Die Revision des Klägers erweist sich als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargelegt wird. Auch in Fällen wie dem vorliegenden beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB mit Kenntnis des Schadens und des Haftpflichtigen; wann eine solche Kenntnis eingetreten ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine grobe Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf. Auch sonst begegnet die Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen Bedenken, sodass es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO) und zu den Revisionsausführungen im Folgenden nur kurz Stellung zu nehmen:Die Revision des Klägers erweist sich als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargelegt wird. Auch in Fällen wie dem vorliegenden beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB mit Kenntnis des Schadens und des Haftpflichtigen; wann eine solche Kenntnis eingetreten ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine grobe Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf. Auch sonst begegnet die Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen Bedenken, sodass es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und zu den Revisionsausführungen im Folgenden nur kurz Stellung zu nehmen:
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass - selbst bei großzügiger Gesetzesanwendung (vgl SZ 60/286) - der Verfahrenshilfeantrag des Klägers nicht geeignet war, den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern. Die Erklärung, er wolle (unbezifferte) Schadenersatzansprüche wegen einer Minderschätzung erheben, stellt entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kein einem Urteilsantrag entsprechendes Begehren dar. Jedenfalls wäre der Kläger auch gehalten gewesen, seine durch den Verfahrenshilfeantrag begonnene Rechtsverfolgung iSd § 1497 ABGB gehörig fortzusetzen, wovon bei einer Klageeinbringung mehr als zwei Jahre nach Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts keine Rede sein kann.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass - selbst bei großzügiger Gesetzesanwendung vergleiche SZ 60/286) - der Verfahrenshilfeantrag des Klägers nicht geeignet war, den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern. Die Erklärung, er wolle (unbezifferte) Schadenersatzansprüche wegen einer Minderschätzung erheben, stellt entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kein einem Urteilsantrag entsprechendes Begehren dar. Jedenfalls wäre der Kläger auch gehalten gewesen, seine durch den Verfahrenshilfeantrag begonnene Rechtsverfolgung iSd Paragraph 1497, ABGB gehörig fortzusetzen, wovon bei einer Klageeinbringung mehr als zwei Jahre nach Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts keine Rede sein kann.
2. Die Vorinstanzen haben das (über Aufforderung des Erstgerichts ergänzte) Vorbringen des Klägers dahin verstanden, dass er den Ersatz jenes Betrags anstrebt, der im Zwangsversteigerungsverfahren zusätzlich erlöst worden wäre, wenn dem Beklagten keine Fehler unterlaufen wären ("Mindererlös"). Diese Auffassung begegnet keinen Bedenken. Auf die in der Revision angesprochenen Fragen eines Verzögerungsschadens sowie des Auflaufens von Kreditzinsen ist schon deshalb nicht einzugehen. Im Übrigen verjähren auch Ansprüche auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden, wenn nach Erlangung der Kenntnis vom Primärschaden (hier: "Mindererlös") nicht rechtzeitig ein Feststellungsbegehren erhoben wird (vgl die Darstellung bei M. Bydlinski in Rummel II3 § 1489 ABGB Rz 3).2. Die Vorinstanzen haben das (über Aufforderung des Erstgerichts ergänzte) Vorbringen des Klägers dahin verstanden, dass er den Ersatz jenes Betrags anstrebt, der im Zwangsversteigerungsverfahren zusätzlich erlöst worden wäre, wenn dem Beklagten keine Fehler unterlaufen wären ("Mindererlös"). Diese Auffassung begegnet keinen Bedenken. Auf die in der Revision angesprochenen Fragen eines Verzögerungsschadens sowie des Auflaufens von Kreditzinsen ist schon deshalb nicht einzugehen. Im Übrigen verjähren auch Ansprüche auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden, wenn nach Erlangung der Kenntnis vom Primärschaden (hier: "Mindererlös") nicht rechtzeitig ein Feststellungsbegehren erhoben wird vergleiche die Darstellung bei M. Bydlinski in Rummel II3 Paragraph 1489, ABGB Rz 3).
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein allfälliger Schaden sei, mit Erteilung des Zuschlags eingetreten und dem Kläger spätestens mit Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses bekannt geworden. Dem hält der Revisionswerber keine überzeugenden Argumente entgegen, zumal sich schon aus seinem Verfahrenshilfeantrag ergibt, dass er bereits im Oktober 1999 davon überzeugt war, vom Beklagten rechtswidrig geschädigt worden zu sein. Sein Hinweis darauf, er habe erst einige Zeit nach Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses bei dessen Vergleichung mit dem der Zwangsversteigerung zugrundeliegenden Exekutionstitel feststellen können, was nach der Meistbotsverteilung noch an offenem Kapital und Zinsen aushafte, geht an der Sache vorbei. Wurde durch eine fehlerhafte Bewertung ein geringerer Erlös erzielt, wie der behauptete ("Mindererlös") als dies sonst der Fall gewesen wäre, so tritt ein Schaden ganz unabhängig davon, ob das Meistbot zur Tilgung der betriebenen Forderung ausreicht oder nicht, ein. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es allein darauf an, wann dem Geschädigten das (behauptete) Fehlverhalten des Sachverständigen sowie der zu geringe Erlös - dem Grunde nach - bekannt geworden sind. Dass er von diesen Umständen auch nach Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses keine Kenntnis gehabt hätte, behauptet der Revisionswerber aber nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 und § 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich sein Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtverteidigungsmaßnahme darstellt.3. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein allfälliger Schaden sei, mit Erteilung des Zuschlags eingetreten und dem Kläger spätestens mit Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses bekannt geworden. Dem hält der Revisionswerber keine überzeugenden Argumente entgegen, zumal sich schon aus seinem Verfahrenshilfeantrag ergibt, dass er bereits im Oktober 1999 davon überzeugt war, vom Beklagten rechtswidrig geschädigt worden zu sein. Sein Hinweis darauf, er habe erst einige Zeit nach Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses bei dessen Vergleichung mit dem der Zwangsversteigerung zugrundeliegenden Exekutionstitel feststellen können, was nach der Meistbotsverteilung noch an offenem Kapital und Zinsen aushafte, geht an der Sache vorbei. Wurde durch eine fehlerhafte Bewertung ein geringerer Erlös erzielt, wie der behauptete ("Mindererlös") als dies sonst der Fall gewesen wäre, so tritt ein Schaden ganz unabhängig davon, ob das Meistbot zur Tilgung der betriebenen Forderung ausreicht oder nicht, ein. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es allein darauf an, wann dem Geschädigten das (behauptete) Fehlverhalten des Sachverständigen sowie der zu geringe Erlös - dem Grunde nach - bekannt geworden sind. Dass er von diesen Umständen auch nach Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses keine Kenntnis gehabt hätte, behauptet der Revisionswerber aber nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich sein Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtverteidigungsmaßnahme darstellt.