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Entscheidung 2 Ob 228/11k×

Entscheidung 2 Ob 228/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0120729 Rechtssatz 16.03.2006Zivilrecht
Art 3 Abs 1 VO sah eine Annexzuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind der beiden Ehegatten zugunsten des Mitgliedsstaates vor, dessen Gerichte nach Art 2 VO für das Scheidungsverfahren zuständig waren, …
RS0121265 Rechtssatz 03.10.2006Zivilrecht
Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergle …
RS0126369 Rechtssatz 16.11.2010Zivilrecht
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. 4. 2009, C‑523/07 ist dieser Begriff dahin auszulegen, das …
RS0127833 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Ob eine Kindesentführung (Art 2 Z 11 Brüssel IIa‑VO) vorliegt, ist bei einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung unabhängig von einem allfälligen Rückführungsverfahren zunächst als Vorfrage zu prüfen. Wird sie bejaht, hat sich das im Aufnahmestaa …
RS0127834 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Die Annexzuständigkeit nach Art 12 Brüssel IIa‑VO fordert neben weiteren Voraussetzungen die Anerkennung der Zuständigkeit des betreffenden Gerichts durch die Träger der elterlichen Verantwortung. Diese hat „ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise“ zu …
RS0127835 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Art 20 Abs 1 Brüssel IIa-VO begründet keine eigene Zuständigkeit, sondern ermöglicht die Inanspruchnahme von (Eil‑ bzw Schutz‑)Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, auch wenn in der Hauptsache die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats ausschließlich zuständi …
RS0127836 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
In Österreich ergibt sich eine Eil- bzw Schutzzuständigkeit im Sinn des Art 20 Abs 1 Brüssel IIa-VO (mittelbar) aus Art 11 Abs 1 des am 1. 4. 2011 in Kraft getretenen Haager KSÜ, welches das nationale Recht insoweit verdrängt. Danach sind in dringenden Fäll …
RS0127837 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa‑VO wird durch deren Art 20 jedoch nicht verdrängt. Es kann daher auch jenes Gericht, bei dem die Hauptsache nach den Art 8 ff Brüssel IIa‑VO anhängig ist oder anhängig gemacht werden kann, Maßnahmen des einstweiligen …
RS0127838 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen für die Anwendbarkeit des Art 20 Brüssel IIa‑VO drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die betreffende Maßnahme muss dringend sein, sie muss in Bezug auf Personen getroffen werden, die sich …
RS0127839 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Zu dem vom Europäischen Gerichtshof betonten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (Erwägungsgrund 21 der Verordnung) gehört es, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag hinsichtlich der elterlichen Verantwortung anhängig gemacht wird, sei …
RS0127840 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Liegt ein Entführungsfall vor, ist die Zuständigkeit nach der speziellen Regelung des Art 10 Brüssel IIa‑VO zu prüfen. Einstweilige Maßnahmen und Schutzmaßnahmen iSd Art 20 Brüssel IIa‑VO könnten zwar im Verbringungsmitgliedstaat erlassen werden, soweit sie …
RS0127841 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Zur Voraussetzung der Dringlichkeit vertritt der Europäische Gerichtshof die Auffassung, dass sich dieser Begriff sowohl auf die Lage, in der sich das Kind befindet, als auch auf die praktische Unmöglichkeit bezieht, den die elterliche Verantwortung betreff …
RS0127842 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Art 20 Brüssel IIa‑VO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Elternteil, der das Kind rechtswidrig verbracht hat oder es rechtswidrig zurückhält, als Mittel dafür diente, die durch sein rechtswidriges Handeln geschaffene tatsächliche Situation länge …
RS0127843 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Bei Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit stellt sich jedenfalls die Vorfrage nach dem (potentiellen) Hauptsachegericht.
RS0127844 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Als Ausnahme von der durch die Verordnung geschaffenen Zuständigkeitsregelung, legt der Europäische Gerichtshof Art 20 Brüssel IIa-VO restriktiv aus: Dem EuGH zufolge, müssen sich nicht nur das Kind, sondern auch beide Elternteile im Gerichtsstaat „befinden …
RS0127845 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Kann der gewöhnliche Aufenthalt nach den dafür maßgeblichen Kriterien nicht festgestellt werden, dann kommt allenfalls auch die Bestimmung der Zuständigkeit anhand des Kriteriums der „Anwesenheit des Kindes“ nach Art 13 Brüssel IIa‑VO in Betracht.