Rechtssatz RS0027319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027319
Geschäftszahl
2Ob685/50; 1Ob550/90; 1Ob275/01z
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Zur Frage der Haftung der Eltern für Verschulden ihrer Kinder (Umfang der Aufsichtspflicht; Spiel der Kinder mit Zündhölzchen).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 685/50
Entscheidungstext OGH 25.10.1950 2 Ob 685/50
- 1 Ob 550/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 550/90
- 1 Ob 275/01z
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 275/01z
Beisatz: Hier hat nach den gegebenen Umständen ein Abtasten des mündigen Sohnes nach einer mitgeführten Waffe, ehe er die Wohnung verließ, nicht genügt, weil die Mutter geradezu zwingend damit rechnen musste, dass er die Waffe irgendwo versteckte, um sie nach dem Verlassen der elterlichen Wohnung an sich zu nehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0027319
Dokumentnummer
JJR_19501025_OGH0002_0020OB00685_5000000_001