Rechtssatz RS0062577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062577
Geschäftszahl
8Ob502/80; 1Ob28/14w
Entscheidungsdatum
22.05.2014
Rechtssatz
Der Maklervertrag dient - soferne der Makler nicht Abschlußvollmacht besitzt - nach seinem Zweck nur als Mittel zur Herbeiführung eines Zwischenerfolges, nämlich Bewerber für das zu vermittelnde Geschäft ausfindig zu machen, sie dem Auftraggeber zuzuführen und sie - bei einer in der Vermittlung im engeren Sinne bestehenden Tätigkeit - abschlußbereit zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062577
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0080OB00502_8000000_001