Aus der Begründung:
Wie aus § 25 EntmO. hervorgeht, kann das Gericht die Entmündigung nur wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Amts wegen aussprechen. Wenn es sich um die Entmündigung wegen Verschwendung, Trunksucht oder wegen Mißbrauch von Nervengiften handelt, kann dies nur auf Antrag einer dazu berechtigten Person geschehen. Schon aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, daß die Entmündigung wegen Trunksucht von einem Entmündigungsantrag abhängig ist und es nach der Natur des Antragsverfahrens und der damit zusammenhängenden Dispositionsmaxime auch während des Entmündigungsverfahrens bleibt. Unabhängig davon gilt im Entmündigungsverfahren sowie im außerstreitigen Verfahren überhaupt das Prinzip der materiellen Wahrheit. Wenn also der Entmündigungsantrag nicht aufrechterhalten wird, kann es zur Entmündigung wegen Trunksucht nicht kommen. Dies ergibt sich übrigens mit Deutlichkeit aus der Bestimmung des § 36 Abs. 2 EntmO., nach der über das mit Bewährungsfrist ausgesetzte Entmündigungsverfahren nach Ablauf der Frist nur dann zu entscheiden ist, wenn der Entmündigungsantrag nicht mittlerweile zurückgezogen wurde. Diese Bestimmung kann nicht als Ausnahmsvorschrift angesehen werden, weil dann, wenn die Bewährungsfrist fruchtlos abgelaufen und die Entwöhnungskur ohne Erfolg geblieben ist, das allgemeine Interesse an der Entmündigung weiterhin so wie vorher besteht. Dennoch räumt das Gesetz dem Antragsteller die Möglichkeit ein, die Entmündigung dadurch zu verhindern, daß er den Antrag zurücknimmt. Aus § 36 Abs. 2 EntmO. ergibt sich daher der schon aus § 25 EntmO. hervorleuchtende Grundsatz, daß das Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht nur dann zur Entmündigung führen kann, wenn der Entmündigungsantrag bis zur Entscheidung aufrecht geblieben ist.Wie aus Paragraph 25, EntmO. hervorgeht, kann das Gericht die Entmündigung nur wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Amts wegen aussprechen. Wenn es sich um die Entmündigung wegen Verschwendung, Trunksucht oder wegen Mißbrauch von Nervengiften handelt, kann dies nur auf Antrag einer dazu berechtigten Person geschehen. Schon aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, daß die Entmündigung wegen Trunksucht von einem Entmündigungsantrag abhängig ist und es nach der Natur des Antragsverfahrens und der damit zusammenhängenden Dispositionsmaxime auch während des Entmündigungsverfahrens bleibt. Unabhängig davon gilt im Entmündigungsverfahren sowie im außerstreitigen Verfahren überhaupt das Prinzip der materiellen Wahrheit. Wenn also der Entmündigungsantrag nicht aufrechterhalten wird, kann es zur Entmündigung wegen Trunksucht nicht kommen. Dies ergibt sich übrigens mit Deutlichkeit aus der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, EntmO., nach der über das mit Bewährungsfrist ausgesetzte Entmündigungsverfahren nach Ablauf der Frist nur dann zu entscheiden ist, wenn der Entmündigungsantrag nicht mittlerweile zurückgezogen wurde. Diese Bestimmung kann nicht als Ausnahmsvorschrift angesehen werden, weil dann, wenn die Bewährungsfrist fruchtlos abgelaufen und die Entwöhnungskur ohne Erfolg geblieben ist, das allgemeine Interesse an der Entmündigung weiterhin so wie vorher besteht. Dennoch räumt das Gesetz dem Antragsteller die Möglichkeit ein, die Entmündigung dadurch zu verhindern, daß er den Antrag zurücknimmt. Aus Paragraph 36, Absatz 2, EntmO. ergibt sich daher der schon aus Paragraph 25, EntmO. hervorleuchtende Grundsatz, daß das Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht nur dann zur Entmündigung führen kann, wenn der Entmündigungsantrag bis zur Entscheidung aufrecht geblieben ist.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seine Antragsbefugnis dadurch eingebüßt, daß seine Ehe mit der zu Entmundigenden während des Entmündigungsverfahrens geschieden wurde (§ 26 Abs. 1 EntmO.). Von da an fehlte es an einem Entmündigungsantrag einer berechtigten Person. Die Rechtslage war damit nicht anders, als wenn der Entmündigungsantrag zurückgenommen worden wäre. Vom Verlust des Antragsrechtes ist der Wegfall der prozessualen Parteistellung zu unterscheiden. Während diese den Fortgang des Entmündigungsverfahrens nicht hindert (Materialien, JMVBl. 1916, S. 262), ist das Fehlen des Antrages von maßgebender Bedeutung. Das Erstgericht konnte das Entmündigungsverfahren nicht mehr fortsetzen, sondern mußte den ursprünglich gestellten Antrag abweisen.Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seine Antragsbefugnis dadurch eingebüßt, daß seine Ehe mit der zu Entmundigenden während des Entmündigungsverfahrens geschieden wurde (Paragraph 26, Absatz eins, EntmO.). Von da an fehlte es an einem Entmündigungsantrag einer berechtigten Person. Die Rechtslage war damit nicht anders, als wenn der Entmündigungsantrag zurückgenommen worden wäre. Vom Verlust des Antragsrechtes ist der Wegfall der prozessualen Parteistellung zu unterscheiden. Während diese den Fortgang des Entmündigungsverfahrens nicht hindert (Materialien, JMVBl. 1916, S. 262), ist das Fehlen des Antrages von maßgebender Bedeutung. Das Erstgericht konnte das Entmündigungsverfahren nicht mehr fortsetzen, sondern mußte den ursprünglich gestellten Antrag abweisen.
Da weitere Erhebungen nicht erforderlich waren, hätte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß bestätigen sollen.