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Rechtssatz RS0065582

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065582

Geschäftszahl

1Ob27/83; 1Ob9/96

Entscheidungsdatum

22.08.1996

Rechtssatz

Die Ausnehmung des Bundes und anderer Gebietskörperschaften aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist nur ein Recht, das, wenn von ihm Gebrauch gemacht wird, zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer führt; wird hingegen nicht Gebrauch gemacht, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestünde der Paragraph 59, Absatz 2, KFG überhaupt nicht; deshalb wird auch die freiwillig abgeschlossene Versicherung vom Gesetz als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bezeichnet, sodaß wenn dieser Begriff in anderen Gesetzesstellen verwendet wird, es keinen rechtlichen Unterschied mehr machen kann, ob die Versicherung auf Grund einer wirklichen gesetzlichen Pflicht oder nur freiwillig abgeschlossen wurde. Dies muß zum Ergebnis führen, daß Paragraph 63, Absatz eins, KFG in beiden Fällen in gleicher Weise zu gelten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 27/83
    Veröff: SZ 56/133 = ZVR 1984/257 S 265
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Vgl auch: Veröff: SZ 69/186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065582

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0010OB00027_8300000_002