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Rechtssatz RS0017347×

Rechtssatz RS0017347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017347

Geschäftszahl

5Ob243/65; 3Ob46/77; 1Ob688/77 (1Ob689/77); 3Ob5/90

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Rechtssatz

Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (Paragraph 1376, ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. Jedenfalls wirkt die Schuldänderung aber für und wider die Vertragsschließenden. Durch Paragraph 894, ABGB wird lediglich eine zusätzliche Belastung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner ausgeschlossen. Soll durch den Neuerungsvertrag nur das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen neu gestaltet werden, dann werden die Verpflichtungen der einzelnen Gesamtschuldner infolgedessen ungleich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 243/65
    Entscheidungstext OGH 10.02.1966 5 Ob 243/65
    Veröff: EvBl 1966/258 S 322
  • 3 Ob 46/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 3 Ob 46/77
    Vgl
  • 1 Ob 688/77
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 688/77
    Vgl auch; Beisatz: Wechselbürgschaft (T1)
  • 3 Ob 5/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 5/90
    nur: Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§ 1376 ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. (T2) Beisatz: Der Abschluß eines Neuerungsvertrages mit einem Mitschuldner kann einer Zahlung des Mitschuldners nicht gleichgestellt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0017347

Dokumentnummer

JJR_19660210_OGH0002_0050OB00243_6500000_001