Rechtssatz RS0126369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126369
Entscheidungsdatum
08.04.2026
Norm
Brüssel IIa-VO Art8 Abs1
Brüssel IIa-VO allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Brüssel IIb‑VO Art 7 Abs1
Rechtssatz
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. 4. 2009, C‑523/07 ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. 4. 2009, C‑523/07 ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 194/10f
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 194/10f
- 2 Ob 228/11k
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 228/11k
Vgl; nur: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. (T1)
Veröff: SZ 2012/56
- 6 Ob 217/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 217/12y
Beisatz: Gewöhnlicher Aufenthalt am Verbringungsort kann auch bei rechtswidriger Verbringung des Kindes entstehen und begründet dort dann auch die internationale Zuständigkeit nach dieser Bestimmung. (T2)
Beisatz: Da Dänemark kein Mitgliedstaat im Sinn der Brüssel IIa‑VO ist (Art 2 Z 3 der VO), konnte weder der Sorgerechtsantrag des Vaters in Dänemark über Art 19 Abs 2 der VO die Inanspruchnahme der neuen Zuständigkeit in Österreich blockieren noch eine Kindesentführung nach HKÜ und ESÜ über Art 10 der Verordnung die Entstehung einer Zuständigkeit nach Art 8 Abs 1 der Verordnung in Österreich verhindern. (T3)
- 2 Ob 217/12v
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 217/12v
Vgl; Beisatz: Hier: Autonome Auslegung im Zusammenhang mit Art 3 lit b EuUVO. (T4)
- 6 Ob 116/14y
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 116/14y
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist nicht Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts. Ein solcher kann regelmäßig nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen werden, wobei letztlich die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind. (T5)
- 6 Ob 194/14v
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 194/14v
Auch; Beisatz: Im Fall eines rechtmäßigen Umzugs kann sich der gewöhnliche Aufenthalt auch nach sehr kurzer Frist in den Zuzugsstaat verlagern. Ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts kann insbesondere die entsprechende übereinstimmende Absicht der Eltern sein, sich mit dem Kind dauerhaft in einem anderen Staat niederzulassen. (T6)
Beisatz: Hier: Gemeinsamer Umzug der Eltern mit dem Kind nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in England nach Österreich und Absicht der Eltern, hier ihren Lebensmittelpunkt zu begründen und nur kurzer Aufenthalt in Österreich. (T7)
- 6 Ob 152/17x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 152/17x
Vgl; Beisatz: Hier: Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art 3 HKÜ. (T8)
Beisatz: Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T9)
- 6 Ob 15/18a
Entscheidungstext OGH 31.01.2018 6 Ob 15/18a
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 130/20s
Entscheidungstext OGH 08.07.2020 6 Ob 130/20s
Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 78/21w
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 78/21w
Beis wie T9
- 8 Ob 68/21i
Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 68/21i
Beis wie T9
- 6 Ob 47/22p
Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 47/22p
Beis wie T9
- 6 Ob 113/23w
Entscheidungstext OGH 28.06.2023 6 Ob 113/23w
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
- 4 Ob 216/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 216/24d
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9
- 7 Ob 11/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 11/25f
Beisatz wie T9
- 6 Ob 88/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2025 6 Ob 88/25x
vgl
- 6 Ob 130/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2025 6 Ob 130/25y
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
- 7 Ob 81/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 81/25z
vgl; Beisatz: hier: Rom III-VO (T10)
- 1 Ob 28/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2026 1 Ob 28/26p
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126369
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20101116_OGH0002_0050OB00194_10F0000_001