Rechtssatz RS0058970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058970
Geschäftszahl
1Ob277/54; 1Ob652/54; 1Ob686/80
Entscheidungsdatum
31.10.1980
Norm
EntmO §25
EntmO §26
EntmO §36
Rechtssatz
Das Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht kann nur dann zur Entmündigung führen, wenn der Entmündigungsantrag bis zur Entscheidung aufrecht geblieben ist. Wurde die Ehe des Antragstellers mit der zu Entmündigenden während des Entmündigungsverfahrens geschieden, so fehlt es von da ab an einem Entmündigungsantrag einer berechtigten Person.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 277/54
Entscheidungstext OGH 14.04.1954 1 Ob 277/54
Veröff: SZ 27/100
- 1 Ob 652/54
Entscheidungstext OGH 08.09.1954 1 Ob 652/54
Veröff: JBl 1954,621
- 1 Ob 686/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 686/80
Beisatz: Dort aber, wo eine Entmündigung auch von Amts wegen ausgesprochen werden kann (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche), kommt der fortdauernden Antragslegitimation als Voraussetzung für den Ausspruch der Entmündigung keine rechtliche Bedeutung zu und der Wegfall der Antragslegitimation hindert das Gericht nicht, von Amts wegen eine beschränkte Entmündigung wegen Geistesschwäche auszusprechen, wozu es auch befugt wäre, wenn überhaupt kein formeller Antrag vorläge. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0058970
Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0010OB00277_5400000_001