Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach einhelliger und ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die in der Lehre überwiegend gebilligt wurde, entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung. Dabei wird angenommen, dass der mittels des Übertragungsakts tatsächlich geschaffene Zustand der Natur einer Dienstbarkeit entspricht und die Dienstbarkeit somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll. Der Erwerber der dienenden Liegenschaft muss die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit entweder gekannt haben oder aber wegen ihrer Offenkundigkeit zumindest habe kennen müssen (1 Ob 83/03t, 1 Ob 84/03i mwN; NZ 2001, 372; 1 Ob 292/98t; 6 Ob 80/98b; MietSlg 49.026; 1 Ob 2419/96h; SZ 63/73; 6 Ob 668/90; JBl 1990, 584; JBl 1989, 721; SZ 57/38). Entsteht die Dienstbarkeit durch die Übereignung ohne Weiteres, ohne vertragliche Grundlage und außerbücherlich, dann ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die - ohnehin gegebene - bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat (SZ 57/38 ua).
Der vorliegende Fall ist speziell dadurch gekennzeichnet, dass die "Übereignung" eines Teils einer Liegenschaft im Wege der Grundzusammenlegung, also im Wege eines behördlichen Zusammenlegungsverfahrens erfolgte und dadurch zwei räumlich voneinander getrennte Grundstücke ein und desselben Eigentümers entstanden. Für diese Konstellation kann nichts anderes gelten als in dem Fall, in dem eine von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers rechtsgeschäftlich übereignet wird, sofern nur eine der Liegenschaften offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll. Nach den Feststellungen fuhren die Rechtsvorgänger des Beklagten und dieser selbst stets vom nunmehrigen Grundstück 3137 auf das Grundstück 3136, also über den Bereich, der nunmehr das Grundstück 3149/1 darstellt und der stets - für alle ersichtlich - gemeinsam mit den beiden eigenen Grundstücken vom Beklagten bewirtschaftet wurde. Damit diente das Grundstück 3149/1 stets dem nunmehrigen Grundstück 3136, sollte diesem auch weiterhin dienen, und war diese servitutsgleiche Eigenschaft offenkundig. Der Umstand, dass die Begründung des Eigentums an diesem Grundstück auf behördlichem Wege, nämlich im Zusammenlegungsverfahren erfolgte, kann nichts am Entstehen der Dienstbarkeit ändern. Die behördliche Zuweisung einer Abfindungsfläche bzw - wie hier - die Schaffung einer "gemeinsamen wirtschaftlichen Anlage" im Sinne des § 15 TFLG 1952 ist in diesem Zusammenhang einer rechtsgeschäftlichen Übereignung durchaus gleichzuhalten. Es wäre nicht einzusehen, warum in einem solchen Fall - es wäre denn, dass dem eine besondere gesetzliche Regelung entgegenstünde - anderes zu gelten hätte.Der vorliegende Fall ist speziell dadurch gekennzeichnet, dass die "Übereignung" eines Teils einer Liegenschaft im Wege der Grundzusammenlegung, also im Wege eines behördlichen Zusammenlegungsverfahrens erfolgte und dadurch zwei räumlich voneinander getrennte Grundstücke ein und desselben Eigentümers entstanden. Für diese Konstellation kann nichts anderes gelten als in dem Fall, in dem eine von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers rechtsgeschäftlich übereignet wird, sofern nur eine der Liegenschaften offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll. Nach den Feststellungen fuhren die Rechtsvorgänger des Beklagten und dieser selbst stets vom nunmehrigen Grundstück 3137 auf das Grundstück 3136, also über den Bereich, der nunmehr das Grundstück 3149/1 darstellt und der stets - für alle ersichtlich - gemeinsam mit den beiden eigenen Grundstücken vom Beklagten bewirtschaftet wurde. Damit diente das Grundstück 3149/1 stets dem nunmehrigen Grundstück 3136, sollte diesem auch weiterhin dienen, und war diese servitutsgleiche Eigenschaft offenkundig. Der Umstand, dass die Begründung des Eigentums an diesem Grundstück auf behördlichem Wege, nämlich im Zusammenlegungsverfahren erfolgte, kann nichts am Entstehen der Dienstbarkeit ändern. Die behördliche Zuweisung einer Abfindungsfläche bzw - wie hier - die Schaffung einer "gemeinsamen wirtschaftlichen Anlage" im Sinne des Paragraph 15, TFLG 1952 ist in diesem Zusammenhang einer rechtsgeschäftlichen Übereignung durchaus gleichzuhalten. Es wäre nicht einzusehen, warum in einem solchen Fall - es wäre denn, dass dem eine besondere gesetzliche Regelung entgegenstünde - anderes zu gelten hätte.