Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, der jedoch nur in Ansehung des Ausmaßes des Zinsenzuspruchs Berechtigung zukommt.
Gemäß § 1117 ABGB ist der Bestandnehmer berechtigt, vor Ablauf der bedungenen Zeit vom Vertrag ohne Aufkündigung abzustehen, wenn der Bestandgegenstand ohne sein Verschulden in einen Zustand gerät, der ihn zum bedungenen Gebrauch untauglich macht. Aus dem Grund der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrag darauf verzichtet hat. Der Bestandnhemer kann demnach die vorzeitige Auflösung des Vertrages erklären, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandgegenstand nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig ob dies aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall, wegen Rechtsmängeln oder Sachmängeln der Fall ist (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1117 ABGB). Ein Verzicht auf bestimmte Auflösungsgründe ist mit Ausnahme der Gesundheitsschädlichkeit der gemieteten Wohnung an sich wirksam. Ein gänzlicher Verzicht auf die vorzeitige Aufhebung könnte nur insbesondere bei einem längerfristigen Mietvertrag, sittenwidrig sein, (Würth a.a.O., Rz 4 zu § 1117 ABGB), doch hat sich der Kläger auf die Sittenwidrigkeit der in Rede stehenden Vertragsbestimmung in erster Instanz nicht berufen, so daß hierauf nicht näher einzugehen ist (RdW 1987, 260; JBl. 1986, 373; MietSlg. 37.708 u.a.). Im Falle eines Verbrauchergeschäftes sind die Schranken, die sich aus den §§ 6, 9 KSchG ergeben, zu beachten (Würth, a.a.O. Rz 4 zu § 1117 ABGB). Die Beklagten als Vermieter eines Einfamilienhauses sind in dieser Eigenschaft aber nicht Unternehmer (SZ 53/103; Krejci in Rummel a.a.O. Rz 20 zu § 1 KSchG; Meinhart, Konsumentenschutz und Immobilienrecht, ImmZ 1980, 5, 7), so daß ein Verbrauchergeschäft nicht vorliegt. Da der Austritt von Fäkalwässern am 11. Jänner 1985 nur den Keller des Hauses betraf und damit auch nur eine (vorübergehende) Geruchsbelästigung verbunden war, liegt auch eine Gesundheitsschädlichkeit der vom Kläger gemieteten Wohnräume nicht vor. Die vertragliche Vereinbarung, wonach der Kläger aus zeitweiligen Gebrechen der Kanalisation keine Rechtsfolgen ableiten werde, ist demnach wirksam. Sie steht der Aufhebung des Vertrages gemäß § 1117 ABGB entgegen. Der Kläger macht weiter geltend, daß die Voraussetzungen der Anfechtung des abgeschlossenen Vertrages wegen Irrtums gegeben seien. Nun schließt die an sich gegebene Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung nach den §§ 1117, 1118 ABGB den Irrtumseinwand nicht aus (MietSlg. 23.071). Es wird aber die Auffassung vertreten, daß bei Dauerschuldverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt wurden, wegen der großen Schwierigkeit der Rückabwicklung die Irrtumsanfechtung mit der Wirkung der Auflösung des Rechtsverhältnisses ex tunc ausscheidet und nur die Auflösung mit wirkung ex nunc, d.h. durch Kündigung, zulässig sei. Koziol-Welser, Grundriß8 I 124, bezeichnen diese Meinung als herrschend, heben aber hervor, daß die Regel nicht auf alle Fälle von Willensmängeln angewendet werden solle; ein Drohender oder ein Betrüger wäre (durch die bloße Auflösung des Rechtsverhältnisses mit wirkung ex nunc) für sein Verhalten noch belohnt, etwa wenn ein Angestellter ohne Hochschulbildung jahrelang als "Diplomingenieur" gearbeitet habe. Beim Irrtum müsse an der Rückwirkung festgehalten werden, wenn er sich auf die Bemessung der Gegenleistung ausgewirkt habe. Der Oberste Gerichtshof hat den dargestellten Grundsatz bereits eingeschränkt. So wurde schon in MietSlg. 