Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Revisionswerberin erneut behauptet, die Klage hätte zurückgewiesen werden müssen, weil es sich um eine Fahrt des Postautobusses im Rahmen der Hoheitsverwaltung gehandelt habe, sodaß in Wahrheit ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werde, ist ihr zu erwidern, daß bereits beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges bejahten, sodaß gemäß § 42 Abs. 3 JN im Zusammenhang mit § 519 ZPO (RZ 1982/55 ua.) auch der OGH an die Entscheidung des Berufungsgerichtes gebunden ist (JB 63 neu uva.).Soweit die Revisionswerberin erneut behauptet, die Klage hätte zurückgewiesen werden müssen, weil es sich um eine Fahrt des Postautobusses im Rahmen der Hoheitsverwaltung gehandelt habe, sodaß in Wahrheit ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werde, ist ihr zu erwidern, daß bereits beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges bejahten, sodaß gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN im Zusammenhang mit Paragraph 519, ZPO (RZ 1982/55 ua.) auch der OGH an die Entscheidung des Berufungsgerichtes gebunden ist (JB 63 neu uva.).
Die Passivlegitimation wird von der Revisionswerberin weiterhin bestritten, weil aus einem im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschehenen Unfall ausschließlich nur Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger, nicht aber Ansprüche nach dem EKHG gegen den Haftpflichtversicherer abgeleitet werden könnten; eine unmittelbare Haftung des Haftpflichtversicherers nach § 63 Abs. 1 KFG bestunde zudem nicht, wenn eine iS des § 59 Abs. 2 KFG begünstigte juristische Person eine für sie nicht obligatorisch vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abschließt.Die Passivlegitimation wird von der Revisionswerberin weiterhin bestritten, weil aus einem im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschehenen Unfall ausschließlich nur Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger, nicht aber Ansprüche nach dem EKHG gegen den Haftpflichtversicherer abgeleitet werden könnten; eine unmittelbare Haftung des Haftpflichtversicherers nach Paragraph 63, Absatz eins, KFG bestunde zudem nicht, wenn eine iS des Paragraph 59, Absatz 2, KFG begünstigte juristische Person eine für sie nicht obligatorisch vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abschließt.
Nach herrschender Rechtsprechung gehört die Postbeförderung zur Hoheitsverwaltung des Bundes. Nach dieser, von der Literatur (Vrba - Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 58; Soche in ZVR 1976, 110 f.; zweifelnd Köckeis in ZVR 1966, 113 f.) allerdings bekämpften Ansicht wird der Lenker eines Postautobusses im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig, wenn mit dem Kurskraftwagen auch Briefe befördert werden können, selbst wenn im Unfallszeitpunkt Briefe tatsächlich nicht zur Beförderung übergeben waren (SZ 39/98; ZVR 1967/149). Ob diese Rechtsansicht aufrechtzuerhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Auch die Bejahung der Frage, ob der Lenker eines Busses unter den erwähnten Voraussetzungen in Vollziehung der Gesetze tätig sei, ändert nichts daran, daß es dem Geschädigten freisteht, Ersatzansprüche auf Haftungsgrunde nach dem EKHG zu stützen. Zwischen den Vorschriften des AHG und des EKHG besteht nach herrschender Auffassung eine Konkurrenz von Anspruchsnormen (SZ 50/45; SZ 48/17; SZ 43/10; SZ 38/138 ua.; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II 302 f.; Walter - Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts[4], 340; Moser, Amtshaftung und Sonderhaftpflichtrecht, ÖJZ 1963, 424 ff.; Edlbacher, Das neue Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz, ÖJZ 1959, 314;Nach herrschender Rechtsprechung gehört die Postbeförderung zur Hoheitsverwaltung des Bundes. Nach dieser, von der Literatur (Vrba - Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 58; Soche in ZVR 1976, 110 f.; zweifelnd Köckeis in ZVR 1966, 113 f.) allerdings bekämpften Ansicht wird der Lenker eines Postautobusses im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig, wenn mit dem Kurskraftwagen auch Briefe befördert