Das Revisionsverfahren ist aus folgenden Erwägungen zu unterbrechen:
Vorweg ist klarzustellen, dass die Ansicht der Vorinstanzen, die konkrete Gewinnzusage sei - bei Anwendung österreichischen Rechts - unter § 5j KSchG zu subsumieren, nicht zu beanstanden ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die gerichtliche Einforderung einer Gewinnzusage nicht von einer gleichzeitigen Bestellung abhängig ist, und dass beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden muss, er habe einen bestimmten Preis gewonnen (RdW 2004, 20; 1 Ob 132/03y; RdW 2003, 696; WBl 2003, 601; EvBl 2003/99; siehe Haberer, Neues zu Gewinnzusagen, in RdW 2004, 386; WBl 2003, 553). Der Text und die Aufmachung der an den Kläger gerichteten Zusendung entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, weshalb tatsächlich davon auszugehen ist, dass mit der Zusendung beim Kläger der Eindruck erweckt wurde, er werde bei Rücksendung des beigelegten Muster-Schecks ohne Hinzukommen weiterer Voraussetzungen den Gewinn von 200.000 sfr erhalten.Vorweg ist klarzustellen, dass die Ansicht der Vorinstanzen, die konkrete Gewinnzusage sei - bei Anwendung österreichischen Rechts - unter Paragraph 5 j, KSchG zu subsumieren, nicht zu beanstanden ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die gerichtliche Einforderung einer Gewinnzusage nicht von einer gleichzeitigen Bestellung abhängig ist, und dass beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden muss, er habe einen bestimmten Preis gewonnen (RdW 2004, 20; 1 Ob 132/03y; RdW 2003, 696; WBl 2003, 601; EvBl 2003/99; siehe Haberer, Neues zu Gewinnzusagen, in RdW 2004, 386; WBl 2003, 553). Der Text und die Aufmachung der an den Kläger gerichteten Zusendung entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, weshalb tatsächlich davon auszugehen ist, dass mit der Zusendung beim Kläger der Eindruck erweckt wurde, er werde bei Rücksendung des beigelegten Muster-Schecks ohne Hinzukommen weiterer Voraussetzungen den Gewinn von 200.000 sfr erhalten.
Die Ausführungen der beklagten Partei, aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen und oben zitierten Negativfeststellung sei davon auszugehen, dass die Gewinnanforderung nicht bei der beklagten Partei eingelangt sei, sind nicht stichhältig. Das Einlangen ist bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung grundsätzlich stets vom Erklärenden zu beweisen, und es gibt keinen Erfahrungssatz, dass von der Österreichischen Post beförderte Briefe immer ankommen, weshalb der dem Absender obliegende Beweis des Zugangs einer Erklärung nicht prima facie durch den Beweis der Aufgabe bei der Post geführt werden kann (JBl 1984, 487 ua). Dies gilt aber, wie schon aus der Entscheidung JBl 1984, 487 zu erkennen ist, nicht für eingeschriebene Briefe, für die judiziert wird, dass der Nachweis, eine Sendung mittels eingeschriebenen Briefes aufgegeben zu haben, die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zugangs der Sendung an den Adressaten begründet und diesem daher die Beweislast dafür auferlegt wird, nicht in den Besitz der Sendung gelangt zu sein (WBl 1990, 26; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 9 zu § 862a). Festgestellt ist, dass der Kläger den "Muster-Scheck" mit eingeschriebener Briefsendung an die beklagte Partei retournierte (S 4 des Ersturteils) und damit seinen Gewinn einforderte. Demnach wäre es in diesem Fall Sache der beklagten Partei als Adressatin gewesen, zu beweisen, dass sie nicht in den Besitz der Sendung gelangt sei. