Rechtssatz RS0017353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017353
Geschäftszahl
3Ob7/67; 1Ob688/77 (1Ob689/77)
Entscheidungsdatum
25.01.1978
Rechtssatz
Bei einem Erlaß oder Stundungsvertrag zwischen Wechselgläubiger und Annehmer wird regelmäßig anzunehmen sein, daß dadurch die gesamte Wechselschuld aufgehoben werden soll, weil andernfalls der Annehmer den Rückgriffsansprüchen der Einlöser ausgesetzt bliebe, und damit der Erlaß oder die Stundung wirkungslos wäre, doch kann sich aus der Vereinbarung auch etwas anderes ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017353
Dokumentnummer
JJR_19670405_OGH0002_0030OB00007_6700000_002