23.071 in Anlehnung an Gschnitzer in Klang, Komm.2 IV/1, 137, die Auffassung vertreten, daß die Schwierigkeit der Rückabwicklung bei Bestandverhältnissen nicht bestehe, weil bei Vertragsaufhebung die in § 877 ABGB allenfalls in den §§ 1041, 1431 ff ABGB normierten Rückerstattungspflichten grundsätzlich erfüllbar seien. Auch in MietSlg. 35.089 wird die Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung eines in Vollzug gesetzten Bestandvertrages anerkannt (vgl. auch Apathy in Schwimann, ABGB, IV/1 § 871 Rz 16). Das in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. Oktober 1985 gestellte Begehren, das, wie in der mündlichen Berufungsverhandlung dargestellt wurde, allein noch vom Kläger aufrecht erhalten wurde, kann aber nicht im Sinne einer Anfechtung des abgeschlossenen Bestandvertrages mit Wirkung seiner Vernichtung vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an verstanden werden. Stünde dem Kläger aber das Recht zu, den Vertrag mit dieser Wirkung wegen Irrtums anzufechten, erscheint es vertretbar, ihm das Recht der Anfechtung zu einem späteren Zeitpunkt einzuräumen. Der Kläger konzediert damit, daß der bisher gezahlte Mietzins gleichsam als vorweggenommene Rückabwicklung des Bestandverhältnisses zu gelten habe. Da der Kläger bis zu seinem Auszug am 31. Juli 1985 den Bestandzins entrichtet hat, wie sich insbesondere daraus ergibt, daß die Beklagten den Bestandzins erst ab 1. August 1985 begehren, könnte das gestellte Klagebegehren dahin verstanden werden, daß die Auflösung des Bestandvertrages wegen Irrtums mit Rückwirkung ab 1. August 1985 begehrt wird. Gemäß § 871 Abs. 1 ABGB ist aber die Aufhebung des Vertrages nur wegen eines wesentlichen Irrtums zulässig. Ein solcher liegt dann vor, wenn er für den Vertragsabschluß entscheidend war, wenn also das Rechtsgeschäft sonst nicht abgeschlossen worden wäre (SZ 55/2;Gemäß Paragraph 1117, ABGB ist der Bestandnehmer berechtigt, vor Ablauf der bedungenen Zeit vom Vertrag ohne Aufkündigung abzustehen, wenn der Bestandgegenstand ohne sein Verschulden in einen Zustand gerät, der ihn zum bedungenen Gebrauch untauglich macht. Aus dem Grund der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrag darauf verzichtet hat. Der Bestandnhemer kann demnach die vorzeitige Auflösung des Vertrages erklären, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandgegenstand nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig ob dies aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall, wegen Rechtsmängeln oder Sachmängeln der Fall ist (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1117, ABGB). Ein Verzicht auf bestimmte Auflösungsgründe ist mit Ausnahme der Gesundheitsschädlichkeit der gemieteten Wohnung an sich wirksam. Ein gänzlicher Verzicht auf die vorzeitige Aufhebung könnte nur insbesondere bei einem längerfristigen Mietvertrag, sittenwidrig sein, (Würth a.a.O., Rz 4 zu Paragraph 1117, ABGB), doch hat sich der Kläger auf die Sittenwidrigkeit der in Rede stehenden Vertragsbestimmung in erster Instanz nicht berufen, so daß hierauf nicht näher einzugehen ist (RdW 1987, 260; JBl. 1986, 373; MietSlg. 37.708 u.a.). Im Falle eines Verbrauchergeschäftes sind die Schranken, die sich aus den Paragraphen 6, 9, KSchG ergeben, zu beachten (Würth, a.a.O. Rz 4 zu Paragraph 1117, ABGB). Die Beklagten als Vermieter eines Einfamilienhauses sind in dieser Eigenschaft aber nicht Unternehmer (SZ 53/103; Krejci in Rummel a.a.O. Rz 20 zu Paragraph eins, KSchG; Meinhart, Konsumentenschutz und Immobilienrecht, ImmZ 1980, 5, 7), so daß ein Verbrauchergeschäft nicht vorliegt. Da der Austritt von Fäkalwässern am 11. Jänner 1985 nur den Keller des Hauses betraf und damit auch nur eine (vorübergehende) Geruchsbelästigung verbunden war, liegt auch eine Gesundheitsschädlichkeit der vom Kläger gemieteten Wohnräume nicht vor. Die vertragliche Vereinbarung, wonach der Kläger aus zeitweiligen Gebrechen der Kanalisation keine Rechtsfolgen ableiten werde, ist demnach wirksam. Sie steht der Aufhebung des Vertrages gemäß Paragraph 1117, ABGB entgegen. Der Kläger macht weiter geltend, daß die Voraussetzungen der Anfechtung des abgeschlossenen Vertrages wegen Irrtums gegeben seien. Nun schließt die an sich gegebene Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung nach den Paragraphen 1117, 1118, ABGB den Irrtumseinwand nicht aus (MietSlg. 