Rechtssatz RS0127836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127836
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Norm
Brüssel IIa-VO Art20 Abs1
Haager KSÜ Art11 Abs1
Rechtssatz
In Österreich ergibt sich eine Eil- bzw Schutzzuständigkeit im Sinn des Art 20 Abs 1 Brüssel IIa-VO (mittelbar) aus Art 11 Abs 1 des am 1. 4. 2011 in Kraft getretenen Haager KSÜ, welches das nationale Recht insoweit verdrängt. Danach sind in dringenden Fällen die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die vorläufige Einräumung der Obsorge kommt grundsätzlich als einstweilige Maßnahme iSd Art 20 Brüssel IIa‑VO in Betracht.In Österreich ergibt sich eine Eil- bzw Schutzzuständigkeit im Sinn des Artikel 20, Absatz eins, Brüssel IIa-VO (mittelbar) aus Artikel 11, Absatz eins, des am 1. 4. 2011 in Kraft getretenen Haager KSÜ, welches das nationale Recht insoweit verdrängt. Danach sind in dringenden Fällen die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die vorläufige Einräumung der Obsorge kommt grundsätzlich als einstweilige Maßnahme iSd Artikel 20, Brüssel IIa‑VO in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127836
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20120515_OGH0002_0020OB00228_11K0000_004