Entscheidungsgründe:
Der Kläger war 25%-iger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, welche bei einer Bank - durch eine persönliche Bürgschaft des Klägers besicherte - Verbindlichkeiten von ca S 3,000.000,-- hatte. Der Kläger wollte seine Geschäftsanteile an der GmbH veräußern und aus seiner persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden entlassen werden. Ein Kaufinteressent war zunächst die ***** Handels-GmbH. Der Kläger beauftragte Dr. K*****, den damaligen Substituten des Beklagten, mit der Errichtung eines Notariatsakts zur Übertragung der Geschäftsanteile; dieser Notariatsakt enthielt ua folgende Bestimmung: „Die Rechtswirksamkeit dieses Abtretungsvertrages ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die übernehmende Gesellschaft ... bewirkt, dass die abtretenden Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft - für welche diese eine persönliche Haftung übernommen haben - völlig haftungsfrei gestellt werden, insbesondere (der Kläger) aus einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Raiffeisenbank ...". Dem Kläger war bewusst, dass dieser Notariatsakt erst mit seiner Freilassung aus den Bürgschaften rechtswirksam wird; dazu kam es allerdings nicht, weil die ***** Handels-GmbH diese Haftungsfreistellung nicht erreichen konnte.
Anfang 2000 interessierte sich eine britische Ltd als Käuferin. Den vom Geschäftsvermittler präsentierten Vertragsentwurf leitete der Kläger an seinen Steuerberater zur Prüfung steuer- und haftungsrechtlicher Fragen weiter. Dieser Entwurf enthielt ua folgende Formulierungen: „Die Käuferin verpflichtet sich, alle betrieblich bedingten Bürgschaften und Sicherheiten der Verkäufer auf sich zu übertragen, soweit die Sicherungsnehmer diesen [richtig: dem] zustimmen. Diese Übertragung erfolgt jedoch erst nach Vorlage aller noch fehlenden Unterlagen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2003" (§ 2 Z 3) und: „Beibehaltung der banküblich verlangten Sicherheiten- zur Sicherstellung der derzeitigen Kontokorrentkredite bis zur Stellung anderer, von der Käuferin zu stellender Sicherheiten und von der Geschäftsbank auch zu akzeptierender Sicherheiten". Bei einer Besprechung teilten die Steuerberater dem Kläger mit, dass die in diesem Entwurf vorgesehenen Absicherungen nicht ausreichten, um seine Entlassung aus der Bürgschaft sicherzustellen. Der Kläger wandte sich daraufhin an Dr. K***** mit dem Auftrag zur Verkaufsabwicklung; Dr. K***** erhielt den Kaufvertragsentwurf mit der [handschriftlichen] Anmerkung zu § 2 Z 3 „Zug um Zug mit Verkauf", worauf Dr. K***** seinerseits einen Vertragsentwurf ausarbeitete, der ua folgende Bestimmungen enthielt: „§ 2 Kaufpreis ... 3. Die Käuferin verpflichtet sich, im Zuge der Anteilsabtretung alle betrieblich bedingten Bürgschaften und Sicherheiten der Verkäufer auf sich zu übertragen. Sollten einer oder mehrere Sicherungsnehmer nicht zustimmen, so verpflichtet sich die Käuferin zur Abdeckung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit der Gesellschaft, damit die Sicherung gegenstandslos wird. ... 4. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile wird rechtswirksam mit der durchgeführten Enthaftung der Verkäufer von den Gesellschaftsschulden. Die Enthaftung hat Zug um Zug mit der Vertragserstellung zu erfolgen.... § 11 Die Rechtswirksamkeit dieses Abtretungsvertrages ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die übernehmende Gesellschaft binnen ... bewirkt, dass die abtretenden Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft - für welche diese eine persönliche Haftung übernommen haben - völlig haftungsfrei gestellt werden, insbesondere (der Kläger) aus einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Raiffeisenbank ...". Der Steuerberater des Klägers wies Dr. K***** darauf hin, es solle die neue Geschäftsführung erst nach Enthaftung der abtretenden Gesellschafter rechtswirksam bestellt werden können. In der Folge beschwerte sich der Vertragsvermittler ua über die Anfügung des § 11 und übermittelte einen neuen Vorschlag („§ 2 ... 4. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile wird rechtswirksam mit der durchgeführten Enthaftung der Verkäufer von den Gesellschaftsschulden. Die Enthaftung hat Zug um Zug mit der Vertragserstellung zu erfolgen ... § 11 Ablösung der Sicherheiten: Die Käuferin verpflichtet sich, innerhalb von 10 ... Tagen nach Gegenzeichnung des vorliegenden Vertrags durch die Verkäufer mit der Raiffeisenbank ... die Verhandlungen zur Ablösung der Bürgschaftsverpflichtung des [Klägers] aufzunehmen. Ziel dieser Verhandlung ist die schnellstmögliche Ablösung dieser Bürgschaftsverpflichtung durch die Käuferin und somit die Befreiung der Haftungsverpflichtung aus der Bürgschaft zu Gunsten der [GmbH]. Für den Fall, dass zwischen den Parteien - der Käuferin einerseits und der Raiffeisenbank andererseits - es nicht bis zum 31. Dezember 2000 zu einer Einigung kommt, wird die Bürgschaftsverpflichtung durch [den Kläger] mit diesem Datum gekündigt. Die Käuferin verpflichtet sich ausdrücklich, die Bürgschaftsverpflichtung dann auch ohne die Zustimmung der Raiffeisenbank .... sofort zu übernehmen. Dies wird nachgewiesen durch eine verbindliche Erklärung der Käuferin an die Verkäufer insgesamt, an [den Kläger] und an die Raiffeisenbank ..."). Mit diesem Vorschlag ging der Kläger zu Dr. K*****, welcher ihn bei einer Besprechung darauf hinwies, dass der Vorschlag des Vertragsvermittlers „schwammig" sei und nicht der Absicherung gemäß § 11 des von ihm erstellten Vertragsentwurfs bzw dem seinerzeitigen Vertrag mit der ***** Handels-GesmbH entspreche. Der Kläger akzeptierte die neue Bestimmung dennoch und wollte, dass der Vertrag abgeschlossen wird. Er wollte auch damals noch vorrangig seine Entlassung aus den Bürgschaftsverpflichtungen, und es wäre ihm noch die Möglichkeit offen gestanden, eine Entlassung aus der Bürgschaft durch Unternehmensliquidation zu erreichen. Am 18. 8. 2000 kam es im Notariat des Beklagten zur Unterfertigung des Vertrags mit der vom Vertragsvermittler gewünschten Textierung des § 11, ohne dass dabei noch dessen rechtlichen Inhalte durchbesprochen und erklärt worden wären. Bei Vertragsabschluss war der Kläger der Ansicht, er sei hinsichtlich seiner Bürgschaftsverpflichtungen ausreichend abgesichert und es werde bis spätestens 31. 12. 2000 zur Entlassung aus seiner Bürgenhaftung kommen. Dr. K***** hatte den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass es im schlimmsten Fall so weit kommen könnte, dass eine Entlassung aus den Bürgschaftsverpflichtungen nicht zustande komme und der Kläger weiterhin als Bürge haften müsse. Hätte der Kläger gewusst, dass er aufgrund der vom Vertragsvermittler vorgeschlagenen Textierung des § 11 unter Umständen nicht aus seiner Haftung entlassen werde, hätte er dieser Vertragsbestimmung nicht zugestimmt und den Vertrag nicht unterfertigt. Vor der - dann nicht erfolgten - Enthaftung des Klägers brachte Dr. K***** auch das Firmenbuchgesuch zur Änderung der Gesellschafter und zur Umbestellung des Geschäftsführers ein.Anfang 2000 interessierte sich eine britische Ltd als Käuferin. Den vom Geschäftsvermittler präsentierten Vertragsentwurf leitete der Kläger an seinen Steuerberater zur Prüfung steuer- und haftungsrechtlicher Fragen weiter. Dieser Entwurf enthielt ua folgende Formulierungen: „Die Käuferin verpflichtet sich, alle betrieblich bedingten Bürgschaften und Sicherheiten der Verkäufer