23.071). Es wird aber die Auffassung vertreten, daß bei Dauerschuldverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt wurden, wegen der großen Schwierigkeit der Rückabwicklung die Irrtumsanfechtung mit der Wirkung der Auflösung des Rechtsverhältnisses ex tunc ausscheidet und nur die Auflösung mit wirkung ex nunc, d.h. durch Kündigung, zulässig sei. Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 124, bezeichnen diese Meinung als herrschend, heben aber hervor, daß die Regel nicht auf alle Fälle von Willensmängeln angewendet werden solle; ein Drohender oder ein Betrüger wäre (durch die bloße Auflösung des Rechtsverhältnisses mit wirkung ex nunc) für sein Verhalten noch belohnt, etwa wenn ein Angestellter ohne Hochschulbildung jahrelang als "Diplomingenieur" gearbeitet habe. Beim Irrtum müsse an der Rückwirkung festgehalten werden, wenn er sich auf die Bemessung der Gegenleistung ausgewirkt habe. Der Oberste Gerichtshof hat den dargestellten Grundsatz bereits eingeschränkt. So wurde schon in MietSlg. 23.071 in Anlehnung an Gschnitzer in Klang, Komm.2 IV/1, 137, die Auffassung vertreten, daß die Schwierigkeit der Rückabwicklung bei Bestandverhältnissen nicht bestehe, weil bei Vertragsaufhebung die in Paragraph 877, ABGB allenfalls in den Paragraphen 1041, 1431, ff ABGB normierten Rückerstattungspflichten grundsätzlich erfüllbar seien. Auch in MietSlg. 35.089 wird die Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung eines in Vollzug gesetzten Bestandvertrages anerkannt vergleiche auch Apathy in Schwimann, ABGB, IV/1 Paragraph 871, Rz 16). Das in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. Oktober 1985 gestellte Begehren, das, wie in der mündlichen Berufungsverhandlung dargestellt wurde, allein noch vom Kläger aufrecht erhalten wurde, kann aber nicht im Sinne einer Anfechtung des abgeschlossenen Bestandvertrages mit Wirkung seiner Vernichtung vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an verstanden werden. Stünde dem Kläger aber das Recht zu, den Vertrag mit dieser Wirkung wegen Irrtums anzufechten, erscheint es vertretbar, ihm das Recht der Anfechtung zu einem späteren Zeitpunkt einzuräumen. Der Kläger konzediert damit, daß der bisher gezahlte Mietzins gleichsam als vorweggenommene Rückabwicklung des Bestandverhältnisses zu gelten habe. Da der Kläger bis zu seinem Auszug am 31. Juli 1985 den Bestandzins entrichtet hat, wie sich insbesondere daraus ergibt, daß die Beklagten den Bestandzins erst ab 1. August 1985 begehren, könnte das gestellte Klagebegehren dahin verstanden werden, daß die Auflösung des Bestandvertrages wegen Irrtums mit Rückwirkung ab 1. August 1985 begehrt wird. Gemäß Paragraph 871, Absatz eins, ABGB ist aber die Aufhebung des Vertrages nur wegen eines wesentlichen Irrtums zulässig. Ein solcher liegt dann vor, wenn er für den Vertragsabschluß entscheidend war, wenn also das Rechtsgeschäft sonst nicht abgeschlossen worden wäre (SZ 55/2;
JBl. 1981, 425; Koziol-Welser a.a.O. 120; Apathy a.a.O. Rz 10 zu § 871). Die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums erfolgt primär nach dem hypothetischen Parteiwillen (ZVR 1983/141;JBl. 1981, 425; Koziol-Welser a.a.O. 120; Apathy a.a.O. Rz 10 zu Paragraph 871,). Die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums erfolgt primär nach dem hypothetischen Parteiwillen (ZVR 1983/141;
