht zu der in der Revision erörterten Einlösung der gemeinsamen Bürgschaftsschuld durch den Sohn des Klägers. Der Umstand der Umbuchung konnte für sich allein nichts bewirken, weil es sich um rein buchhalterische Vorgänge bei der beklagten Partei handelte. Isoliert betrachtet wäre zwar die vorgenommene Buchung der beklagten Partei (Gutschrift auf dem ursprünglichen Kreditkonto und Buchung der exekutiv hereingebrachten Beträge auf dem neuen Abstattungskreditkonto) allenfalls ein Indiz dafür gewesen, daß die beklagte Partei aus Anlaß des Abschlusses des Abstattungskreditvertrages in Verbindung mit der schließlich erworbenen Hypothek mit der Aufhebung der Bürgschaftsschuld des Klägers und seines Sohnes einverstanden war und die Valuta aus dem Abstattungskredit für die Begleichung der Bürgschaftsschuld verwendete, was selbstverständlich zulässig gewesen wäre (vgl ÖBA 1989/164). Auf Grund der getroffenen Tatsachenfeststellungen steht aber fest, daß dies nicht so vereinbart war und daß dies auch nicht der Zweck der Vereinbarungen zwischen der beklagten Partei und dem Sohn des Klägers war. Ein Rückgriffsanspruch könnte dem Sohn des Klägers im Umfang seiner Zahlungen mangels eines behaupteten anderen Innenverhältnisses erst dann zustehen, wenn er von dem schon fälligen Teil der gemeinsamen Schuld mehr als die Hälfte abgestattet hätte (EvBl 1989/164), wofür derzeit keine Anhaltspunkte gegeben sind. Es spielt daher auch keine Rolle, daß der Sohn des Klägers der beklagten Partei einen solchen Regreßanspruch nicht abgetreten hat oder daß er ihn auch nicht selbst geltend macht.Der Abschluß eines Neuerungsvertrages mit einem Mitschuldner kann aber auch nicht einer Zahlung des Mitschuldners gleichgestellt werden, sodaß das Schuldverhältnis mit dem anderen Mitschuldner nicht schon aus dem Grund der Erfüllung erloschen sein konnte (Mayrhofer-Ehrenzweig aaO). Es kam daher auch nicht zu der in der Revision erörterten Einlösung der gemeinsamen Bürgschaftsschuld durch den Sohn des Klägers. Der Umstand der Umbuchung konnte für sich allein nichts bewirken, weil es sich um rein buchhalterische Vorgänge bei der beklagten Partei handelte. Isoliert betrachtet wäre zwar die vorgenommene Buchung der beklagten Partei (Gutschrift auf dem ursprünglichen Kreditkonto und Buchung der exekutiv hereingebrachten Beträge auf dem neuen Abstattungskreditkonto) allenfalls ein Indiz dafür gewesen, daß die beklagte Partei aus Anlaß des Abschlusses des Abstattungskreditvertrages in Verbindung mit der schließlich erworbenen Hypothek mit der Aufhebung der Bürgschaftsschuld des Klägers und seines Sohnes einverstanden war und die Valuta aus dem Abstattungskredit für die Begleichung der Bürgschaftsschuld verwendete, was selbstverständlich zulässig gewesen wäre vergleiche ÖBA 1989/164). Auf Grund der getroffenen Tatsachenfeststellungen steht aber fest, daß dies nicht so vereinbart war und daß dies auch nicht der Zweck der Vereinbarungen zwischen der beklagten Partei und dem Sohn des Klägers war. Ein Rückgriffsanspruch könnte dem Sohn des Klägers im Umfang seiner Zahlungen mangels eines behaupteten anderen Innenverhältnisses erst dann zustehen, wenn er von dem schon fälligen Teil der gemeinsamen Schuld mehr als die Hälfte abgestattet hätte (EvBl 1989/164), wofür derzeit keine Anhaltspunkte gegeben sind. Es spielt daher auch keine Rolle, daß der Sohn des Klägers der beklagten Partei einen solchen Regreßanspruch nicht abgetreten hat oder daß er ihn auch nicht selbst geltend macht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.