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall noch das TFLG 1952 Grundlage für die zu treffende Entscheidung ist, wurde doch der Zusammenlegungsplan 1968 rechtskräftig, und sind daher die Bestimmungen des TFLG 1969 auf die bereits zuvor bewirkte Neuordnung der Liegenschaften noch nicht anzuwenden. Dass die Verbücherung des Ergebnisses des Zusammenlegungsverfahrens erst 1972 erfolgte, bedeutet nicht, dass auf die Zusammenlegung bereits das TFLG 1969 anzuwenden wäre, ist doch das Zusammenlegungsverfahren bereits 1968 abgeschlossen gewesen. Damit kommt es auch auf § 25 TFLG 1969, nach dem Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen und von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen sind, sofern dies im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig erschiene, in dem hier zu beurteilenden Sachzusammenhang nicht an. Ohne näher auf die Problematik eingehen zu müssen, ist aber festzuhalten, dass beim hier gegebenen Sachverhalt gar keine bestehende Grunddienstbarkeit erlöschen konnte, sondern - anstelle des Eigentums - ex lege und automatisch eine (neue) Dienstbarkeit, die formell nicht "neu begründet" werden musste, entstanden ist.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall noch das TFLG 1952 Grundlage für die zu treffende Entscheidung ist, wurde doch der Zusammenlegungsplan 1968 rechtskräftig, und sind daher die Bestimmungen des TFLG 1969 auf die bereits zuvor bewirkte Neuordnung der Liegenschaften noch nicht anzuwenden. Dass die Verbücherung des Ergebnisses des Zusammenlegungsverfahrens erst 1972 erfolgte, bedeutet nicht, dass auf die Zusammenlegung bereits das TFLG 1969 anzuwenden wäre, ist doch das Zusammenlegungsverfahren bereits 1968 abgeschlossen gewesen. Damit kommt es auch auf Paragraph 25, TFLG 1969, nach dem Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen und von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen sind, sofern dies im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig erschiene, in dem hier zu beurteilenden Sachzusammenhang nicht an. Ohne näher auf die Problematik eingehen zu müssen, ist aber festzuhalten, dass beim hier gegebenen Sachverhalt gar keine bestehende Grunddienstbarkeit erlöschen konnte, sondern - anstelle des Eigentums - ex lege und automatisch eine (neue) Dienstbarkeit, die formell nicht "neu begründet" werden musste, entstanden ist.
Da die Dienstbarkeit - wie soeben ausgeführt - ex lege und automatisch entstand, war deren "Neueinräumung" auch im Sinne § 19 TFLG 1952 nicht erforderlich. Es war auch nicht nötig, dem § 23 Abs 1 Z 3 lit i TFLG 1952 entsprechend eine Anordnung über die "Änderung, Aufhebung oder Neubegründung von bücherlichen Rechten und Lasten" in den Abfindungsausweis aufzunehmen, weil die Änderung des bücherlichen Rechts - also des Eigentumsrechts - ohnehin aufgenommen wurde und die Dienstbarkeit nicht als bücherliches Recht, sondern vielmehr ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung entstanden ist.Da die Dienstbarkeit - wie soeben ausgeführt - ex lege und automatisch entstand, war deren "Neueinräumung" auch im Sinne Paragraph 19, TFLG 1952 nicht erforderlich. Es war auch nicht nötig, dem Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, TFLG 1952 entsprechend eine Anordnung über die "Änderung, Aufhebung oder Neubegründung von bücherlichen Rechten und Lasten" in den Abfindungsausweis aufzunehmen, weil die Änderung des bücherlichen Rechts - also des Eigentumsrechts - ohnehin aufgenommen wurde und die Dienstbarkeit nicht als bücherliches Recht, sondern vielmehr ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung entstanden ist.
Aus all dem ergibt sich, dass die zugunsten des Grundstücks 3136 entstandene Dienstbarkeit auch nicht im "Wege- und Verbesserungsplan" nach § 15 Abs 2 TFLG 1952 festzuhalten war, weil die Dienstbarkeit für sich keinen "Erschließungsweg" (siehe S 5 der Revision) darstellt. Die dargelegte Rechtsansicht widerspricht auch nicht § 13 TFLG 1952, nach welcher Bestimmung die Grundstücke des Zusammenlegungsgebiets zu bewerten sind. Die entsprechende Bewertung müsste eben unter Bedachtnahme auf den Umstand erfolgen, dass der neu geschaffene Grundstücksteil offenkundig einem anderen Grundstück diente und damit ohne Weiteres eine Dienstbarkeit entstanden war.Aus all dem ergibt sich, dass die zugunsten des Grundstücks 3136 entstandene Dienstbarkeit auch nicht im "Wege- und Verbesserungsplan" nach Paragraph 15, Absatz 2, TFLG 1952 festzuhalten war, weil die Dienstbarkeit für sich keinen "Erschließungsweg" (siehe S 5 der Revision) darstellt. Die dargelegte Rechtsansicht widerspricht auch nicht Paragraph 13, TFLG 1952, nach welcher Bestimmung die Grundstücke des Zusammenlegungsgebiets zu bewerten sind. Die entsprechende Bewertung müsste eben unter Bedachtnahme auf den Umstand erfolgen, dass der neu geschaffene Grundstücksteil offenkundig einem anderen Grundstück diente und damit ohne Weiteres eine Dienstbarkeit entstanden war.
