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Entscheidung 1 Ob 28/14w×

Entscheidung 1 Ob 28/14w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022712 Rechtssatz 29.04.1981Zivilrecht
Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1 …
RS0026600 Rechtssatz 22.04.1955Zivilrecht
In allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgend einer Verhaltensform beigetragen hat, besteht solidarische Haftung (gestützt auf Wolff, Klang Kommentar, 2.Auflage zu § 1302).
RS0042392 Rechtssatz 24.05.1984Zivilrecht
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinz …
RS0062577 Rechtssatz 08.05.1980Zivilrecht
Der Maklervertrag dient - soferne der Makler nicht Abschlußvollmacht besitzt - nach seinem Zweck nur als Mittel zur Herbeiführung eines Zwischenerfolges, nämlich Bewerber für das zu vermittelnde Geschäft ausfindig zu machen, sie dem Auftraggeber zuzuführen …
RS0088931 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
RS0109138 Rechtssatz 15.12.1997Zivilrecht
Gemäß § 2 HVG und § 1009 ABGB (§ 2 ImmMV) - das Maklergesetz, BGBl 1996/262, ist auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden - hat der Vermittler die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Treuepflicht) wahrzu …