1. Die vom Berufungsgericht angenommene Divergenz in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Anwendung des § 1309 ABGB auf das schädigende Verhalten mündiger Minderjähriger besteht nicht. In den Entscheidungen SZ 44/8 (= EFSlg 15.619) und EvBl 1964/124 wurde nur verdeutlicht, dass die elterliche Aufsichtspflicht einem Minderjährigen gegenüber (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritter nicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit endet, sondern nach Vollendung des 14. Lebensjahrs andauert. Das wurde aus der elterlichen Erziehungspflicht abgeleitet. In der Entscheidung SZ 44/8 wurde die Haftung des Vaters wegen Verletzung der Aufsichtspflicht schließlich nur deshalb auf § 1309 ABGB gestützt, weil der Minderjährige das 14. Lebensjahr im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht vollendet hatte.1. Die vom Berufungsgericht angenommene Divergenz in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Anwendung des Paragraph 1309, ABGB auf das schädigende Verhalten mündiger Minderjähriger besteht nicht. In den Entscheidungen SZ 44/8 (= EFSlg 15.619) und EvBl 1964/124 wurde nur verdeutlicht, dass die elterliche Aufsichtspflicht einem Minderjährigen gegenüber (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritter nicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit endet, sondern nach Vollendung des 14. Lebensjahrs andauert. Das wurde aus der elterlichen Erziehungspflicht abgeleitet. In der Entscheidung SZ 44/8 wurde die Haftung des Vaters wegen Verletzung der Aufsichtspflicht schließlich nur deshalb auf Paragraph 1309, ABGB gestützt, weil der Minderjährige das 14. Lebensjahr im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht vollendet hatte.
2. Nach § 146 Abs 1 ABGB gehört zur Pflege eines Minderjährigen auch die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht. Angesichts dieser Rechtslage sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von dem schon in der älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsatz abzugehen, dass die Eltern ein minderjähriges Kind im Rahmen ihrer Erziehungspflicht - unabhängig von seinem Alter - auch deshalb zu beaufsichtigen haben, um Dritte vor Schäden infolge eines vorhersehbaren schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens des (mündigen) Minderjährigen zu bewahren (SZ 44/8 = EFSlg 15.619; EvBl 1964/124; idS schon SZ 11/210). Das Berufungsgericht erläuterte überdies zutreffend den Umfang der Aufsichtspflicht nach den sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ergebenden Leitlinien.2. Nach Paragraph 146, Absatz eins, ABGB gehört zur Pflege eines Minderjährigen auch die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht. Angesichts dieser Rechtslage sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von dem schon in der älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsatz abzugehen, dass die Eltern ein minderjähriges Kind im Rahmen ihrer Erziehungspflicht - unabhängig von seinem Alter - auch deshalb zu beaufsichtigen haben, um Dritte vor Schäden infolge eines vorhersehbaren schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens des (mündigen) Minderjährigen zu bewahren (SZ 44/8 = EFSlg 15.619; EvBl 1964/124; idS schon SZ 11/210). Das Berufungsgericht erläuterte überdies zutreffend den Umfang der Aufsichtspflicht nach den sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ergebenden Leitlinien.
3. Die Zweitbeklagte teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, sie habe für das schädigende Verhalten ihres mündigen Sohnes jedenfalls nicht nach § 1309 ABGB einzustehen. Sie wendet sich im Grundsätzlichen ferner nicht dagegen, dass die Eltern eines mündigen Minderjährigen für den Schaden eines Dritten aus der schuldhaften Vernachlässigung deren Aufsichtspflicht gemäß § 146 Abs 1 ABGB einzustehen haben. Sie meint jedoch, eine solche Haftung komme nur "in besonders krassen Fällen mangelnder Erziehung und Aufsicht" zum Tragen, weil der primäre gesetzliche Schutzzweck die Wahrung des Kindeswohls und - anders als bei § 1309 ABGB - "nicht der im Bereich des Schadenersatzrechts verankerte Schutz geschädigter Dritter" sei. Im Übrigen bemüht sich die Zweitbeklagte um den Nachweis, sie habe durch die von ihr getroffenen Maßnahmen der Aufsichtspflicht ohnehin entsprochen.3. Die Zweitbeklagte teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, sie habe für das schädigende Verhalten ihres mündigen Sohnes jedenfalls nicht nach Paragraph 1309, ABGB einzustehen. Sie wendet sich im Grundsätzlichen ferner nicht dagegen, dass die Eltern eines mündigen Minderjährigen für den Schaden eines Dritten aus der schuldhaften Vernachlässigung deren Aufsichtspflicht gemäß Paragraph 146, Absatz eins, ABGB einzustehen haben. Sie meint jedoch, eine solche Haftung komme nur "in besonders krassen Fällen mangelnder Erziehung und Aufsicht" zum Tragen, weil der primäre gesetzliche Schutzzweck die Wahrung des Kindeswohls und - anders als bei Paragraph 1309, ABGB - "nicht der im Bereich des Schadenersatzrechts verankerte Schutz geschädigter Dritter" sei. Im Übrigen bemüht sich die Zweitbeklagte um den Nachweis, sie habe durch die von ihr getroffenen Maßnahmen der Aufsichtspflicht ohnehin entsprochen.
