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Entscheidung 1 Ob 268/04z×

Entscheidung 1 Ob 268/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob268/04z

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner R*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Siegfried P*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger, Dr. Ulrich Saurer und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 11.000 sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2004, GZ 6 R 4/04m-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. August 2003, GZ 19 Cg 77/03f-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte wurde vom Exekutionsgericht zum Sachverständigen für die Schätzung einer Liegenschaft des Beklagten in einem Zwangsversteigerungsverfahren bestellt. Ein Ergänzungsgutachten vom 4. 8. 1993 bildete die Grundlage für eine parzellenweise Versteigerung der Liegenschaft, mit der der Kläger grundsätzlich einverstanden war. Der Zuschlag für den Großteil der Parzellen wurde in der Versteigerungstagsatzung am 26. 4. 1995 erteilt, die letzte Parzellengruppe wurde am 21. 5. 1999 versteigert. Der Meistbotsverteilungsbeschluss wurde schließlich allen Verfahrensbeteiligten in der Zeit zwischen 7. und 12. 10. 1999 zugestellt.

Am 14. 10. 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts zur Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den nunmehrigen Beklagten; weitere Ausführungen zum Anspruchsgrund und zur Anspruchshöhe fehlten. Am 18. 7. 2000 ergänzte er seinen Verfahrenshilfeantrag durch die Behauptung, der Beklagte habe im Zwangsversteigerungsverfahren falsche Gutachten erstellt, sodass dem Kläger Schaden durch die Minderschätzung bzw falsche Beschreibung der Grundstücke entstanden sei. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des nunmehrigen Klagevertreters zum Verfahrenshelfer diesem am 6. und dem Kläger am 2. 11. 2000 zugestellt. Mit seiner (erst) am 28. 11. 2002 erhobenen Klage begehrte der Kläger Schadenersatz in Höhe des Klagebetrags. Die vom Beklagten erstatteten Gutachten hätten - näher ausgeführte - gravierende Mängel aufgewiesen, weshalb sich vorerst für die eine Parzellengruppe kein Bieter gefunden habe; diese sei schließlich von der betreibenden Partei zu einem niedrigeren Versteigerungserlös erworben worden. Weiters sei bei einer anderen Parzellengruppe ein Grundstück bei der Ermittlung des Schätzwerts nicht berücksichtigt worden. Über Aufforderung des Erstgerichts zur Schlüssigstellung der Klage erklärte der Kläger in der Tagsatzung vom 9. 7. 2003, es sei dadurch zu einem "Mindererlös" gekommen, dass potenzielle Käufer durch das Fehlen einer Zufahrt zum neuen Wohnhaus abgeschreckt worden seien. Das aushaftende Darlehen habe durch den Versteigerungserlös nicht zur Gänze abgedeckt werden können; nach dem Meistbotsverteilungsbeschluss hafte noch ein Kapitalbetrag von etwas mehr als S 200.000 aus, wofür zwischenzeitig auch weitere Zinsen angefallen seien. Der somit erlittene Schaden werde bei vorsichtiger Bewertung mit einem Teilbetrag von EUR 11.000 eingeklagt. Dem Verjährungseinwand hielt der Kläger - sachlich unrichtig - entgegen, eine (letzte) Versteigerung sei erst im Jahr 2000 durchgeführt worden; erst durch diese Versteigerung sei der eingegetretene Schaden für den Kläger ersichtlich gewesen.

Der Beklagte bestritt eine Fehlerhaftigkeit seines Gutachtens bzw einen dem Kläger entstandenen Schaden und erhob die Einrede der Verjährung. Dem Kläger seien alle Gutachten seit 1993 bekannt gewesen. Die Versteigerung der letzten Parzellengruppe habe nicht erst im Jahr 2000, sondern schon im Mai 1999 stattgefunden. Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zum Beginn der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen gegen einen im Zwangsversteigerungsverfahren beigezogenen Sachverständigen außer der Entscheidung zu 6 Ob 366/66 keine jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers erweist sich als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargelegt wird. Auch in Fällen wie dem vorliegenden beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB mit Kenntnis des Schadens und des Haftpflichtigen; wann eine solche Kenntnis eingetreten ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine grobe Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf. Auch sonst begegnet die Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen Bedenken, sodass es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und zu den Revisionsausführungen im Folgenden nur kurz Stellung zu nehmen:

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass - selbst bei großzügiger Gesetzesanwendung vergleiche SZ 60/286) - der Verfahrenshilfeantrag des Klägers nicht geeignet war, den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern. Die Erklärung, er wolle (unbezifferte) Schadenersatzansprüche wegen einer Minderschätzung erheben, stellt entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kein einem Urteilsantrag entsprechendes Begehren dar. Jedenfalls wäre der Kläger auch gehalten gewesen, seine durch den Verfahrenshilfeantrag begonnene Rechtsverfolgung iSd Paragraph 1497, ABGB gehörig fortzusetzen, wovon bei einer Klageeinbringung mehr als zwei Jahre nach Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts keine Rede sein kann.

2. Die Vorinstanzen haben das (über Aufforderung des Erstgerichts ergänzte) Vorbringen des Klägers dahin verstanden, dass er den Ersatz jenes Betrags anstrebt, der im Zwangsversteigerungsverfahren zusätzlich erlöst worden wäre, wenn dem Beklagten keine Fehler unterlaufen wären ("Mindererlös"). Diese Auffassung begegnet keinen Bedenken. Auf die in der Revision angesprochenen Fragen eines Verzögerungsschadens sowie des Auflaufens von Kreditzinsen ist schon deshalb nicht einzugehen. Im Übrigen verjähren auch Ansprüche auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden, wenn nach Erlangung der Kenntnis vom Primärschaden (hier: "Mindererlös") nicht rechtzeitig ein Feststellungsbegehren erhoben wird vergleiche die Darstellung bei M. Bydlinski in Rummel II3 Paragraph 1489, ABGB Rz 3).

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein allfälliger Schaden sei, mit Erteilung des Zuschlags eingetreten und dem Kläger spätestens mit Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses bekannt geworden. Dem hält der Revisionswerber keine überzeugenden Argumente entgegen, zumal sich schon aus seinem Verfahrenshilfeantrag ergibt, dass er bereits im Oktober 1999 davon überzeugt war, vom Beklagten rechtswidrig geschädigt worden zu sein. Sein Hinweis darauf, er habe erst einige Zeit nach Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses bei dessen Vergleichung mit dem der Zwangsversteigerung zugrundeliegenden Exekutionstitel feststellen können, was nach der Meistbotsverteilung noch an offenem Kapital und Zinsen aushafte, geht an der Sache vorbei. Wurde durch eine fehlerhafte Bewertung ein geringerer Erlös erzielt, wie der behauptete ("Mindererlös") als dies sonst der Fall gewesen wäre, so tritt ein Schaden ganz unabhängig davon, ob das Meistbot zur Tilgung der betriebenen Forderung ausreicht oder nicht, ein. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es allein darauf an, wann dem Geschädigten das (behauptete) Fehlverhalten des Sachverständigen sowie der zu geringe Erlös - dem Grunde nach - bekannt geworden sind. Dass er von diesen Umständen auch nach Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses keine Kenntnis gehabt hätte, behauptet der Revisionswerber aber nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich sein Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtverteidigungsmaßnahme darstellt.

Anmerkung

E75483 1Ob268.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00268.04Z.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20041214_OGH0002_0010OB00268_04Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung