Der Kläger, der seine Wohnung in Wien, IV., O.gasse, durch Beschlagnahme seitens einer Besatzungsmacht verloren hat, wurde im März 1947 in die gegenständliche, aus drei Zimmern und einem Dienstbotenzimmer samt Nebenräumen bestehenden Wohnung Nr. 32 im Hause in Wien, IV., St.gasse eingewiesen. Diese Wohnung hatte früher Valerie St. inne. Mit der Hausinhabung wurde vom Kläger ein Bestandvertrag nicht abgeschlossen und weigert sich im übrigen der Hauseigentümer, vom Kläger einen Bestandzins anzunehmen.Der Kläger, der seine Wohnung in Wien, römisch vier., O.gasse, durch Beschlagnahme seitens einer Besatzungsmacht verloren hat, wurde im März 1947 in die gegenständliche, aus drei Zimmern und einem Dienstbotenzimmer samt Nebenräumen bestehenden Wohnung Nr. 32 im Hause in Wien, römisch vier., St.gasse eingewiesen. Diese Wohnung hatte früher Valerie St. inne. Mit der Hausinhabung wurde vom Kläger ein Bestandvertrag nicht abgeschlossen und weigert sich im übrigen der Hauseigentümer, vom Kläger einen Bestandzins anzunehmen.
Das links vom Eingang der Wohnung gelegene Zimmer und das Mittelzimmer hat der Kläger im November 1948 an den Beklagten vermietet, nachdem er kurz vorher das dritte Zimmer einem Adolf S. in Bestand gegeben hatte, wofür Adolf S. und der Beklagte an den Kläger ein Entgelt von 200 S monatlich bezahlten.
In dieser Zeit benötigte der Kläger diese Räume nicht, da er seit 1. Jänner 1948 als Geschäftsführer und seit 1. Oktober 1948 als Pächter eines Betriebes in B. beschäftigt war.
Der Kläger hat sowohl die an den Beklagten wie auch die an Adolf S. vermieteten Räume unter Anrufung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z. 12 MietG. aufgekundigt und vorgebracht, daß er die Wohnung infolge Beendigung des Pachtverhältnisses dringend für sich und seine aus Gattin, einem Kinde und einer Hausgehilfin bestehenden Familie benötige.Der Kläger hat sowohl die an den Beklagten wie auch die an Adolf S. vermieteten Räume unter Anrufung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG. aufgekundigt und vorgebracht, daß er die Wohnung infolge Beendigung des Pachtverhältnisses dringend für sich und seine aus Gattin, einem Kinde und einer Hausgehilfin bestehenden Familie benötige.
Der Beklagte hat die aktive Klagslegitimation und die Voraussetzungen des geltend gemachten Kündigungsgrundes bestritten.
Das Erstgericht hat die Aufkündigung hinsichtlich des Beklagten für rechtswirksam erklärt, hingegen die Aufkündigung hinsichtlich des Adolf S. aufgehoben, welch letztere Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
In rechtlicher Beziehung führt das Erstgericht aus, daß der Kläger zur Kündigung legitimiert sei, da er tatsächlich zwei Räume der Wohnung gegen Bezahlung eines Zinses an den Beklagten überlassen habe. Wenn auch der Kläger durch die Zuweisung der Wohnung mangels Abschlusses eines Bestandvertrages mit dem Hauseigentümer nicht Hauptmieter geworden sei, so liege zwar kein Untermietverhältnis im eigentlichen Sinne vor, aber doch ein Benützungsverhältnis, das analog den Bestimmungen über die Untermiete zu behandeln sei. Im übrigen wurden die Voraussetzungen des geltend gemachten Kündigungsgrundes nach Z. 12 des § 19 Abs. 2 MietG. als gegeben angesehen.In rechtlicher Beziehung führt das Erstgericht aus, daß der Kläger zur Kündigung legitimiert sei, da er tatsächlich zwei Räume der Wohnung gegen Bezahlung eines Zinses an den Beklagten überlassen habe. Wenn auch der Kläger durch die Zuweisung der Wohnung mangels Abschlusses eines Bestandvertrages mit dem Hauseigentümer nicht Hauptmieter geworden sei, so liege zwar kein Untermietverhältnis im eigentlichen Sinne vor, aber doch ein Benützungsverhältnis, das analog den Bestimmungen über die Untermiete zu behandeln sei. Im übrigen wurden die Voraussetzungen des geltend gemachten Kündigungsgrundes nach Ziffer 12, des Paragraph 19, Absatz 2, MietG. als gegeben angesehen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten nicht Folge gegeben und die Revision für zulässig erklärt, indem es sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes angeschlossen hat.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.