Die Unzulässigkeit ist - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht im § 24 Abs 2 JN begründet. Wenn nämlich - wie hier - das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Erstgericht ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen „bestätigt", kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung und steht der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe grundsätzlich offen (RIS-Justiz RS0044509). Nach ständiger Rechtsprechung setzt aber jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus. Fehlt es im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel an einer Beschwer, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels noch bestand, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO², Rz 9 zu vor § 461 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor:Die Unzulässigkeit ist - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht im Paragraph 24, Absatz 2, JN begründet. Wenn nämlich - wie hier - das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Erstgericht ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen „bestätigt", kommt Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht zur Anwendung und steht der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe grundsätzlich offen (RIS-Justiz RS0044509). Nach ständiger Rechtsprechung setzt aber jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus. Fehlt es im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel an einer Beschwer, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels noch bestand, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO², Rz 9 zu vor Paragraph 461, mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor:
Nach der Aktenlage ist das Verfahren, im Zuge dessen der hier zu behandelnde Ablehnungsantrag gestellt wurde, rechtskräftig beendet, denn das Urteil des Berufungsgerichts vom 2. 12. 2005 (ON 104) wurde nicht bekämpft, die Rechtsmittelfrist ist längst verstrichen. Voraussetzung einer (erfolgreichen) Geltendmachung des Ablehnungsrechts wäre aber, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offen stünde, in dem die Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden könnte. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist die Ablehnung nicht mehr zulässig, heilt doch der Mangel des Nichtigkeitsgrunds nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung (1 Ob 199/99t mwN). Da selbst die Nichtigkeit infolge Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt wird (vgl Kodek aaO § 529 Rz 3), sodass eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit des Verhandlungsrichters nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (1 Ob 273/99z). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dem Rekursgericht zuvor einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzutragen, zumal der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnehin nicht an den Ausspruch des Rekursgerichts gebunden wäre.Nach der Aktenlage ist das Verfahren, im Zuge dessen der hier zu behandelnde Ablehnungsantrag gestellt wurde, rechtskräftig beendet, denn das Urteil des Berufungsgerichts vom 2. 12. 2005 (ON 104) wurde nicht bekämpft, die Rechtsmittelfrist ist längst verstrichen. Voraussetzung einer (erfolgreichen) Geltendmachung des Ablehnungsrechts wäre aber, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offen stünde, in dem die Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden könnte. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist die Ablehnung nicht mehr zulässig, heilt doch der Mangel des Nichtigkeitsgrunds nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung (1 Ob 199/99t mwN). Da selbst die Nichtigkeit infolge Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt wird vergleiche Kodek aaO Paragraph 529, Rz 3), sodass eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit des Verhandlungsrichters nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (1 Ob 273/99z). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dem Rekursgericht zuvor einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzutragen, zumal der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnehin nicht an den Ausspruch des Rekursgerichts gebunden wäre.