[6] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen anstrebt, ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen anstrebt, ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[7] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[8] 2. Gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 56 Abs 1 AußStrG könnte der Verfahrensmangel der fehlenden internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte zwar noch geltend gemacht werden, wenn das Rekursgericht diese – wie hier – bejaht hat (RS0121265; RS0007232 [T15]). Ein solcher Verfahrensmangel liegt aber nicht vor. 2. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG könnte der Verfahrensmangel der fehlenden internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte zwar noch geltend gemacht werden, wenn das Rekursgericht diese – wie hier – bejaht hat (RS0121265; RS0007232 [T15]). Ein solcher Verfahrensmangel liegt aber nicht vor.
[9] 2.1. Das Haschemitische Königreich Jordanien ist weder Vertragsstaat des HKÜ noch des KSÜ oder des MSÜ. Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher nach der Brüssel IIb-VO, die hier aufgrund der Verfahrenseinleitung nach dem 31. 7. 2022 anzuwenden ist (Art 100 Abs 1 leg cit). Sie erfasst auch Verfahren, die – wie im vorliegenden Fall – Anknüpfungspunkte zu den Gerichten eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats aufweisen (vgl EuGH C-393/18, PPU, Rn 41 zur Brüssel IIa-VO; Fucik in Fasching/Konecny³ V/5 Vor Art 1 EuEheKindVO 2019 [2025] Rz 11). 2.1. Das Haschemitische Königreich Jordanien ist weder Vertragsstaat des HKÜ noch des KSÜ oder des MSÜ. Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher nach der Brüssel IIb-VO, die hier aufgrund der Verfahrenseinleitung nach dem 31. 7. 2022 anzuwenden ist (Artikel 100, Absatz eins, leg cit). Sie erfasst auch Verfahren, die – wie im vorliegenden Fall – Anknüpfungspunkte zu den Gerichten eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats aufweisen vergleiche EuGH C-393/18, PPU, Rn 41 zur Brüssel IIa-VO; Fucik in Fasching/Konecny³ V/5 Vor Artikel eins, EuEheKindVO 2019 [2025] Rz 11).
[10] 2.2. Gemäß Art 7 Abs 1 Brüssel IIb-VO sind für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wird die zu diesem Zeitpunkt bestehende internationale Zuständigkeit perpetuiert (vgl 6 Ob 217/12y [Pkt 2.1.]; 3 Ob 159/19g [vor Pkt I.]; 3 Ob 252/13z [Pkt 3.1.], zur insoweit inhaltsgleichen Brüssel IIa-VO). Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes von einem Mitgliedsstaat in einen Staat, der (wie Jordanien) nicht Vertragsstaat des HKÜ, des KSÜ oder des MSÜ ist, bleibt es bei der Anwendung von Art 7 Brüssel IIb-VO (vgl 3 Ob 252/13z [insb Pkt 2.3. und 3.] zur Brüssel IIa-VO; für viele etwa Pesendorfer in Fasching/Konecny³ V/5 [2025] Art 7 EuEheKindVO 2019 Rz 18). 2.2. Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Brüssel IIb-VO sind für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wird die zu diesem Zeitpunkt bestehende internationale Zuständigkeit perpetuiert vergleiche 6 Ob 217/12y [Pkt 2.1.]; 3 Ob 159/19g [vor Pkt römisch eins.]; 3 Ob 252/13z [Pkt 3.1.], zur insoweit inhaltsgleichen Brüssel IIa-VO). Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes von einem Mitgliedsstaat in einen Staat, der (wie Jordanien) nicht Vertragsstaat des HKÜ, des KSÜ oder des MSÜ ist, bleibt es bei der Anwendung von Artikel 7, Brüssel IIb-VO vergleiche 3 Ob 252/13z [insb Pkt 2.3. und 3.] zur Brüssel IIa-VO; für viele etwa Pesendorfer in Fasching/Konecny³ V/5 [2025] Artikel 7, EuEheKindVO 2019 Rz 18).