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen, denn die Vorinstanzen haben festgestellt, es könne nicht festgestellt werden, dass diese Briefsendung nicht bei der beklagten Partei eingelangt sei (S 4 des Ersturteils).Die Ausführungen der beklagten Partei, aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen und oben zitierten Negativfeststellung sei davon auszugehen, dass die Gewinnanforderung nicht bei der beklagten Partei eingelangt sei, sind nicht stichhältig. Das Einlangen ist bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung grundsätzlich stets vom Erklärenden zu beweisen, und es gibt keinen Erfahrungssatz, dass von der Österreichischen Post beförderte Briefe immer ankommen, weshalb der dem Absender obliegende Beweis des Zugangs einer Erklärung nicht prima facie durch den Beweis der Aufgabe bei der Post geführt werden kann (JBl 1984, 487 ua). Dies gilt aber, wie schon aus der Entscheidung JBl 1984, 487 zu erkennen ist, nicht für eingeschriebene Briefe, für die judiziert wird, dass der Nachweis, eine Sendung mittels eingeschriebenen Briefes aufgegeben zu haben, die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zugangs der Sendung an den Adressaten begründet und diesem daher die Beweislast dafür auferlegt wird, nicht in den Besitz der Sendung gelangt zu sein (WBl 1990, 26; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 9 zu Paragraph 862 a,). Festgestellt ist, dass der Kläger den "Muster-Scheck" mit eingeschriebener Briefsendung an die beklagte Partei retournierte (S 4 des Ersturteils) und damit seinen Gewinn einforderte. Demnach wäre es in diesem Fall Sache der beklagten Partei als Adressatin gewesen, zu beweisen, dass sie nicht in den Besitz der Sendung gelangt sei. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen, denn die Vorinstanzen haben festgestellt, es könne nicht festgestellt werden, dass diese Briefsendung nicht bei der beklagten Partei eingelangt sei (S 4 des Ersturteils).
Sind nun zwar materiell die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs nach § 5j KSchG zu bejahen, so bleibt doch noch zu prüfen, ob diese Gesetzesbestimmung aus kollisionsrechtlichen Erwägungen überhaupt Anwendung finden kann. Hiezu ist auszuführen:Sind nun zwar materiell die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs nach Paragraph 5 j, KSchG zu bejahen, so bleibt doch noch zu prüfen, ob diese Gesetzesbestimmung aus kollisionsrechtlichen Erwägungen überhaupt Anwendung finden kann. Hiezu ist auszuführen:
Streitentscheidend ist, ob ein Verbrauchervertrag iSd Art 5 EVÜ vorliegt und ob mangels Rechtswahl der unter den in Art 5 Abs 2 EVÜ bezeichneten Umständen zustandegekommene Vertrag gemäß Art 5 Abs 3 EVÜ nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem der Verbraucher (= Kläger) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die im Abs 2 des Art 5 EVÜ bezeichneten Umstände sind in ihrem ersten - und hier entscheidungswesentlichen - Teil identisch mit den im Art 13 Nr 3 lit a und b EuGVÜ bezeichneten Umständen und Art 13 EuGVÜ regelt die Frage, ob eine "Verbrauchersache" vorliegt. Unter anderem zur Auslegung von Art 13 Nr 3 EuGVÜ, nämlich ob ein Anspruch nach § 5j KSchG vorliegt, behängt ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. 1. 2002, AZ 4 R 276/01x (siehe ecolex 2004, 697). Die Vorlagefrage wurde wie folgt formuliert:Streitentscheidend ist, ob ein Verbrauchervertrag iSd Artikel 5, EVÜ vorliegt und ob mangels Rechtswahl der unter den in Artikel 5, Absatz 2, EVÜ bezeichneten Umständen zustandegekommene Vertrag gemäß Artikel 5, Absatz 3, EVÜ nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem der Verbraucher (= Kläger) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die im Absatz 2, des Artikel 5, EVÜ bezeichneten Umstände sind in ihrem ersten - und hier entscheidungswesentlichen - Teil identisch mit den im Artikel 13, Nr 3 Litera a und b EuGVÜ bezeichneten Umständen und Artikel 13, EuGVÜ regelt die Frage, ob eine "Verbrauchersache" vorliegt. Unter anderem zur Auslegung von Artikel 13, Nr 3 EuGVÜ, nämlich ob ein Anspruch nach Paragraph 5 j, KSchG vorliegt, behängt ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. 1. 2002, AZ 4 R 276/01x (siehe ecolex 2004, 697). Die Vorlagefrage wurde wie folgt formuliert:
