Die gegen die Abweisung des Klagebegehrens in Ansehung der Erst- und des Zweitbeklagten gerichtete Revision der klagenden Partei ist nicht gerechtfertigt.
Wenn Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen (§ 1308 ABGB). Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann (§ 1309 ABGB). Eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB setzt voraus, daß der Beklagte die ihm gesetzlich obliegende Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigte. Der Beschädigte hat die Vernachlässigung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit zu beweisen (ZVR 1989/153; SZ 44/8; SZ 34/137 ua; Reischauer in Rummel, § 1309 ABGB Rz 9; Wolff in Klang2, VI 76 f; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 309). Das Maß der von den hier aufsichtspflichtigen Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem, was nach Alter, Entwicklung und Eigenart des Kindes und in Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäfts- und Berufspflichten erwartet werden kann (ZVR 1989/153, ZVR 1984/324, ZVR 1983/206 ua). Maßgebend sind immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles (2 Ob 133/89). Dabei darf die Aufsichtspflicht nicht überspannt werden (EFSlg 36.165). Höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind dann zu stellen, wenn nach den konkreten Verhältnissen, sei es nach den Eigenschaften des Aufsichtsbefohlenen, sei es nach der konkreten Gefahrenlage, mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbefohlenen gerechnet werden muß (ZVR 1984/324; ZVR 1982/109; EvBl 1978/52). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsfall an, dann hat die zweite Instanz zutreffend die Verletzung einer Aufsichtspflicht durch die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten verneint. Die klagende Partei sieht das schuldhafte Verhalten der Erst- und des Zweitbeklagten nicht darin, daß sie ihren Sohn auch in größerer Entfernung vom Elternhaus spielen ließen und auch nicht in einer unterlassenen Warnung des Drittbeklagten vor dem Umgang mit den Feuerzeugen, insbesondere dem Entfachen von Feuer, sondern darin, daß die Gasfeuerzeuge im Büro des Zweitbeklagten nicht versperrt oder sonst für den Drittbeklagten unzugänglich verwahrt worden seien. Der Zweitbeklagte war zwar, wenn er davon Kenntnis hatte, daß sein zum Schadenseintritt knapp über sieben Jahre alter Sohn fallweise in sein Büro kam, um sich dort Zeichenpapier zu holen, auch obsorgepflichtig, doch stellt auch bei Annahme eines im ländlichen Bereich wegen der oftmaligen Lagerung von Heu, Stroh und anderen entzündbaren Stoffen gebotenen strengen Sorgfaltsmaßstabes die Art der Verwahrung der Gasfeuerzeuge (auf einem 1,61 m hohen Regal) noch kein schuldhaftes Verhalten dar, zumal nicht feststeht, daß der Drittbeklagte vorher auffälliges Interesse an den Feuerzeugen gezeigt, damit gespielt und Feuer entzündet hätte oder sonst irgendwie unfolgsam gewesen wäre, sodaß in der Person des Minderjährigen liegende Umstände, die eine versperrte Verwahrung der Gasfeuerzeuge erforderlich gemacht hätten, nicht vorliegen (EvBl 1978/52).Wenn Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen (Paragraph 1308, ABGB). Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann (Paragraph 1309, ABGB). Eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach Paragraph 1309, ABGB setzt voraus, daß der Beklagte die ihm gesetzlich obliegende Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigte. Der Beschädigte hat die Vernachlässigung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit zu beweisen (ZVR 1989/153; SZ 44/8; SZ 34/137 ua; Reischauer in Rummel, Paragraph 1309, ABGB Rz 9; Wolff in Klang2, römisch sechs 76 f; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 309). Das Maß der von den hier aufsichtspflichtigen Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem, was nach Alter, Entwicklung und Eigenart des Kindes und in Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäfts- und Berufspflichten erwartet werden kann (ZVR 1989/153, ZVR 1984/324, ZVR 1983/206 ua). Maßgebend sind immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles (2 Ob 133/89). Dabei darf die Aufsichtspflicht nicht überspannt werden (EFSlg 36.165). Höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind dann zu stellen, wenn nach den konkreten Verhältnissen, sei es nach den Eigenschaften des Aufsichtsbefohlenen, sei es nach der konkreten Gefahrenlage, mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbefohlenen gerechnet werden muß (ZVR 1984/324; ZVR 1982/109; EvBl 1978/52). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsfall an, dann hat die zweite Instanz zutreffend die Verletzung einer Aufsichtspflicht durch die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten verneint. Die klagende Partei sieht das schuldhafte Verhalten der Erst- und des Zweitbeklagten nicht darin, daß sie ihren Sohn auch in größerer Entfernung vom Elternhaus spielen ließen und auch nicht in einer unterlassenen Warnung des Drittbeklagten vor dem Umgang mit den Feuerzeugen, insbesondere dem Entfachen von Feuer, sondern darin, daß die Gasfeuerzeuge im Büro des Zweitbeklagten nicht versperrt oder sonst für den Drittbeklagten unzugänglich verwahrt worden seien. Der Zweitbeklagte war zwar, wenn er davon Kenntnis hatte, daß sein zum Schadenseintritt knapp über sieben Jahre alter Sohn fallweise in sein Büro kam, um sich dort Zeichenpapier zu holen, auch obsorgepflichtig, doch stellt auch bei Annahme eines im ländlichen Bereich wegen der oftmaligen Lagerung von Heu, Stroh und anderen entzündbaren Stoffen gebotenen strengen Sorgfaltsmaßstabes die Art der Verwahrung der Gasfeuerzeuge (auf einem 1,61 m hohen Regal) noch kein schuldhaftes Verhalten dar, zumal nicht feststeht, daß der Drittbeklagte vorher auffälliges Interesse an den Feuerzeugen gezeigt, damit gespielt und Feuer entzündet hätte oder sonst irgendwie unfolgsam gewesen wäre, sodaß in der Person des Minderjährigen liegende Umstände, die eine versperrte Verwahrung der Gasfeuerzeuge erforderlich gemacht hätten, nicht vorliegen (EvBl 1978/52).
Demgemäß ist der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.