Entscheidung 1 Ob 271/04s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Anton S*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2004, GZ 14 R 187/04d-14, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. September 2004, GZ 32 Nc 13/03p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe, um Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich geltend zu machen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom 12. 8. 2003 ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung am 23. 12. 2003. Trotz der in dieser Rekursentscheidung enthaltenen Rechtsbelehrung über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses brachte der Antragsteller einen Rekurs gegen diesen Beschluss ein, der vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Antragsteller dennoch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine "über die Verfahrenshilfe". Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 297/03p mwN).Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine "über die Verfahrenshilfe". Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 297/03p mwN).
Das den Ausspruch des Rekursgerichts über die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses missachtende Rechtsmittel des Antragstellers ist demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E75545
1Ob271.04s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00271.04S.1214.000
Dokumentnummer
JJT_20041214_OGH0002_0010OB00271_04S0000_000