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Entscheidung 4 Ob 556/91×

Entscheidung 4 Ob 556/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob556/91

Entscheidungsdatum

07.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Erika Muttenthaler, Hausfrau, Salzburg, Johann-Piger-Straße 4, vertreten durch Dr.Alex Pratter und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider den Antragsgegner Hermann Muttenthaler, Pensionist, Eugendorf, Schwaighofen Nr. 78, vertreten durch Dr.Wolfgang Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 5.November 1991, GZ 4 Ob 556/91, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluß vom 5.11.1991, 4 Ob 556/91, den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 21.3.1991, 22 b R 138/90-75 - mit welchem der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9.8.1990, 4 F 1/89-65, teilweise abgeändert worden war - dahin abgeändert, daß er die dem Antragsgegner auferlegte Ausgleichszahlung von S 208.000 auf S 256.000 erhöhte. Mit Recht habe die Antragstellerin einen vom Gericht zweiter Instanz trotz entsprechender Rekursausführungen nicht behobenen Berechnungsfehler des Erstgerichtes aufgezeigt:

Das Erstgericht habe zwar ausdrücklich erklärt, daß der Aufteilung nicht der Wert der unbebauten Liegenschaft in Elsbethen, Flösserweg 4, sondern nur der Wert der vom Antragsgegner erbrachten Leistungen unterliege; dennoch sei es bei der Berechnung des auf den Antragsgegner entfallenden Viertel-Anteils vom gesamten Verkehrswert der Liegenschaft ausgegangen. Zu berücksichtigen sei aber nur die durch die Bauführung erzielte Wertsteigerung in der Höhe von S 897.436, wovon ein Viertel (S 224.359) auf den Antragsgegner entfalle.

Die Antragstellerin meint nun, der Oberste Gerichtshof sei bei seiner Berechnung insofern einem Trugschluß unterlegen, als er die Bauführungsleistung des Antragsgegners mit S 224.359 anstatt mit der Hälfte dieses Betrages, also nur mit S 112.179,50, veranschlagt habe; es liege demnach eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 419, ZPO vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat - im Anschluß an die unbekämpft gebliebene Gewichtung durch das Erstgericht - die allein in die Aufteilungsmasse fallende Bauführungsleistung des Antragsgegners mit einem Viertel des durch die Bauführung erzielten Mehrwertes von S 897.436, sohin mit S 224.359, ermittelt. Diesen dem Antragsgegner zuzuordnenden Wert hat der Oberste Gerichtshof bewußt - gleich jedem anderen Bestandteil der Aufteilungsmasse - zur Gänze als einen Faktor zur Berechnung der Ausgleichszahlung veranschlagt. (Auch das Erstgericht hatte den Viertel-Anteil des Gesamtwertes der Liegenschaft nicht halbiert, sondern als Ganzes in die Berechnung einbezogen.) Aus welchem Grund die Bauführungsleistung des Antragsgegners nur mit der Hälfte zu veranschlagen gewesen wäre, ist nicht zu sehen.

Da der Beschluß sohin dem Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofes entspricht, kommt eine Berichtigung nicht in Frage.

Anmerkung

E28336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00556.91.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19920407_OGH0002_0040OB00556_9100000_000

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