werden können, selbst wenn im Unfallszeitpunkt Briefe tatsächlich nicht zur Beförderung übergeben waren (SZ 39/98; ZVR 1967/149). Ob diese Rechtsansicht aufrechtzuerhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Auch die Bejahung der Frage, ob der Lenker eines Busses unter den erwähnten Voraussetzungen in Vollziehung der Gesetze tätig sei, ändert nichts daran, daß es dem Geschädigten freisteht, Ersatzansprüche auf Haftungsgrunde nach dem EKHG zu stützen. Zwischen den Vorschriften des AHG und des EKHG besteht nach herrschender Auffassung eine Konkurrenz von Anspruchsnormen (SZ 50/45; SZ 48/17; SZ 43/10; SZ 38/138 ua.; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht römisch zwei 302 f.; Walter - Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts[4], 340; Moser, Amtshaftung und Sonderhaftpflichtrecht, ÖJZ 1963, 424 ff.; Edlbacher, Das neue Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz, ÖJZ 1959, 314;
Steininger, Verkehrsunfall und Amtshaftung, ZVR 1962, 225 ff.;
Köckeis aaO 114 f.). Dagegen wenden Vrba - Zechner aaO 41 ein, daß bei einer Schädigung aus Hoheitsakten nach Art. 23 Abs. 1 B-VG iVm.Köckeis aaO 114 f.). Dagegen wenden Vrba - Zechner aaO 41 ein, daß bei einer Schädigung aus Hoheitsakten nach Artikel 23, Absatz eins, B-VG iVm.
§ 1 Abs. 1 AHG ausschließlich der Rechtsträger hafte. Diese Ausschließlichkeit ist dem Gesetz, insbesondere auch nach seiner historischen Ableitung, jedoch nicht zu entnehmen. Der Amtshaftungsanspruch trat an die Stelle des seit 1806 geltenden Verbotes, Staatsbeamte ihrer Amtshandlungen wegen bei den Zivilgerichten zu belangen. Die Formulierungen des Art. 23 Abs. 1 B-VG und des § 1 Abs. 1 AHG lehnen sich eng an die §§ 1293, 1295 ABGB an; die Bestimmungen haben erkennbar nur den Zweck, Schadenersatzverpflichtungen, die sonst nach dem allgemeinen, in der Regel vom Verschulden abhängigen Schadenersatzrecht geltend zu machen wären, für Verhalten in Vollziehung der Gesetze zu regeln (514 und 515 BlgNR 5. GP, Loebenstein - Kaniak, Komm. zum AHG 158, 163). Aus Art. 23 Abs. 1 B-VG und § 1 Abs. 1 AHG kann daher nicht abgeleitet werden, daß mit dem Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes andere, auf Gefährdung abstellende Haftungsgrunde ausgeschlossen sein sollten (Moser aaO 426; Edlbacher aaO 314). Liegt auch ein solcher Haftungsgrund vor, können Ansprüche je nach der Absicht des Gesetzgebers wahl-, hilfs- oder ergänzungsweise nach dem einen oder nach dem anderen Rechtsgrund geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für die Tatbestände der Amtshaftung und der Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Diese schließen einander nicht aus.Paragraph eins, Absatz eins, AHG ausschließlich der Rechtsträger hafte. Diese Ausschließlichkeit ist dem Gesetz, insbesondere auch nach seiner historischen Ableitung, jedoch nicht zu entnehmen. Der Amtshaftungsanspruch trat an die Stelle des seit 1806 geltenden Verbotes, Staatsbeamte ihrer Amtshandlungen wegen bei den Zivilgerichten zu belangen. Die Formulierungen des Artikel 23, Absatz eins, B-VG und des Paragraph eins, Absatz eins, AHG lehnen sich eng an die Paragraphen 1293, 1295, ABGB an; die Bestimmungen haben erkennbar nur den Zweck, Schadenersatzverpflichtungen, die sonst nach dem allgemeinen, in der Regel vom Verschulden abhängigen Schadenersatzrecht geltend zu machen wären, für Verhalten in Vollziehung der Gesetze zu regeln (514 und 515 BlgNR 5. GP, Loebenstein - Kaniak, Komm. zum AHG 158, 163). Aus Artikel 23, Absatz eins, B-VG und Paragraph eins, Absatz eins, AHG kann daher nicht abgeleitet werden, daß mit dem Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes andere, auf Gefährdung abstellende Haftungsgrunde ausgeschlossen sein sollten (Moser aaO 426; Edlbacher aaO 314). Liegt auch ein solcher Haftungsgrund vor, können Ansprüche je nach der Absicht des Gesetzgebers wahl-, hilfs- oder ergänzungsweise nach dem einen oder nach dem anderen Rechtsgrund geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für die Tatbestände der Amtshaftung und der Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Diese schließen einander nicht aus.
