Begründung:
Der Revisionsrekurswerber ist der eheliche Vater der am 28. 1. 1986 geborenen Viktoria. Er hat seit 9. 5. 2001 eine weitere Sorgepflicht für seine nunmehrige Ehegattin, die kein Einkommen hat. Viktoria ist Schülerin und wird im Haushalt ihrer Mutter betreut. Sie verrichtete vom 10. 7. bis 11. 8. 2001 eine Ferialarbeit und verdiente im Juli 4.277 S (= 310,82 Euro) und im August 3.761 S (= 273,32 Euro). Der Vater ist seit 1. 1. 1998 verpflichtet, für Viktoria einen Geldunterhalt von 5.490 S (= 398,97 Euro) monatlich zu zahlen. Er ist ÖBB-Bediensteter. Von Jänner 1999 bis Juli 2001 war er fallweise noch als Aushilfskraftfahrer beschäftigt. In den nachstehenden Perioden erzielte er folgendes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen:
1999 33.853,19 S (= 2.460,21 Euro),
2000 37.034,48 S (= 2.691,40 Euro),
2001 (Jänner bis Juli) 42.410,89 S (= 3.082,12 Euro),
2001 (ab August) 39.010,47 S (= 2.835 Euro).
Am 6. 2. 2001 beantragte die Minderjährige, ihren Geldunterhalt auf 7.000 S (= 508,71 Euro) monatlich, beginnend ab 1. 2. 2001, zu erhöhen. Am 22. 5. 2001 dehnte sie dieses Begehren auf folgende monatlichen Unterhaltsbeträge aus:
Mai bis Dez. 1998 5.504,97 S (= 400,06 Euro),
Jänner bis Dez. 1999 6.137,65 S (= 446,04 Euro),
Jänner bis Dez. 2000 6.666,21 S (= 484,45 Euro),
Jänner 2001 7.432,54 S (= 540,14 Euro),
ab Februar 2001 9.084,21 S (= 660,18 Euro).
Der Vater wendete sich gegen eine Erhöhung seiner Unterhaltspflicht. Er begehrte ferner deren Herabsetzung auf 4.500 S (327,03 Euro) monatlich ab 1. 1. 1999 und den gänzlichen Entfall der Leistungspflicht ab 1. 8. 2001. Seine Tochter sei nunmehr bereits selbsterhaltungsfähig. Er müsse monatlich 5.000 S (363,36 Euro) für die Tilgung von "Rechtsanwaltskosten" und sonstige Verbindlichkeiten aus der geschiedenen Ehe mit Viktorias Mutter aufbringen. Überdies habe er Steuernachzahlungen zu leisten. Seit 28. 7. 2001 sei er nicht mehr als Aushilfskraftfahrer beschäftigt. Er müsse ferner für seine nunmehrige Ehegattin sorgen. Sein monatliches Nettoeinkommen sei ab September 2001 um etwa 7.000 S (= 508,71 Euro) gesunken, weil seither kein - durch Zahlungen abzugeltendes - "Guthaben an Überstunden" mehr bestehe. Vom 24. 8. 2001 bis 24. 9. 2001 sei er überdies im Krankenstand gewesen.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Geldunterhaltspflicht des Vaters auf folgende Beträge:
1. 1. bis 31. 12. 1999 6.100,00 S (= 443,30 Euro),
1. 1. bis 31. 12. 2000 6.666,21 S (= 484,45 Euro),
Jänner 2001 7.432,54 S (= 540,14 Euro),
1. 2. bis 31. 5. 2001 9.084,21 S (= 660,18 Euro),
Juni 2001 8.100,00 S (= 588,65 Euro),
Juli 2001 5.500,00 S (= 399,70 Euro),
August 2001 5.200,00 S (= 377,90 Euro),
ab September 2001 7.400,00 S (= 537,77 Euro).
