Rechtssatz RS0119170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119170
Entscheidungsdatum
20.06.2018
Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils einem anderen zugewiesen wird, es sei denn, dem stünde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 271/03i
Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 271/03i
- 4 Ob 74/07x
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 74/07x
Auch; nur: Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. (T1)
Veröff: SZ 2007/80
- 6 Ob 144/10k
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 144/10k
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 217/10h
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h
nur T1
- 4 Ob 192/13h
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 192/13h
nur T1
- 1 Ob 202/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 202/13g
Auch
- 4 Ob 4/14p
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 4/14p
Auch; nur T1
- 4 Ob 232/13s
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 232/13s
Auch; nur T1; Beisatz: Da die Dienstbarkeit bereits durch die Übereignung und ohne besondere vertragliche Grundlage außerbücherlich entsteht, ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat. (T2)
- 2 Ob 108/13s
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s
Auch; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T3)
- 5 Ob 27/14b
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 27/14b
Vgl auch; Beisatz: Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden. (T4)
- 3 Ob 214/14p
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 214/14p
Vgl
- 7 Ob 186/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
Auch
- 1 Ob 218/15p
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
Auch
- 10 Ob 13/16h
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/16h
Auch; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5)
- 7 Ob 71/18v
Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 71/18v
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119170
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20040625_OGH0002_0010OB00271_03I0000_001