auf sich zu übertragen, soweit die Sicherungsnehmer diesen [richtig: dem] zustimmen. Diese Übertragung erfolgt jedoch erst nach Vorlage aller noch fehlenden Unterlagen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2003" (Paragraph 2, Ziffer 3,) und: „Beibehaltung der banküblich verlangten Sicherheiten- zur Sicherstellung der derzeitigen Kontokorrentkredite bis zur Stellung anderer, von der Käuferin zu stellender Sicherheiten und von der Geschäftsbank auch zu akzeptierender Sicherheiten". Bei einer Besprechung teilten die Steuerberater dem Kläger mit, dass die in diesem Entwurf vorgesehenen Absicherungen nicht ausreichten, um seine Entlassung aus der Bürgschaft sicherzustellen. Der Kläger wandte sich daraufhin an Dr. K***** mit dem Auftrag zur Verkaufsabwicklung; Dr. K***** erhielt den Kaufvertragsentwurf mit der [handschriftlichen] Anmerkung zu Paragraph 2, Ziffer 3, „Zug um Zug mit Verkauf", worauf Dr. K***** seinerseits einen Vertragsentwurf ausarbeitete, der ua folgende Bestimmungen enthielt: „§ 2 Kaufpreis ... 3. Die Käuferin verpflichtet sich, im Zuge der Anteilsabtretung alle betrieblich bedingten Bürgschaften und Sicherheiten der Verkäufer auf sich zu übertragen. Sollten einer oder mehrere Sicherungsnehmer nicht zustimmen, so verpflichtet sich die Käuferin zur Abdeckung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit der Gesellschaft, damit die Sicherung gegenstandslos wird. ... 4. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile wird rechtswirksam mit der durchgeführten Enthaftung der Verkäufer von den Gesellschaftsschulden. Die Enthaftung hat Zug um Zug mit der Vertragserstellung zu erfolgen.... Paragraph 11, Die Rechtswirksamkeit dieses Abtretungsvertrages ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die übernehmende Gesellschaft binnen ... bewirkt, dass die abtretenden Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft - für welche diese eine persönliche Haftung übernommen haben - völlig haftungsfrei gestellt werden, insbesondere (der Kläger) aus einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Raiffeisenbank ...". Der Steuerberater des Klägers wies Dr. K***** darauf hin, es solle die neue Geschäftsführung erst nach Enthaftung der abtretenden Gesellschafter rechtswirksam bestellt werden können. In der Folge beschwerte sich der Vertragsvermittler ua über die Anfügung des Paragraph 11 und übermittelte einen neuen Vorschlag („§ 2 ... 4. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile wird rechtswirksam mit der durchgeführten Enthaftung der Verkäufer von den Gesellschaftsschulden. Die Enthaftung hat Zug um Zug mit der Vertragserstellung zu erfolgen ... Paragraph 11, Ablösung der Sicherheiten: Die Käuferin verpflichtet sich, innerhalb von 10 ... Tagen nach Gegenzeichnung des vorliegenden Vertrags durch die Verkäufer mit der Raiffeisenbank ... die Verhandlungen zur Ablösung der Bürgschaftsverpflichtung des [Klägers] aufzunehmen. Ziel dieser Verhandlung ist die schnellstmögliche Ablösung dieser Bürgschaftsverpflichtung durch die Käuferin und somit die Befreiung der Haftungsverpflichtung aus der Bürgschaft zu Gunsten der [GmbH]. Für den Fall, dass zwischen den Parteien - der Käuferin einerseits und der Raiffeisenbank andererseits - es nicht bis zum 31. Dezember 2000 zu einer Einigung kommt, wird die Bürgschaftsverpflichtung durch [den Kläger] mit diesem Datum gekündigt. Die Käuferin verpflichtet sich ausdrücklich, die Bürgschaftsverpflichtung dann auch ohne die Zustimmung der Raiffeisenbank .... sofort zu übernehmen. Dies wird nachgewiesen durch eine verbindliche Erklärung der Käuferin an die Verkäufer insgesamt, an [den Kläger] und an die Raiffeisenbank ..."). Mit diesem Vorschlag ging der Kläger zu