Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten, dem jedoch keine Berechtigung zukommt.
Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, daß die Unterfertigung der Wechsel durch die Beklagte, soferne damit überhaupt eine wechselmäßige Verpflichtung begründet wurde, nur als Bürgschaftserklärung, und zwar angesichts des räumlichen Zusammenhanges mit dem Akzept der Firma R* für diese Wechselannehmerin aufgefaßt werden kann. Letzteres wird auch von der Rekurswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Wechselbürgschaft ist zwar ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Sie geht aber infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insoferne über eine solche hinaus, als der Bürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist (Art 7, 32 Abs 2 WG). Der Bürge kann also wechselmäßig in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner geschäftsunfähig, seine Unterschrift gefälscht oder erdichtet oder aus einem anderen Grund materiell nichtig ist (Kapfer, Handkomm. 145; Stanzl, Wechselrecht 73; Baumbach-Hefermehl, WG11, 213; Jacobi, 297; EvBl 1967/418 = JBl 1968, 202; 5 Ob 226/69; 6 Ob 51/73; QuHGZ 1975, H 3/131). Im übrigen haftet der Wechselbürge jedoch in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat (Art 32 Abs 1 WG); mehrere Wechselschuldner haften als Gesamtschuldner (Art 47 WG). Dies bedeutet einerseits, daß es im Belieben des Wechselgläubigers steht, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Wechselschuldner in Anspruch nimmt, daß er aber anderseits die Schuld nur einmal tatsächlich erhalten kann. Wird die Schuld durch Erfüllung getilgt, werden kraft Gesetzes alle Wechselschuldner dem Gläubiger gegenüber frei. Erläßt oder stundet hingegen der Gläubiger einem der Gesamtschuldner die Verbindlichkeit, so hängt es von der getroffenen Vereinbarung ab, ob der Erlaß oder die Stundung allen Schuldnern oder nur dem Vertragspartner persönlich zugute kommen soll. Hiefür sind mangels abweichender Bestimmungen im Wechselgesetz jene des bürgerlichen Rechtes maßgebend (§ 894 ABGB; Jacobi 302; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 305 und dessen Anmerkung in JBl 1958, 548; EvBl 1966/258). Bei einem Erlaß- oder Stundungsvertrag zwischen Wechselgläubiger und Annehmer wird wohl regelmäßig anzunehmen sein, daß dadurch die gesamte Wechselschuld aufgehoben werden soll, weil andernfalls der Annehmer den Rückgriffsansprüchen der Einlöser ausgesetzt bliebe, und damit der Erlaß oder die Stundung wirkungslos wäre, doch kann sich aus der Vereinbarung auch etwas anderes ergeben (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 244; Jacobi 305 f, 686; Stranz, Wechselges14 270 f, EvBl 1967/418 = JBl 1968, 202).Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, daß die Unterfertigung der Wechsel durch die Beklagte, soferne damit überhaupt eine wechselmäßige Verpflichtung begründet wurde, nur als Bürgschaftserklärung, und zwar angesichts des räumlichen Zusammenhanges mit dem Akzept der Firma R* für diese Wechselannehmerin aufgefaßt werden kann. Letzteres wird auch von der Rekurswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Wechselbürgschaft ist zwar ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Sie geht aber infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insoferne über eine solche hinaus, als der Bürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist (Artikel 7, 32, Absatz 2, WG). Der Bürge kann also wechselmäßig in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner geschäftsunfähig, seine Unterschrift gefälscht oder erdichtet oder aus einem anderen Grund materiell nichtig ist (Kapfer, Handkomm. 