Soweit die klagende Partei darauf verweist, dass die Bestimmung des § 4 Abs 8 WRG der Einräumung der Dienstbarkeit entgegenstünde, ist ihr zu erwidern, dass es zu einer Einräumung im Sinne der zitierten Bestimmung nicht gekommen ist, vielmehr ist diese Dienstbarkeit ohne spezifische Vereinbarung schon aufgrund der Aufteilung der hier maßgeblichen Grundstücke entstanden.Soweit die klagende Partei darauf verweist, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 8, WRG der Einräumung der Dienstbarkeit entgegenstünde, ist ihr zu erwidern, dass es zu einer Einräumung im Sinne der zitierten Bestimmung nicht gekommen ist, vielmehr ist diese Dienstbarkeit ohne spezifische Vereinbarung schon aufgrund der Aufteilung der hier maßgeblichen Grundstücke entstanden.
In Anbetracht des Umstands, dass das Grundstück 3149/1 im strittigen Bereich inmitten einer Liegenschaft geschaffen wurde, die einem einzigen Eigentümer gehörte, muss auch der Republik Österreich diese faktisch bestehende Dienstbarkeit zumindest erkennbar gewesen sein, war es doch offenkundig, dass sämtliche betroffenen Grundstücke vom selben Eigentümer einheitlich bewirtschaftet waren. Der Einwand der klagenden Partei, es fehlten Feststellungen, dass der Republik Österreich seinerzeit das faktische Bestehen der Dienstbarkeit bekannt gewesen sei, geht demnach ins Leere. Letztlich ist auch der Einwand der Revisionswerberin, die Republik Österreich habe seinerzeit von der ausdrücklichen Zweckwidmung "Entwässerungsgraben" ausgehen können, sodass es ausgeschlossen gewesen wäre, dass der Beklagte bzw seine Rechtsvorgänger eine diesem öffentlichen Widmungszweck zuwiderlaufende Sondernutzung vornehmen, nicht zielführend. Allein der Umstand, dass ein "Entwässerungsgraben" geplant war, besagt noch nichts über dessen Ausgestaltung. Vielmehr musste die Republik Österreich auch schon zur Zeit, als das Grundstück 3149/1 neu geschaffen wurde und die im Eigentum eines Rechtsvorgängers des Beklagten stehende Liegenschaft durchtrennte, davon ausgehen, dass die neu geschaffenen Grundstücke 3136 und 3137 eine Verbindung erhalten sollten, also konkret der abgetrennte Liegenschaftsteil (Grundstück 3149/1) weiterhin den neu geschaffenen, an den "Entwässerungsgraben" anschließenden Grundstücken des Beklagten dienen sollte. Dass diese sich von vornherein aufdrängende Konstellation - aus welchen Gründen immer - nicht statthaben sollte, hätte die klagende Partei behaupten und beweisen müssen. Es mangelt aber schon an einer entsprechenden Behauptung.
Ist aber schon das Unterlassungsbegehren nicht berechtigt, weil der Beklagte zum Begehen und Befahren des Grundstücks 3149/1 befugt ist, dann folgt daraus zwingend die Abweisung des Feststellungsbegehrens der klagenden Partei, das darauf abzielt, dass dem Beklagten kein Geh- und Fahrrecht über das Grundstück 3149/1 zustehe.
Ist der Beklagte berechtigt, das Grundstück 3149/1 jedenfalls auf dem strittigen Grundstückstreifen zu überqueren, dann hat er auch das Recht, für eine ausreichende Festigkeit dieses Grundstücksteils zu sorgen. Dass die Beschotterung nicht erforderlich gewesen wäre, hat die klagende Partei gar nicht behauptet. Die Beschotterung konnte dem Beklagten daher nicht verwehrt werden (vgl 1 Ob 15/04v; 1 Ob 829/82; EvBl 1968/230), weshalb auch das Entfernungsbegehren der klagenden Partei nicht berechtigt ist.Ist der Beklagte berechtigt, das Grundstück 3149/1 jedenfalls auf dem strittigen Grundstückstreifen zu überqueren, dann hat er auch das Recht, für eine ausreichende Festigkeit dieses Grundstücksteils zu sorgen. Dass die Beschotterung nicht erforderlich gewesen wäre, hat die klagende Partei gar nicht behauptet. Die Beschotterung konnte dem Beklagten daher nicht verwehrt werden vergleiche 1 Ob 15/04v; 1 Ob 829/82; EvBl 1968/230), weshalb auch das Entfernungsbegehren der klagenden Partei nicht berechtigt ist.
Der Revision ist somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.