Das "zeitlich und ziffernmäßig" über diesen Zuspruch "hinausgehende
Unterhaltserhöhungsmehrbegehren" und den weiteren Antrag, "den Vater
... zum Ersatz der insgesamt mit 5.309,44 S (= 385,85 EUR)
bezifferten Vertretungskosten zu verpflichten", wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die kurzfristige Beschäftigung der Minderjährigen bei geringem Einkommen sei bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Der Vater könne daher durch die bloß teilweise Reduktion des Geldunterhalts infolge des Ferialeinkommens seiner Tochter im angefochtenen Beschluss nicht beschwert sein. Das Nebeneinkommen des Vaters als Kraftfahrer sei vom Erstgericht zutreffend "anteilig auf die einzelnen Monate bis Ende Juli 2001 umgelegt" worden. Sollte sich herausstellen, dass der Vater "auf längere Sicht" ein geringeres Einkommen aus Überstunden und Zulagen als im September 2001 erziele, so könne er das mit einem weiteren Antrag auf Unterhaltsherabsetzung geltend machen. Dann müsse er diese Tatsache behaupten und beweisen. Den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, Zl. B 185/00, sei nicht beizutreten. Es sei nicht Sache der Gerichte, entgegen der eindeutigen Bestimmung des § 12a FLAG "für die steuerliche Entlastung von Unterhaltspflichtigen mit höherem Einkommen bei getrenntem Haushalt zu sorgen, wenn dies zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten" ausfalle. Das Unterhaltsrecht stelle nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab. Nicht maßgebend sei somit, wieviel der Unterhaltspflichtige für sein Bruttoeinkommen an Steuern entrichten müsse. Ohne eine - gegenüber der derzeitigen Rechtslage - höhere steuerliche Entlastung von Geldunterhaltspflichten bedeute der Abzug eines Teils der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags vom Geldunterhalt, dass die Kinder auf Unterhalt verzichten müssten, soweit der Staat - nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs - "offenbar verfassungswidrig ... steuerliche Erleichterungen für unterhaltspflichtige Personen" nicht gewähre. Nicht sachgerecht sei, den betreuungspflichtigen Elternteil durch eine (teilweise) Entziehung der ihm zufließenden staatlichen Transferzahlungen dazu zu verhalten, soweit ebenso einen finanziellen Unterhaltsbeitrag zu leisten, erfülle dieser doch seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuungsleistung. Nur dann, wenn das Gesetz die Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten anordne, werde der "Anteil der ungedeckten Bedürfnisse" verringert. Solange jedoch der Elternteil, der das Kind betreue, Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag habe, würde durch die Verwirklichung des Anrechnungsmodells des Verfassungsgerichtshofs in dessen Rechte eingegriffen. Er könnte sich dagegen im Unterhaltsverfahren - mangels Parteistellung - nicht zur Wehr setzen. Die Auslegung des § 12a FLAG und die "gleichsinnige Auslegung des EStG in Bezug auf den Kinderabsetzbetrag" widersprächen "nicht nur den zitierten Gesetzen, sondern auch den verfassungsrechtlich und durch die EMRK geschützten Grundsätzen eines fairen Verfahrens". Die Übernahme der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erforderte eine - nicht zu billigende - Auslegung des § 140 ABGB "contra legem". Danach komme es nicht "auf die Behandlung des Unterhaltspflichtigen durch das Steuerrecht" an. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht "zur Frage der Anrechnung von Transferleistungen bei getrenntem Haushalt" im Sinne des erörterten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs geäußert habe.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die kurzfristige Beschäftigung der Minderjährigen bei geringem Einkommen sei bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Der Vater könne daher durch die bloß teilweise Reduktion des Geldunterhalts infolge des Ferialeinkommens seiner Tochter im angefochtenen Beschluss nicht beschwert sein. Das Nebeneinkommen des Vaters als Kraftfahrer sei vom Erstgericht zutreffend "anteilig auf die einzelnen Monate bis Ende Juli 2001 umgelegt" worden. Sollte sich herausstellen, dass der Vater "auf längere Sicht" ein geringeres Einkommen aus Überstunden und Zulagen als im September 2001 erziele, so könne er das mit einem weiteren Antrag auf Unterhaltsherabsetzung geltend machen. Dann müsse er diese Tatsache behaupten und beweisen. Den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, Zl. B 185/00, sei nicht beizutreten. Es sei nicht Sache der Gerichte, entgegen der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 12 a, FLAG "für die steuerliche Entlastung von Unterhaltspflichtigen mit höherem Einkommen bei getrenntem Haushalt zu sorgen, wenn dies zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten" ausfalle. Das Unterhaltsrecht stelle nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab. Nicht maßgebend sei somit, wieviel der Unterhaltspflichtige für sein Bruttoeinkommen an Steuern entrichten müsse. Ohne eine - gegenüber der derzeitigen Rechtslage - höhere steuerliche Entlastung von Geldunterhaltspflichten bedeute der Abzug eines Teils der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags vom Geldunterhalt, dass die Kinder auf Unterhalt verzichten müssten, soweit der Staat - nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs - "offenbar verfassungswidrig ... steuerliche Erleichterungen für unterhaltspflichtige Personen" nicht gewähre. Nicht sachgerecht sei, den betreuungspflichtigen Elternteil durch eine (teilweise) Entziehung der ihm zufließenden staatlichen Transferzahlungen dazu zu verhalten, soweit ebenso einen finanziellen Unterhaltsbeitrag zu leisten, erfülle dieser doch seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuungsleistung. Nur dann, wenn das Gesetz die Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten anordne, werde der "Anteil der ungedeckten Bedürfnisse" verringert. Solange jedoch der Elternteil, der das Kind betreue, Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag habe, würde durch die Verwirklichung des Anrechnungsmodells des Verfassungsgerichtshofs in dessen Rechte eingegriffen. Er könnte sich dagegen im Unterhaltsverfahren - mangels Parteistellung - nicht zur Wehr setzen. Die Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG und die "gleichsinnige Auslegung des EStG in Bezug auf den Kinderabsetzbetrag" widersprächen "nicht nur den zitierten Gesetzen, sondern auch den verfassungsrechtlich und durch die EMRK geschützten Grundsätzen eines fairen Verfahrens". Die Übernahme der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erforderte eine - nicht zu billigende - Auslegung des Paragraph 140, ABGB "contra legem". Danach komme es nicht "auf die Behandlung des Unterhaltspflichtigen durch das Steuerrecht" an. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht "zur Frage der Anrechnung von Transferleistungen bei getrenntem Haushalt" im Sinne des erörterten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs geäußert habe.