Dr. K*****, welcher ihn bei einer Besprechung darauf hinwies, dass der Vorschlag des Vertragsvermittlers „schwammig" sei und nicht der Absicherung gemäß Paragraph 11, des von ihm erstellten Vertragsentwurfs bzw dem seinerzeitigen Vertrag mit der ***** Handels-GesmbH entspreche. Der Kläger akzeptierte die neue Bestimmung dennoch und wollte, dass der Vertrag abgeschlossen wird. Er wollte auch damals noch vorrangig seine Entlassung aus den Bürgschaftsverpflichtungen, und es wäre ihm noch die Möglichkeit offen gestanden, eine Entlassung aus der Bürgschaft durch Unternehmensliquidation zu erreichen. Am 18. 8. 2000 kam es im Notariat des Beklagten zur Unterfertigung des Vertrags mit der vom Vertragsvermittler gewünschten Textierung des Paragraph 11,, ohne dass dabei noch dessen rechtlichen Inhalte durchbesprochen und erklärt worden wären. Bei Vertragsabschluss war der Kläger der Ansicht, er sei hinsichtlich seiner Bürgschaftsverpflichtungen ausreichend abgesichert und es werde bis spätestens 31. 12. 2000 zur Entlassung aus seiner Bürgenhaftung kommen. Dr. K***** hatte den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass es im schlimmsten Fall so weit kommen könnte, dass eine Entlassung aus den Bürgschaftsverpflichtungen nicht zustande komme und der Kläger weiterhin als Bürge haften müsse. Hätte der Kläger gewusst, dass er aufgrund der vom Vertragsvermittler vorgeschlagenen Textierung des Paragraph 11, unter Umständen nicht aus seiner Haftung entlassen werde, hätte er dieser Vertragsbestimmung nicht zugestimmt und den Vertrag nicht unterfertigt. Vor der - dann nicht erfolgten - Enthaftung des Klägers brachte Dr. K***** auch das Firmenbuchgesuch zur Änderung der Gesellschafter und zur Umbestellung des Geschäftsführers ein.
Über das Vermögen der GmbH wurde in der Folge der Konkurs eröffnet; die Raiffeisenbank meldete dort eine Forderung von S 2,793.266,-- an. Die Konkursquote betrug 0,3328 %.
Mit Schreiben vom 3. 10. 2002 fragte der Klagevertreter beim Beklagten an, ob bei Vertragserrichtung, firmenbuchrechtlicher Durchführung und „Nachbetreuung" ein Verhinderungsfall nach § 119 Abs 1 NO vorgelegen habe oder allenfalls ein Auftrag iSd § 121 Abs 2 NO an Dr. K***** erteilt worden sei. Der Beklagtenvertreter antwortete, Dr. K***** sei nach § 121 NO tätig geworden. Daraufhin brachte der Kläger gegen Dr. K***** eine Klage auf Zahlung von EUR 72.000 s.A. ein, welche er unter Anspruchsverzicht zurückzog, als Dr. K***** mangelnde Passivlegitimation mit der Begründung einwandte, eine Bestellung zum Dauersubstituten bedeute noch nicht einen Auftrag iSd § 121 Abs 2 NO; er sei als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig gewesen. Die Klagezurückziehung führte zu einer Kostenersatzpflicht des Klägers gegenüber Dr. K***** in der Höhe von EUR 1.389,56.Mit Schreiben vom 3. 10. 2002 fragte der Klagevertreter beim Beklagten an, ob bei Vertragserrichtung, firmenbuchrechtlicher Durchführung und „Nachbetreuung" ein Verhinderungsfall nach Paragraph 119, Absatz eins, NO vorgelegen habe oder allenfalls ein Auftrag iSd Paragraph 121, Absatz 2, NO an Dr. K***** erteilt worden sei. Der Beklagtenvertreter antwortete, Dr. K***** sei nach Paragraph 121, NO tätig geworden. Daraufhin brachte der Kläger gegen Dr. K***** eine Klage auf Zahlung von EUR 72.000 s.A. ein, welche er unter Anspruchsverzicht zurückzog, als Dr. K***** mangelnde Passivlegitimation mit der Begründung einwandte, eine Bestellung zum Dauersubstituten bedeute noch nicht einen Auftrag iSd Paragraph 121, Absatz 2, NO; er sei als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig gewesen. Die Klagezurückziehung führte zu einer Kostenersatzpflicht des Klägers gegenüber Dr. K***** in der Höhe von EUR 1.389,56.