[11] 2.3. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ gemäß Art 7 Abs 1 Brüssel IIb-VO ist autonom auszulegen (7 Ob 11/25f [Rz 6]). Es ist darunter der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist, wofür insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts, die Gründe für diesen, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, Sprachkenntnisse sowie familiäre und soziale Bindungen maßgeblich sind (4 Ob 216/24d [Rz 8]; 7 Ob 11/25f [Rz 6]; vgl auch RS0126369 zu Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO). Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann zwar auch bei rechtswidriger Verbringung des Kindes entstehen (RS0126369 [T2]), er wird aber regelmäßig erst nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen, wobei es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (RS0126369 [T5]). Ein Indiz für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts kann auch die übereinstimmende Absicht der Eltern sein, sich mit dem Kind dauerhaft in einem anderen Staat niederzulassen (RS0126369 [T6]). Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0126369 [T9]). 2.3. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ gemäß Artikel 7, Absatz eins, Brüssel IIb-VO ist autonom auszulegen (7 Ob 11/25f [Rz 6]). Es ist darunter der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist, wofür insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts, die Gründe für diesen, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, Sprachkenntnisse sowie familiäre und soziale Bindungen maßgeblich sind (4 Ob 216/24d [Rz 8]; 7 Ob 11/25f [Rz 6]; vergleiche auch RS0126369 zu Artikel 8, Absatz eins, Brüssel IIa-VO). Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann zwar auch bei rechtswidriger Verbringung des Kindes entstehen (RS0126369 [T2]), er wird aber regelmäßig erst nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen, wobei es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (RS0126369 [T5]). Ein Indiz für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts kann auch die übereinstimmende Absicht der Eltern sein, sich mit dem Kind dauerhaft in einem anderen Staat niederzulassen (RS0126369 [T6]). Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0126369 [T9]).
[12] 2.4. Das Rekursgericht ging von dieser Rechtslage aus. Dass es diese auf den vorliegenden Fall unrichtig angewandt hätte, ist schon im Hinblick darauf, dass sich die Kinder bei Antragstellung der Mutter (unstrittig) noch keine sechs Monate in Jordanien aufhielten und sie dort gegen deren Willen – letztlich auch vom Vater – zurückgelassen wurden, nicht erkennbar. Dieser bestreitet weder, dass hier Art 7 Abs 1 Brüssel IIb-VO anzuwenden ist, noch dass die Kinder bei Antragstellung der Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben. Soweit er behauptet, dass sich die internationale Zuständigkeit nicht aus dem KSÜ ergebe, weil Jordanien kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens sei, spricht dies nicht gegen die Anwendung des Art 7 Abs 1 Brüssel IIb-VO. 2.4. Das Rekursgericht ging von dieser Rechtslage aus. Dass es diese auf den vorliegenden Fall unrichtig angewandt hätte, ist schon im Hinblick darauf, dass sich die Kinder bei Antragstellung der Mutter (unstrittig) noch keine sechs Monate in Jordanien aufhielten und sie dort gegen deren Willen – letztlich auch vom Vater – zurückgelassen wurden, nicht erkennbar. Dieser bestreitet weder, dass hier Artikel 7, Absatz eins, Brüssel IIb-VO anzuwenden ist, noch dass die Kinder bei Antragstellung der Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben. Soweit er behauptet, dass sich die internationale Zuständigkeit nicht aus dem KSÜ ergebe, weil Jordanien kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens sei, spricht dies nicht gegen die Anwendung des Artikel 7, Absatz eins, Brüssel IIb-VO.
[13] 3. Der Vater legt auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Rückführungsanordnung nicht vorgelegen wären.
[14] 3.1. Der Oberste Gerichtshof befasste sich zu 6 Ob 52/21x mit einem vergleichbaren Fall einer Kindesrückführung aus einem Staat (Volksrepublik China), der kein Vertragsstaat des HKÜ (und des KSÜ sowie – mit Ausnahme von Macao – des MSÜ) ist. Er ging zusammengefasst davon aus, dass sich aus Art 8 und Art 11 EMRK die innerstaatliche Pflicht ergibt, Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen, und staatliche Stellen mit einem ausreichenden „Arsenal“ auszustatten seien, um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, was bei einer grundrechtskonformen Auslegung im Sinn der EMRK auch einen Auftrag zur Rückführung eines unrechtmäßig verbrachten Kindes umfasse. 3.1. Der Oberste Gerichtshof befasste sich zu 6 Ob 52/21x mit einem vergleichbaren Fall einer Kindesrückführung aus einem Staat (Volksrepublik China), der kein Vertragsstaat des HKÜ (und des KSÜ sowie – mit Ausnahme von Macao – des MSÜ) ist. Er ging zusammengefasst davon aus, dass sich aus Artikel 8 und Artikel 11, EMRK die innerstaatliche Pflicht ergibt, Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen, und staatliche Stellen mit einem ausreichenden „Arsenal“ auszustatten seien, um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, was bei einer grundrechtskonformen Auslegung im Sinn der EMRK auch einen Auftrag zur Rückführung eines unrechtmäßig verbrachten Kindes umfasse.