Gemäß § 59 Abs. 2 KFG ist neben anderen Gebietskörperschaften der Bund als Besitzer von Kraftfahrzeugen von der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 KFG, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen abzuschließen, ausgenommen. Der Bund als Fahrzeugbesitzer hat dann aber für Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einzutreten. Diese Haftung entfällt insoweit, als der Bund, obwohl er vom Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung befreit ist, dennoch eine solche abgeschlossen hat (§ 59 Abs. 2 KFG). Diese Regelung bedeutet nichts anderes, als daß die Ausnehmung des Bundes und anderer Gebietskörperschaften aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur ein Recht ist, das, wenn von ihm Gebrauch gemacht wird, zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer führt; wird hingegen von dem erwähnten Recht nicht Gebrauch gemacht, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestunde der § 59 Abs. 2 KFG überhaupt nicht; um dies klarzustellen, wird auch die freiwillig abgeschlossene Versicherung vom Gesetz als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bezeichnet, sodaß, wenn dieser Begriff in anderen Gesetzesstellen verwendet wird, es keinen rechtlichen Unterschied mehr machen kann, ob die Versicherung auf Grund einer wirklichen gesetzlichen Pflicht oder nur freiwillig abgeschlossen wurde. Dies muß zum Ergebnis führen, daß § 63 Abs. 1 KFG in beiden Fällen in gleicher Weise zu gelten hat (in diesem Sinne auch Soche, Eine Zweifelsfrage zum direkten Klagerecht des Geschädigten, ZVR 1975, 296 f.). Nur so wird man auch dem Gesetzeszweck des § 63 Abs. 1 KFG, die Befriedigung eines Geschädigten nicht erst über den Umweg der Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherten herbeiführen müssen, gerecht. Auch bei einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs. 2 KFG besteht demnach bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG ist neben anderen Gebietskörperschaften der Bund als Besitzer von Kraftfahrzeugen von der Verpflichtung des Paragraph 59, Absatz eins, KFG, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen abzuschließen, ausgenommen. Der Bund als Fahrzeugbesitzer hat dann aber für Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einzutreten. Diese Haftung entfällt insoweit, als der Bund, obwohl er vom Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung befreit ist, dennoch eine solche abgeschlossen hat (Paragraph 59, Absatz 2, KFG). Diese Regelung bedeutet nichts anderes, als daß die Ausnehmung des Bundes und anderer Gebietskörperschaften aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur ein Recht ist, das, wenn von ihm Gebrauch gemacht wird, zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer führt; wird hingegen von dem erwähnten Recht nicht Gebrauch gemacht, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestunde der Paragraph 59, Absatz 2, KFG überhaupt nicht; um dies klarzustellen, wird auch die freiwillig abgeschlossene Versicherung vom Gesetz als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bezeichnet, sodaß, wenn dieser Begriff in anderen Gesetzesstellen verwendet wird, es keinen rechtlichen Unterschied mehr machen kann, ob die Versicherung auf Grund einer wirklichen gesetzlichen Pflicht oder nur freiwillig abgeschlossen wurde. Dies muß zum Ergebnis führen, daß Paragraph 63, Absatz eins, KFG in beiden Fällen in gleicher Weise zu gelten hat (in diesem Sinne auch Soche, Eine Zweifelsfrage zum direkten Klagerecht des Geschädigten, ZVR 1975, 296 f.). Nur so wird man auch dem Gesetzeszweck des Paragraph 63, Absatz eins, KFG, die Befriedigung eines Geschädigten nicht erst über den Umweg der Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherten herbeiführen müssen, gerecht. Auch bei einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG besteht demnach bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.