"Ist der in § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ... den Verbrauchern eingeräumte Anspruch, von Unternehmern den scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einfordern zu können, wenn letztere Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden (gesendet haben) und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erwecken (erweckt haben), dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, im Sinn des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) auch dann"Ist der in Paragraph 5 j, des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ... den Verbrauchern eingeräumte Anspruch, von Unternehmern den scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einfordern zu können, wenn letztere Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden (gesendet haben) und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erwecken (erweckt haben), dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, im Sinn des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) auch dann
1. ein vertraglicher Anspruch nach Art 13 Nr 3 oder1. ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 13, Nr 3 oder
2. ein vertraglicher Anspruch nach Art 5 Nr 1 oder2. ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 5, Nr 1 oder
3. ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Art 5 Nr 3,3. ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5, Nr 3,
wenn ein verständiger Verbraucher nach den ihm übermittelten Unterlagen davon ausgehen konnte, dass der für ihn bereit gehaltene Betrag nur noch durch Retournierung eines beiliegenden Auszahlungsbescheides angefordert werden müsse und sohin die Gewinnauszahlung nicht von der Bestellung und Lieferung von Waren bei dem den Gewinn zusagenden Unternehmen abhängig gemacht wird, gleichzeitig mit der sogenannten Gewinnzusage dem Verbraucher aber ein Warenkatalog desselben mit einem unverbindlichen Test-Anforderungs-Schein übermittelt wurde?"
Die Antwort auf diese Frage, insbesondere ob ein vertraglicher Anspruch nach Art 13 Nr 3 EuGVÜ vorliegt, ist im Ergebnis für den hier vorliegenden gleichartigen Sachverhalt von Bedeutung, weil der Wortlaut des Art 5 EVÜ insoweit dem des Art 13 Nr 3 EuGVÜ gleicht und demnach nur eine gleichartige Auslegung des "Verbrauchervertrags" bzw der "Verbrauchersache" möglich ist. Zumal die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs alle Gerichte der Mitgliedsstaaten auch für andere Fälle binden und objektives Recht schaffen, wäre es sinnwidrig, Art 13 Nr 3 EuGVÜ anders auszulegen als die zuvor zitierte Bestimmung des Art 5 Abs 2 EVÜ, sodass im Ergebnis über die gleiche Frage zu entscheiden ist, derentwegen bereits ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist. Demnach ist die Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Vorabentscheidung geboten (7 Nd 520/99; SSV-NF 12/100).Die Antwort auf diese Frage, insbesondere ob ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 13, Nr 3 EuGVÜ vorliegt, ist im Ergebnis für den hier vorliegenden gleichartigen Sachverhalt von Bedeutung, weil der Wortlaut des Artikel 5, EVÜ insoweit dem des Artikel 13, Nr 3 EuGVÜ gleicht und demnach nur eine gleichartige Auslegung des "Verbrauchervertrags" bzw der "Verbrauchersache" möglich ist. Zumal die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs alle Gerichte der Mitgliedsstaaten auch für andere Fälle binden und objektives Recht schaffen, wäre es sinnwidrig, Artikel 13, Nr 3 EuGVÜ anders auszulegen als die zuvor zitierte Bestimmung des Artikel 5, Absatz 2, EVÜ, sodass im Ergebnis über die gleiche Frage zu entscheiden ist, derentwegen bereits ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist. Demnach ist die Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Vorabentscheidung geboten (7 Nd 520/99; SSV-NF 12/100).
Auf die Frage, ob Art 7 EVÜ Anwendung zu finden hätte, ist derzeit nicht einzugehen.Auf die Frage, ob Artikel 7, EVÜ Anwendung zu finden hätte, ist derzeit nicht einzugehen.
Das Revisionsverfahren ist sohin zu unterbrechen, es wird über Antrag fortgesetzt werden.