JBl. 1976, 646); falls ein solcher nicht feststellbar ist, entscheidet die Verkehrsanschauung und "verständige Würdigung des Falles" (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 871). Eine Behauptung, der Kläger hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen, wurde im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Schon daran muß die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums scheitern. Es wäre aber auch bei zureichendem Sachvorbringen in Ermangelung eines feststellbaren übereinstimmenden Parteiwillens anzunehmen, daß nach der Verkehrssitte der festgestellte Mangel, dessen Auswirkungen, die Kanalverstopfungen, jeweils in relativ kurzer Zeit behoben werden konnte, nur einen unwesentlichen Irrtum darstellte, der nicht die Anfechtung, sondern nur die Anpassung des Vertrages gerechtfertigt hätte. Eine solche Anpassung des Vertrages (zB durch Minderung des Bestandzinses) wurde nicht begehrt. Berechtigung kommt der Revision in Ansehung des Zinsenzuspruches zu. Nach dem Gutachten des Obersten Gerichtshofes SZ 5/53 und ständiger Rechtsprechung (vgl. JBl. 1988, 244; RdW 1984, 85 ua), hat der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld nach bürgerlichem Recht Anspruch auf den die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schaden nur im Falle der von ihm zu erweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners. Da schon die Behauptung eines solchen qualifizierten Verschuldens des Klägers fehlt, stehen den Beklagten nur gesetzliche Zinsen von den jeweils fälligen Mietzinsbeträgen zu. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.JBl. 1976, 646); falls ein solcher nicht feststellbar ist, entscheidet die Verkehrsanschauung und "verständige Würdigung des Falles" (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 871,). Eine Behauptung, der Kläger hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen, wurde im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Schon daran muß die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums scheitern. Es wäre aber auch bei zureichendem Sachvorbringen in Ermangelung eines feststellbaren übereinstimmenden Parteiwillens anzunehmen, daß nach der Verkehrssitte der festgestellte Mangel, dessen Auswirkungen, die Kanalverstopfungen, jeweils in relativ kurzer Zeit behoben werden konnte, nur einen unwesentlichen Irrtum darstellte, der nicht die Anfechtung, sondern nur die Anpassung des Vertrages gerechtfertigt hätte. Eine solche Anpassung des Vertrages (zB durch Minderung des Bestandzinses) wurde nicht begehrt. Berechtigung kommt der Revision in Ansehung des Zinsenzuspruches zu. Nach dem Gutachten des Obersten Gerichtshofes SZ 5/53 und ständiger Rechtsprechung vergleiche JBl. 1988, 244; RdW 1984, 85 ua), hat der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld nach bürgerlichem Recht Anspruch auf den die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schaden nur im Falle der von ihm zu erweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners. Da schon die Behauptung eines solchen qualifizierten Verschuldens des Klägers fehlt, stehen den Beklagten nur gesetzliche Zinsen von den jeweils fälligen Mietzinsbeträgen zu. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs. 2 ZPO: Der geringfügige Rechtsmittelerfolg des Klägers steht einem vollen Kostenzuspruch an die Beklagten nicht entgegen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO: Der geringfügige Rechtsmittelerfolg des Klägers steht einem vollen Kostenzuspruch an die Beklagten nicht entgegen.