Der Kläger begehrt vom Beklagten den Ersatz eines mit EUR 72.000,-- sA. bezifferten Teils seiner Schäden aus der schlagend gewordenen Bürgenhaftung (EUR 53.844,38) sowie den Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Ltd (EUR 15.000) und gegen Dr. K***** (EUR 3.155,62). Der seinerzeitige Substitut des Beklagten, Dr. K*****, habe ihn nicht vor den Risken des Rechtsgeschäfts, insbesondere vor der fehlenden Absicherung der abtretenden Gesellschafter durch die verfehlte Vertragsbestimmung des § 11 gewarnt und auch verfrüht das Firmenbuchgesuch eingereicht, damit den Anteilsübergang bewirkt und den Erwerbern die Möglichkeit von Malversationen eröffnet. Der Beklagte habe ihn auch zur Frage einer allfälligen eigenverantwortlichen Tätigkeit seines Substituten unrichtig informiert.Der Kläger begehrt vom Beklagten den Ersatz eines mit EUR 72.000,-- sA. bezifferten Teils seiner Schäden aus der schlagend gewordenen Bürgenhaftung (EUR 53.844,38) sowie den Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Ltd (EUR 15.000) und gegen Dr. K***** (EUR 3.155,62). Der seinerzeitige Substitut des Beklagten, Dr. K*****, habe ihn nicht vor den Risken des Rechtsgeschäfts, insbesondere vor der fehlenden Absicherung der abtretenden Gesellschafter durch die verfehlte Vertragsbestimmung des Paragraph 11, gewarnt und auch verfrüht das Firmenbuchgesuch eingereicht, damit den Anteilsübergang bewirkt und den Erwerbern die Möglichkeit von Malversationen eröffnet. Der Beklagte habe ihn auch zur Frage einer allfälligen eigenverantwortlichen Tätigkeit seines Substituten unrichtig informiert.
Der Beklagte wendet das alleinige, jedenfalls aber überwiegende (Mit-)Verschulden des Klägers und eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ein. Sein Substitut habe im Rahmen der Vertragserrichtung weder einen Beratungs- oder Aufklärungsfehler, noch eine Verletzung der Warnpflicht oder einen sonstigen Sorgfaltsverstoß zu vertreten. Der Kläger habe trotz aller Warnungen den von der Gegenseite verlangten Vertragstext akzeptiert und den Kaufvertrag unbedingt abschließen wollen. Der Kläger hätte die Malversationen der Käuferin frühzeitig erkennen und durch gerichtliche Schritte sowie durch Zurücknahme des Firmenbuchgesuchs abwenden können.