145; Stanzl, Wechselrecht 73; Baumbach-Hefermehl, WG11, 213; Jacobi, 297; EvBl 1967/418 = JBl 1968, 202; 5 Ob 226/69; 6 Ob 51/73; QuHGZ 1975, H 3/131). Im übrigen haftet der Wechselbürge jedoch in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat (Artikel 32, Absatz eins, WG); mehrere Wechselschuldner haften als Gesamtschuldner (Artikel 47, WG). Dies bedeutet einerseits, daß es im Belieben des Wechselgläubigers steht, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Wechselschuldner in Anspruch nimmt, daß er aber anderseits die Schuld nur einmal tatsächlich erhalten kann. Wird die Schuld durch Erfüllung getilgt, werden kraft Gesetzes alle Wechselschuldner dem Gläubiger gegenüber frei. Erläßt oder stundet hingegen der Gläubiger einem der Gesamtschuldner die Verbindlichkeit, so hängt es von der getroffenen Vereinbarung ab, ob der Erlaß oder die Stundung allen Schuldnern oder nur dem Vertragspartner persönlich zugute kommen soll. Hiefür sind mangels abweichender Bestimmungen im Wechselgesetz jene des bürgerlichen Rechtes maßgebend (Paragraph 894, ABGB; Jacobi 302; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 305 und dessen Anmerkung in JBl 1958, 548; EvBl 1966/258). Bei einem Erlaß- oder Stundungsvertrag zwischen Wechselgläubiger und Annehmer wird wohl regelmäßig anzunehmen sein, daß dadurch die gesamte Wechselschuld aufgehoben werden soll, weil andernfalls der Annehmer den Rückgriffsansprüchen der Einlöser ausgesetzt bliebe, und damit der Erlaß oder die Stundung wirkungslos wäre, doch kann sich aus der Vereinbarung auch etwas anderes ergeben (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 244; Jacobi 305 f, 686; Stranz, Wechselges14 270 f, EvBl 1967/418 = JBl 1968, 202).
Im vorliegenden Fall bestehen – im Gegensatz zu dem in der Entscheidung EvBl 1967/418 behandelten Sachverhalt – keine Zweifel, daß die Wirkungen des prozeßgegenständlichen, zwischen dem Kläger als Wechselgläubiger und der zunächst erstbeklagten Firma R* als Wechselannehmer in Vergleichsform geschlossenen Stundungs- und möglicherweise auch Erlaßvertrages vom 3. Mai 1977 auf die Vertragspartner beschränkt bleiben, und sich nicht auch auf die zunächst Zweitbeklagte beziehen sollten. Andernfalls wäre der Vergleich eben auch mit dieser Prozeßpartei geschlossen worden. Die Tatsache, daß es ausdrücklich nur zwischen dem Kläger und der Firma R* zum Vergleichsabschluß kam, läßt – ohne Nachweis einer gegenteiligen Parteiabsicht – eine Ausdehnung der vergleichweise getroffenen Vereinbarungen auf die daran nicht beteiligte Beklagte nicht zu. Dies wurde auch durch die anschließend an den Vergleich protokollierte Erklärung des Klägers klargestellt, daß er sein Begehren hinsichtlich der Beklagten aufrecht erhalte. Die Firma R*, der klar sein mußte, daß der Vergleich nur sie persönlich betrifft, und sie daher nicht vor möglichen Rückgriffsansprüchen der Beklagten bei deren allfälliger Inanspruchnahme durch den Kläger schützt, nahm die vom Kläger klar zum Ausdruck gebrachte Beschränkung zur Kenntnis, unterfertigte den Vergleich und machte auch vom eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch. Die Beklagte kann daher die im Vergleich nur der Firma R* eingeräumten Vorteile nicht für sich in Anspruch nehmen. Erst durch die tatsächliche Befriedigung des Klägers seitens der Firma R* würde aus den dargelegten Gründen auch die Beklagte von ihrer allfälligen wechselrechtlichen Verpflichtung befreit.
Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht wegen des Unterbleibens der Einwendung des Vergleiches durch die Beklagte in formeller Hinsicht geäußerten Bedenken.
Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht zur Prüfung der von der Beklagten erhobenen Wechseleinwendungen erweist sich daher frei von Rechtsirrtum, weshalb dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Rekurskostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Rekurskostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.