[15] 3.2. Der angefochtene Beschluss beruht auf dieser ausführlich begründeten Entscheidung, die Zustimmung in der Literatur fand (vgl Fucik, Glosse zu 6 Ob 52/21x, EF-Z 2021/101; derselbe, iFamZ 2021/137; Steinbrecher, Auftrag zur Rückführung eines Kindes gemäß § 107 Abs 3 AußStrG aus einem Staat, der kein Vertragsstaat des HKÜ ist, JBl 2021, 510), sodass eine ausreichend gesicherte Rechtsprechung vorliegt (vgl RS0103384). Der Vater tritt dieser in seinem Rechtsmittel auch nicht entgegen. Seine Behauptung, die Rückführung der Kinder entspreche nicht deren Wohl, bleibt gänzlich unkonkret und lässt keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennen. 3.2. Der angefochtene Beschluss beruht auf dieser ausführlich begründeten Entscheidung, die Zustimmung in der Literatur fand vergleiche Fucik, Glosse zu 6 Ob 52/21x, EF-Z 2021/101; derselbe, iFamZ 2021/137; Steinbrecher, Auftrag zur Rückführung eines Kindes gemäß Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG aus einem Staat, der kein Vertragsstaat des HKÜ ist, JBl 2021, 510), sodass eine ausreichend gesicherte Rechtsprechung vorliegt vergleiche RS0103384). Der Vater tritt dieser in seinem Rechtsmittel auch nicht entgegen. Seine Behauptung, die Rückführung der Kinder entspreche nicht deren Wohl, bleibt gänzlich unkonkret und lässt keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennen.
[16] 4. Auch mit seinem Argument, die Rückführung der Kinder sei ihm nicht möglich bzw „unzumutbar“ und deren Anordnung nicht ausreichend bestimmt („determiniert“), zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[17] 4.1. Die behauptete Unmöglichkeit der Rückführung der Kinder nach Österreich (und daher die Unzulässigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsanordnung gemäß § 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 AußStrG) begründet er nur damit, dass diese „praktisch komplex“ sei und „typischerweise“ die Mitwirkung Dritter und ausländischer Behörden sowie das Vorliegen nicht näher bezeichneter Dokumente erfordere. Damit legt er schon mangels Behauptung eines konkreten Rückführungshindernisses keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dar. Dem Argument des Rekursgerichts, es sei ihm zuzumuten, dafür zu sorgen, dass die Kinder (entweder in seiner Begleitung oder jener seiner Schwester oder der Mutter, allenfalls nach Neuausstellung von Reisepässen) nach Österreich zurückkehren können, wobei er auf seine Schwester einwirken könne, damit sie deren Ausreise (auch gegenüber jordanischen Behörden) zustimme, tritt er nicht entgegen. 4.1. Die behauptete Unmöglichkeit der Rückführung der Kinder nach Österreich (und daher die Unzulässigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsanordnung gemäß Paragraph 110, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG) begründet er nur damit, dass diese „praktisch komplex“ sei und „typischerweise“ die Mitwirkung Dritter und ausländischer Behörden sowie das Vorliegen nicht näher bezeichneter Dokumente erfordere. Damit legt er schon mangels Behauptung eines konkreten Rückführungshindernisses keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dar. Dem Argument des Rekursgerichts, es sei ihm zuzumuten, dafür zu sorgen, dass die Kinder (entweder in seiner Begleitung oder jener seiner Schwester oder der Mutter, allenfalls nach Neuausstellung von Reisepässen) nach Österreich zurückkehren können, wobei er auf seine Schwester einwirken könne, damit sie deren Ausreise (auch gegenüber jordanischen Behörden) zustimme, tritt er nicht entgegen.
[18] 4.2. Soweit der Vater eine mangelnde Bestimmtheit des Rückführungsauftrags kritisiert, bleibt sein Rechtsmittel auch dazu weitgehend unkonkret. Die Formulierung der Rückführungsanordnung entspricht im Übrigen jener im Verfahren zu 6 Ob 52/21x.
[19] 5. Entscheidungen gemäß § 44 Abs 1 AußStrG über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit eines Beschlusses sind nach Abs 2 leg cit nicht anfechtbar, sodass der darauf abzielende Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist. 5. Entscheidungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit eines Beschlusses sind nach Absatz 2, leg cit nicht anfechtbar, sodass der darauf abzielende Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.