3. 1. Soweit die Zweitbeklagte versucht, den durch die Erfüllung der Aufsichtspflicht zu gewährleistenden Schutz Dritter vor Schäden in den Hintergrund zu drängen bzw an eine "besonders krasse" Verletzung der Aufsichtspflicht anzuknüpfen, ist ihren Ausführungen nicht beizutreten. Die Erfüllung der Aufsichtspflicht soll nicht nur Dritte vor Schäden bewahren, sie dient vielmehr gleichzeitig auch dem Wohl des mündigen Minderjährigen, soll dieser doch auch gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter infolge eines durch die Erfüllung der Aufsichtspflicht vermeidbaren Verhaltens geschützt werden.
Verfehlt ist auch deren Ansicht, "es käme einer nach § 146a ABGB untersagten Anwendung von Gewalt gleich, hätte sie den Sohn am Silvesterabend eingesperrt (oder über ihren Ehegatten für ein solches Einsperren gesorgt) und ihm den natürlichen Aufenthalt mit gleichaltrigen Jugendlichen im Freien untersagt". Minderjährige haben die Anordnungen ihrer Eltern gemäß § 146a ABGB zu befolgen. Die Eltern sind befugt, ihre Anordnungen auch durchzusetzen. So ist etwa ein temporäres Ausgehverbot ein nach dem Gesetz erlaubtes Mittel zur Durchsetzung eines gerechtfertigten elterlichen Anliegens (Stabentheiner in Rummel, ABGB2 § 146a Rz 4).Verfehlt ist auch deren Ansicht, "es käme einer nach Paragraph 146 a, ABGB untersagten Anwendung von Gewalt gleich, hätte sie den Sohn am Silvesterabend eingesperrt (oder über ihren Ehegatten für ein solches Einsperren gesorgt) und ihm den natürlichen Aufenthalt mit gleichaltrigen Jugendlichen im Freien untersagt". Minderjährige haben die Anordnungen ihrer Eltern gemäß Paragraph 146 a, ABGB zu befolgen. Die Eltern sind befugt, ihre Anordnungen auch durchzusetzen. So ist etwa ein temporäres Ausgehverbot ein nach dem Gesetz erlaubtes Mittel zur Durchsetzung eines gerechtfertigten elterlichen Anliegens (Stabentheiner in Rummel, ABGB2 Paragraph 146 a, Rz 4).
Angesichts dieser Rechtslage ist in der Ansicht des Berufungsgerichts, die Zweitbeklagte hätte ihrem Sohn - im Rahmen zumutbarer Aufsichtsmaßnahmen - das Verlassen der Wohnung nur gegen Herausgabe der Waffe gestatten dürfen oder wenigstens ihren in der Wohnung anwesenden Ehegatten, von dem Abhilfe zu erwarten war, über den Waffenbesitz des Sohnes informieren müssen, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision zu erblicken. In diesem Kontext ist von besonderer Bedeutung, dass die Zweitbeklagte wusste, dass sich ihr Sohn - dem elterlichen Verbot zuwider - eine Waffe beschaffte, um sie gerade am Silvesterabend zu verwenden. Wegen dieser Umstände konnte ein Abtasten des Sohnes nach einer mitgeführten Waffe, ehe er die Wohnung verließ, nicht genügen, weil sie geradezu zwingend damit rechnen musste, dass er die Waffe irgendwo versteckte, um sie nach dem Verlassen der elterlichen Wohnung an sich zu nehmen.
3. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Bejahung der Schadenersatzhaftung der Zweitbeklagten durch die Vorinstanzen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. Die Revision ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.3. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Bejahung der Schadenersatzhaftung der Zweitbeklagten durch die Vorinstanzen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft. Die Revision ist somit gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten hin. Seine Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb ihm deren Kosten zu ersetzen sind.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten hin. Seine Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb ihm deren Kosten zu ersetzen sind.