Das Erstgericht bejahte mit Zwischenurteil die Haftung des Beklagten dem Grunde nach (zur Gänze). Es erwog rechtlich, dass Dr. K***** als Erfüllungsgehilfe des Beklagten die Warn-, Aufklärungs- und Informationspflichten eines Notars nicht ausreichend erfüllt habe; dieser hätte den Kläger konkret auf das nach der Neuformulierung des § 11 des Kaufvertrags weiterhin drohende Haftungsrisiko hinweisen müssen. Der Beklagte hafte deshalb für die dem Kläger aufgrund des Abtretungsvertrags entstandenen Schäden, aber auch für die Kosten der verfehlten Prozessführung gegen Dr. K*****, weil der Beklagte die Frage nach dem Vorliegen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit seines Substituten nicht ausreichend beantwortet habe.Das Erstgericht bejahte mit Zwischenurteil die Haftung des Beklagten dem Grunde nach (zur Gänze). Es erwog rechtlich, dass Dr. K***** als Erfüllungsgehilfe des Beklagten die Warn-, Aufklärungs- und Informationspflichten eines Notars nicht ausreichend erfüllt habe; dieser hätte den Kläger konkret auf das nach der Neuformulierung des Paragraph 11, des Kaufvertrags weiterhin drohende Haftungsrisiko hinweisen müssen. Der Beklagte hafte deshalb für die dem Kläger aufgrund des Abtretungsvertrags entstandenen Schäden, aber auch für die Kosten der verfehlten Prozessführung gegen Dr. K*****, weil der Beklagte die Frage nach dem Vorliegen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit seines Substituten nicht ausreichend beantwortet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Das Erstgericht habe sich zwar nicht explizit mit den vom Beklagten erhobenen Einwänden des Mitverschuldens und der Verletzung der Schadensminderungspflicht auseinandergesetzt, doch begründe dies keinen Verfahrensmangel, weil diese Fragen auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen ohnehin im Berufungsverfahren geprüft werden könnten. Rechtlich war das Berufungsgericht der Ansicht, dass Dr. K***** den Kläger ausdrücklich darüber aufklären hätten müssen, dass die von der Käuferseite gewünschte Vertragsbestimmung die Freilassung aus der Bürgschaft nicht garantiere und die Gefahr bestehe, in der Haftung zu bleiben. Der bloße Hinweis, die betreffende Vertragsbestimmung sei „schwammig" und entspreche nicht der Absicherung gemäß § 11 des vorangegangenen Vertragsentwurfs, sei entschieden zu wenig gewesen. Die Haftung des Beklagten für die Nachteile des Klägers aus dem Vertragsabschluss sei daher zu bejahen. Für die Kosten des Klägers aus der Prozessführung gegen Dr. K***** hafte der Beklagte ebenfalls, weil er den Kläger über die damalige Funktion des Substituten bewusst im Unklaren gelassen habe. Für die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers bestehe kein Anlass; es habe sich insbesondere nicht ergeben, dass der Substitut des Beklagten dem Kläger vom Vertragsabschluss abgeraten habe.Das Erstgericht habe sich zwar nicht explizit mit den vom Beklagten erhobenen Einwänden des Mitverschuldens und der Verletzung der Schadensminderungspflicht auseinandergesetzt, doch begründe dies keinen Verfahrensmangel, weil diese Fragen auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen ohnehin im Berufungsverfahren geprüft werden könnten. Rechtlich war das Berufungsgericht der Ansicht, dass Dr. K***** den Kläger ausdrücklich darüber aufklären hätten müssen, dass die von der Käuferseite gewünschte Vertragsbestimmung die Freilassung aus der Bürgschaft nicht garantiere und die Gefahr bestehe, in der Haftung zu bleiben. Der bloße Hinweis, die betreffende Vertragsbestimmung sei „schwammig" und entspreche nicht der Absicherung gemäß Paragraph 11, des vorangegangenen Vertragsentwurfs, sei entschieden zu wenig gewesen. Die Haftung des Beklagten für die Nachteile des Klägers aus dem Vertragsabschluss sei daher zu bejahen. Für die Kosten des Klägers aus der Prozessführung gegen Dr. K***** hafte der Beklagte ebenfalls, weil er den Kläger über die damalige Funktion des Substituten bewusst im Unklaren gelassen habe. Für die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers bestehe kein Anlass; es habe sich insbesondere nicht ergeben, dass der Substitut des Beklagten dem Kläger vom Vertragsabschluss abgeraten habe.
Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, und teilweise berechtigt.