Zu beurteilen ist vorerst, ob die Erklärung des Beklagten so zu verstehen ist, dass er persönlich die Forderung der klagenden Partei ohne Rücksicht auf jegliche Umstände - wie etwa den tatsächlichen Erhalt der Bauherrngelder - begleichen werde, er also eine abstrakte Garantieerklärung im Sinn des § 880a ABGB abgegeben hat. Ob eine derartige - vom Grundgeschäft losgelöste - Haftungserklärung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdrucks die Absicht der Partei(en) zu erforschen ist. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37 mwN; Bollenberger in KBB, ABGB-Kommentar, Rz 1 zu § 914). Aus der Textierung „aus dem bei mir zu erlegenden Werklohnbetrag, welcher von den Auftraggebern meiner Mandantschaft ... überwiesen wird", ergibt sich unzweifelhaft, dass die Verfügbarkeit des in der Erklärung genannten Betrags zu Gunsten der klagenden Partei dadurch bedingt sein sollte, dass der Beklagte den Betrag tatsächlich von den Bauherren erhalten hat. Die Erklärung bezieht sich somit nur auf bereits beim Beklagten eingegangene Beträge. Schon die Wortwahl spricht daher dafür, dass der Beklagte mit seiner Erklärung keine vom Eingang des angesprochenen Betrags unabhängige Haftungserklärung im Sinne einer abstrakten Garantiehaftung begründete. Der Beklagte leistete demnach nicht Gewähr dafür, dass die klagende Partei jene Leistung erhält, die ihr die Bauträgergesellschaft schuldet (Koziol/Welser, II13, 154).Zu beurteilen ist vorerst, ob die Erklärung des Beklagten so zu verstehen ist, dass er persönlich die Forderung der klagenden Partei ohne Rücksicht auf jegliche Umstände - wie etwa den tatsächlichen Erhalt der Bauherrngelder - begleichen werde, er also eine abstrakte Garantieerklärung im Sinn des Paragraph 880 a, ABGB abgegeben hat. Ob eine derartige - vom Grundgeschäft losgelöste - Haftungserklärung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdrucks die Absicht der Partei(en) zu erforschen ist. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37 mwN; Bollenberger in KBB, ABGB-Kommentar, Rz 1 zu Paragraph 914,). Aus der Textierung „aus dem bei mir zu erlegenden Werklohnbetrag, welcher von den Auftraggebern meiner Mandantschaft ... überwiesen wird", ergibt sich unzweifelhaft, dass die Verfügbarkeit des in der Erklärung genannten Betrags zu Gunsten der klagenden Partei dadurch bedingt sein sollte, dass der Beklagte den Betrag tatsächlich von den Bauherren erhalten hat. Die Erklärung bezieht sich somit nur auf bereits beim Beklagten eingegangene Beträge. Schon die Wortwahl spricht daher dafür, dass der Beklagte mit seiner Erklärung keine vom Eingang des angesprochenen Betrags unabhängige Haftungserklärung im Sinne einer abstrakten Garantiehaftung begründete. Der Beklagte leistete demnach nicht Gewähr dafür, dass die klagende Partei jene Leistung erhält, die ihr die Bauträgergesellschaft schuldet (Koziol/Welser, II13, 154).
Auch eine Verletzung der den Beklagten in dessen Eigenschaft als Rechtsvertreter der Bauträgergesellschaft treffenden Aufklärungspflicht gegenüber der klagenden Partei ist zu verneinen.
Dem Beklagten musste zwar bewusst sein, dass durch die von ihm
erteilte „Bestätigung" die Interessen der klagenden Partei -
insbesondere deren Entschluss zur Auftragsannahme - beeinflusst
würden. Aus den Feststellungen ist aber nicht abzuleiten, dass dem
Beklagten ein anderweitiges als das zuvor dargelegte Verständnis der
von ihm abgegebenen Erklärung durch die Vertreter der klagenden
Partei hätte erkennbar sein müssen. Er hatte von seiner Mandantin die
Information erhalten, die klagende Partei sei in Kenntnis der
zwischen der Mandantin und den Bauherren festgelegten
Zahlungsmodalitäten nach Baufortschritt. Weiters war er davon
informiert, es reiche aus, wenn sichergestellt sei, dass die
Bauherrengelder zu 100 % zur Abdeckung der Werklohnforderungen
verwendet werden würden. Anhaltspunkte dafür, der Beklagte hätte die
Richtigkeit der von seiner Klientin erteilten Information in Zweifel
ziehen müssen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe 1 Ob
291/01b; SZ 70/14; RIS-Justiz RS0106940). Ausgehend von den gegebenen
Umständen und dem konkreten Auftrag bestand auch bei Anlegung des im
§ 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs für den Beklagten keine
Verpflichtung, die klagende Partei über den Wortlaut der Erklärung
hinaus darauf hinzuweisen, dass es sich um keine uneingeschränkte
persönliche Haftungserklärung handle. Da die Hauptpflichten des
Treuhänders in der bestmöglichen Interessenwahrung seiner
Auftraggeber sowie der Pflicht zu deren eingehenden Information und
Aufklärung bestehen (1 Ob 333/98x), ist auch aus der Stellung des
Beklagten als mehrseitiger Treuhänder (der Bauherrn und der
Bauträgergesellschaft) eine derartige, einem Dritten gegenüber
bestehende Verpflichtung nach den gegebenen Umständen nicht ableitbar. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei war er nicht verpflichtet, dieser „alle tatsächlichen Grundlagen der Erklärung eindeutig und zweifelsfrei offen zu legen" und auf den Inhalt der Treuhandvereinbarung oder das Auftragsschreiben zu verweisen. Waren die Umstände und das subjektive Verständnis, das der Geschäftsführer der klagenden Partei der schriftlichen Erklärung des Beklagten beimaß, für den Beklagten im Vorhinein unabsehbar, ist ihm - der klagenden Partei gegenüber - weder eine Verletzung seiner anwaltlichen Aufklärungspflicht, noch eine Verletzung seiner Verpflichtungen als mehrseitiger Treuhänder vorwerfbar. Der Revision des Beklagten ist daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.