Aus der Begründung:
Die Revision ist zwar nicht im Recht, soweit der Kläger Nichtigkeit gemäß § 477 (1) Z. 9 ZPO. geltend macht, da das Erstgericht sich nicht mit der Frage des deliktischen Verhaltens des Beklagten auseinandergesetzt habe. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber nur vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder nur so unzureichend begrundet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt, eine mangelhafte Begründung stellt den Nichtigkeitsgrund aber nicht dar (RiZ. 1936 S. 146 u. a.); von Nichtigkeit kann im vorliegenden Falle also nicht gesprochen werden, was auch schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.Die Revision ist zwar nicht im Recht, soweit der Kläger Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, (1) Ziffer 9, ZPO. geltend macht, da das Erstgericht sich nicht mit der Frage des deliktischen Verhaltens des Beklagten auseinandergesetzt habe. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber nur vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder nur so unzureichend begrundet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt, eine mangelhafte Begründung stellt den Nichtigkeitsgrund aber nicht dar (RiZ. 1936 S. 146 u. a.); von Nichtigkeit kann im vorliegenden Falle also nicht gesprochen werden, was auch schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.
Den Untergerichten kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie der Einwendung des Beklagten der Verjährung der geltend gemachten Forderung Berechtigung zuerkannten. Zur Prüfung dieser Frage bedarf es auch nicht, wie die Revision vermeint, eines Eingehens darauf, ob dem Sachverständigen ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinn anzulasten sei, in welchem Falle die allgemeine 30jährige Verjährung eintritt (Klang[2] VI 637). Der Kläger hat vielmehr schon die dreijährige Frist des § 1489 ABGB. nicht versäumt. Zwar beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst, wenn auch die schädigenden Folgen bereits eingetreten sind, es genügt vielmehr die Kenntnis des schädigenden Ereignisses des Schädigers und des Ursachenzusammenhanges, es muß aber der Eintritt eines Schadens mit Sicherheit voraussehbar sein (Klang a. a. O. 635).Den Untergerichten kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie der Einwendung des Beklagten der Verjährung der geltend gemachten Forderung Berechtigung zuerkannten. Zur Prüfung dieser Frage bedarf es auch nicht, wie die Revision vermeint, eines Eingehens darauf, ob dem Sachverständigen ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinn anzulasten sei, in welchem Falle die allgemeine 30jährige Verjährung eintritt (Klang[2] römisch sechs 637). Der Kläger hat vielmehr schon die dreijährige Frist des Paragraph 1489, ABGB. nicht versäumt. Zwar beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst, wenn auch die schädigenden Folgen bereits eingetreten sind, es genügt vielmehr die Kenntnis des schädigenden Ereignisses des Schädigers und des Ursachenzusammenhanges, es muß aber der Eintritt eines Schadens mit Sicherheit voraussehbar sein (Klang a. a. O. 635).
Wenn nun nach den Behauptungen des Klägers der Sachverständige die Liegenschaft auffallend gering schätzte und das Exekutionsgericht diese Bewertung in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1963 (E-Form 211) übernahm, der dem Kläger am 5. Dezember 1963 zugestellt wurde, so konnte daraus der Eintritt eines Schadens noch keineswegs mit Sicherheit vorausgesehen werden. Diese nach Behauptung des Klägers unrichtige Bewertung der Liegenschaft schien zunächst nur im Exekutionsakt auf und war für sich allein auf den Vermögensstand des Klägers ohne jeden Einfluß. Durch eine wenn auch geringe Bewertung der Liegenschaft wurde sein Vermögen nicht beeinträchtigt. Dies umsoweniger, als daraus auch noch keineswegs folgte, daß es überhaupt zu einer Versteigerung der Liegenschaft kommen werde, geschweige denn zu einem Zuschlag um den geringen Betrag.
Der weitere Gang des Exekutionsverfahrens bis zu einer möglichen Versteigerung war noch von verschiedenen Zufällen abhängig, es hätte überhaupt sein können, daß es aus irgendwelchen Gründen noch vorher eingestellt wurde, allenfalls auch noch im Versteigerungstermin, etwa mangels eines Anbotes. Genauso bestand auch die Möglichkeit, daß die Liegenschaft wegen großen Interesses der Bieter trotz der niederen Schätzung um den wahren Wert versteigert werden würde. Von einem mit Sicherheit voraussehbaren Eintritt eines Schadens, wie er, wie ausgeführt, Voraussetzung ist, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, konnte daher weder zur Zeit der Schätzung der Liegenschaft durch den Sachverständigen und seiner vom Kläger behaupteten Äußerung noch auch zur Zeit der Zustellung des den Schätzwert feststellenden Beschlusses des Exekutionsgerichtes an den Kläger am 5. Dezember 1963 noch auch in der weiteren Folge die Rede sein. Von Bedeutung wurde die angeblich unrichtige Bewertung der Liegenschaft durch den Sachverständigen erst durch die Versteigerung und den Zuschlag um das geringste Gebot, das dann wegen eines Überbotes erhöht wurde, im Termin vom 19. Juni 1963. Darnach hat aber der Kläger für seine am 1. Februar 1966 eingebrachte Klage die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. nicht versäumt.Der weitere Gang des Exekutionsverfahrens bis zu einer möglichen Versteigerung war noch von verschiedenen Zufällen abhängig, es hätte überhaupt sein können, daß es aus irgendwelchen Gründen noch vorher eingestellt wurde, allenfalls auch noch im Versteigerungstermin, etwa mangels eines Anbotes. Genauso bestand auch die Möglichkeit, daß die Liegenschaft wegen großen Interesses der Bieter trotz der niederen Schätzung um den wahren Wert versteigert werden würde. Von einem mit Sicherheit voraussehbaren Eintritt eines Schadens, wie er, wie ausgeführt, Voraussetzung ist, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, konnte daher weder zur Zeit der Schätzung der Liegenschaft durch den Sachverständigen und seiner vom Kläger behaupteten Äußerung noch auch zur Zeit der Zustellung des den Schätzwert feststellenden Beschlusses des Exekutionsgerichtes an den Kläger am 5. Dezember 1963 noch auch in der weiteren Folge die Rede sein. Von Bedeutung wurde die angeblich unrichtige Bewertung der Liegenschaft durch den Sachverständigen erst durch die Versteigerung und den Zuschlag um das geringste Gebot, das dann wegen eines Überbotes erhöht wurde, im Termin vom 19. Juni 1963. Darnach hat aber der Kläger für seine am 1. Februar 1966 eingebrachte Klage die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB. nicht versäumt.
Kann somit entgegen der Beurteilung der Untergerichte die Klage nicht schon wegen Verjährung abgewiesen werden, so bedarf es der Prüfung der Behauptungen des Klägers. Da dazu noch ein Verfahren in erster Instanz notwendig ist, waren daher die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Prozeßgericht zurückzuverweisen.